Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. beschränkt, lohnt sie kaum die geringe Mühe, die erdarauf verwendet. Soll uns die Kenntniß des Römi- schen Rechts zu dem hier angegebenen Ziel führen, so giebt es nur Einen Weg dazu: wir müssen uns in die Schriften der alten Juristen selbstständig hinein lesen und denken. Dann wird uns auch die ungeheure Masse neuerer Literatur nicht mehr abschrecken. Zweckmäßige Anleitung mag uns das Wenige daraus bemerklich ma- chen, wodurch unser unabhängiges Studium wahrhaft gefördert werden kann; die übrige Masse überlassen wir den Juristen von theoretischem Beruf, die freylich auch diese mühevolle Beschäftigung nicht von sich abweisen dürfen. Das vorliegende Werk ist ganz besonders dazu be- Vorrede. beſchränkt, lohnt ſie kaum die geringe Mühe, die erdarauf verwendet. Soll uns die Kenntniß des Römi- ſchen Rechts zu dem hier angegebenen Ziel führen, ſo giebt es nur Einen Weg dazu: wir müſſen uns in die Schriften der alten Juriſten ſelbſtſtändig hinein leſen und denken. Dann wird uns auch die ungeheure Maſſe neuerer Literatur nicht mehr abſchrecken. Zweckmäßige Anleitung mag uns das Wenige daraus bemerklich ma- chen, wodurch unſer unabhängiges Studium wahrhaft gefördert werden kann; die übrige Maſſe überlaſſen wir den Juriſten von theoretiſchem Beruf, die freylich auch dieſe mühevolle Beſchäftigung nicht von ſich abweiſen dürfen. Das vorliegende Werk iſt ganz beſonders dazu be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0033" n="XXVII"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> beſchränkt, lohnt ſie kaum die geringe Mühe, die er<lb/> darauf verwendet. Soll uns die Kenntniß des Römi-<lb/> ſchen Rechts zu dem hier angegebenen Ziel führen, ſo<lb/> giebt es nur Einen Weg dazu: wir müſſen uns in die<lb/> Schriften der alten Juriſten ſelbſtſtändig hinein leſen<lb/> und denken. Dann wird uns auch die ungeheure Maſſe<lb/> neuerer Literatur nicht mehr abſchrecken. Zweckmäßige<lb/> Anleitung mag uns das Wenige daraus bemerklich ma-<lb/> chen, wodurch unſer unabhängiges Studium wahrhaft<lb/> gefördert werden kann; die übrige Maſſe überlaſſen wir<lb/> den Juriſten von theoretiſchem Beruf, die freylich auch<lb/> dieſe mühevolle Beſchäftigung nicht von ſich abweiſen<lb/> dürfen.</p><lb/> <p>Das vorliegende Werk iſt ganz beſonders dazu be-<lb/> ſtimmt, die hier dargelegten Zwecke ernſtlicher Beſchäf-<lb/> tigung mit dem Römiſchen Recht zu befördern: vorzüg-<lb/> lich alſo die Schwierigkeiten zu vermindern, die den Ju-<lb/> riſten von praktiſchem Beruf von einem eigenen, ſelbſt-<lb/> ſtändigen Quellenſtudium abzuhalten pflegen. Durch<lb/> dieſe Schwierigkeiten wird den Anſichten, die gerade in<lb/> den gangbarſten neueren Handbüchern niedergelegt ſind,<lb/> eine ungebührliche Herrſchaft über die Praxis zuge-<lb/> wendet; geht alſo die Abſicht des Verfaſſers bey die-<lb/> ſem Werke in Erfüllung, ſo wird dadurch zugleich auf<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [XXVII/0033]
Vorrede.
beſchränkt, lohnt ſie kaum die geringe Mühe, die er
darauf verwendet. Soll uns die Kenntniß des Römi-
ſchen Rechts zu dem hier angegebenen Ziel führen, ſo
giebt es nur Einen Weg dazu: wir müſſen uns in die
Schriften der alten Juriſten ſelbſtſtändig hinein leſen
und denken. Dann wird uns auch die ungeheure Maſſe
neuerer Literatur nicht mehr abſchrecken. Zweckmäßige
Anleitung mag uns das Wenige daraus bemerklich ma-
chen, wodurch unſer unabhängiges Studium wahrhaft
gefördert werden kann; die übrige Maſſe überlaſſen wir
den Juriſten von theoretiſchem Beruf, die freylich auch
dieſe mühevolle Beſchäftigung nicht von ſich abweiſen
dürfen.
Das vorliegende Werk iſt ganz beſonders dazu be-
ſtimmt, die hier dargelegten Zwecke ernſtlicher Beſchäf-
tigung mit dem Römiſchen Recht zu befördern: vorzüg-
lich alſo die Schwierigkeiten zu vermindern, die den Ju-
riſten von praktiſchem Beruf von einem eigenen, ſelbſt-
ſtändigen Quellenſtudium abzuhalten pflegen. Durch
dieſe Schwierigkeiten wird den Anſichten, die gerade in
den gangbarſten neueren Handbüchern niedergelegt ſind,
eine ungebührliche Herrſchaft über die Praxis zuge-
wendet; geht alſo die Abſicht des Verfaſſers bey die-
ſem Werke in Erfüllung, ſo wird dadurch zugleich auf
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