Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. genstehende frühere Recht vernichtet, und es ist also füruns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig mit dem früheren Rechte recipirt haben. Für die drey Rechtsbücher ist zunächst ein allgemeiner (d) Constit. Omnem § 7.
Const. Summa § 3. L. 2 §. 12. 23 C. de vet. j enucl. (1. 17.). -- Hufeland Geist des R. R. I. S. 143--145 läugnet diesen Cha- racter eines Gesetzbuchs, weil die Rechtsbücher so viel blos Wissen- schaftliches enthalten. Allein das betrifft blos ihre Entstehungsart und ihre Form: über ihre Be- stimmung, als Gesetzbuch zu die- nen, lassen die angeführten Stel- len keinen Zweifel, und darauf kann es allein ankommen. Es kann damit ganz wohl bestehen, daß viele einzelne Stellen nicht Gesetz, sondern nur historisches Material seyn sollen, von wel- cher Annahme sogleich noch Ge- brauch gemacht werden wird. Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. genſtehende frühere Recht vernichtet, und es iſt alſo füruns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig mit dem früheren Rechte recipirt haben. Für die drey Rechtsbücher iſt zunächſt ein allgemeiner (d) Constit. Omnem § 7.
Const. Summa § 3. L. 2 §. 12. 23 C. de vet. j enucl. (1. 17.). — Hufeland Geiſt des R. R. I. S. 143—145 läugnet dieſen Cha- racter eines Geſetzbuchs, weil die Rechtsbücher ſo viel blos Wiſſen- ſchaftliches enthalten. Allein das betrifft blos ihre Entſtehungsart und ihre Form: über ihre Be- ſtimmung, als Geſetzbuch zu die- nen, laſſen die angeführten Stel- len keinen Zweifel, und darauf kann es allein ankommen. Es kann damit ganz wohl beſtehen, daß viele einzelne Stellen nicht Geſetz, ſondern nur hiſtoriſches Material ſeyn ſollen, von wel- cher Annahme ſogleich noch Ge- brauch gemacht werden wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0326" n="270"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/> genſtehende frühere Recht vernichtet, und es iſt alſo für<lb/> uns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig<lb/> mit dem früheren Rechte recipirt haben.</p><lb/> <p>Für die drey Rechtsbücher iſt zunächſt ein allgemeiner<lb/> Geſichtspunkt aufzuſtellen, von welchem aus die beſonde-<lb/> ren Regeln über den Fall von Widerſprüchen gefunden<lb/> werden können. Juſtinian ſelbſt wollte ſie unzweifelhaft<lb/> als Ein zuſammenhängendes Ganze betrachtet wiſſen, und<lb/> zwar als ein eigentliches Geſetzbuch, das heißt als ein<lb/> Werk, aus welchem ausſchließend die Entſcheidung jedes<lb/> Rechtsfalles genommen werden dürfe, welches aber auch<lb/> für dieſen Zweck völlig hinreiche <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq">Constit. <hi rendition="#g">Omnem</hi> § 7.<lb/> Const. <hi rendition="#g">Summa</hi> § 3. <hi rendition="#i">L.</hi> 2 §. 12.<lb/> 23 <hi rendition="#i">C. de vet. j enucl.</hi></hi> (1. 17.).<lb/> — <hi rendition="#g">Hufeland</hi> Geiſt des R. R. <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> S. 143—145 läugnet dieſen Cha-<lb/> racter eines Geſetzbuchs, weil die<lb/> Rechtsbücher ſo viel blos Wiſſen-<lb/> ſchaftliches enthalten. Allein das<lb/> betrifft blos ihre Entſtehungsart<lb/> und ihre Form: über ihre Be-<lb/> ſtimmung, als Geſetzbuch zu die-<lb/> nen, laſſen die angeführten Stel-<lb/> len keinen Zweifel, und darauf<lb/> kann es allein ankommen. Es<lb/> kann damit ganz wohl beſtehen,<lb/> daß viele einzelne Stellen nicht<lb/> Geſetz, ſondern nur hiſtoriſches<lb/> Material ſeyn ſollen, von wel-<lb/> cher Annahme ſogleich noch Ge-<lb/> brauch gemacht werden wird.</note>. Dieſes Ziel ſollte<lb/> erreicht werden durch eine Auswahl aus dem in großem<lb/> Umfang vorhandenen Rechtsmaterial, dergeſtalt, daß die<lb/> ausgewählten Stücke, mit unzerſtörter hiſtoriſcher Geſtalt,<lb/> zu einem neuen Ganzen zuſammen gefügt wurden. — In<lb/> dieſem neuen Rechtsgebäude waren die <hi rendition="#g">Digeſten</hi> das<lb/> Hauptſtück, das einzige für ſich verſtändliche und zugleich<lb/> für die Anwendung nicht unzureichende, an welches ſich<lb/> die zwey anderen Stücke nur anſchließen als Auszug oder<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [270/0326]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
genſtehende frühere Recht vernichtet, und es iſt alſo für
uns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig
mit dem früheren Rechte recipirt haben.
Für die drey Rechtsbücher iſt zunächſt ein allgemeiner
Geſichtspunkt aufzuſtellen, von welchem aus die beſonde-
ren Regeln über den Fall von Widerſprüchen gefunden
werden können. Juſtinian ſelbſt wollte ſie unzweifelhaft
als Ein zuſammenhängendes Ganze betrachtet wiſſen, und
zwar als ein eigentliches Geſetzbuch, das heißt als ein
Werk, aus welchem ausſchließend die Entſcheidung jedes
Rechtsfalles genommen werden dürfe, welches aber auch
für dieſen Zweck völlig hinreiche (d). Dieſes Ziel ſollte
erreicht werden durch eine Auswahl aus dem in großem
Umfang vorhandenen Rechtsmaterial, dergeſtalt, daß die
ausgewählten Stücke, mit unzerſtörter hiſtoriſcher Geſtalt,
zu einem neuen Ganzen zuſammen gefügt wurden. — In
dieſem neuen Rechtsgebäude waren die Digeſten das
Hauptſtück, das einzige für ſich verſtändliche und zugleich
für die Anwendung nicht unzureichende, an welches ſich
die zwey anderen Stücke nur anſchließen als Auszug oder
(d) Constit. Omnem § 7.
Const. Summa § 3. L. 2 §. 12.
23 C. de vet. j enucl. (1. 17.).
— Hufeland Geiſt des R. R. I.
S. 143—145 läugnet dieſen Cha-
racter eines Geſetzbuchs, weil die
Rechtsbücher ſo viel blos Wiſſen-
ſchaftliches enthalten. Allein das
betrifft blos ihre Entſtehungsart
und ihre Form: über ihre Be-
ſtimmung, als Geſetzbuch zu die-
nen, laſſen die angeführten Stel-
len keinen Zweifel, und darauf
kann es allein ankommen. Es
kann damit ganz wohl beſtehen,
daß viele einzelne Stellen nicht
Geſetz, ſondern nur hiſtoriſches
Material ſeyn ſollen, von wel-
cher Annahme ſogleich noch Ge-
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