Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. eine weit ausgedehntere Anwendung zuläßt, weil die neuere,allein gültige Stelle durch aufgenommene Stellen aus dem älteren Recht deutlicher werden sollte. Dabey also wird vorausgesetzt, daß die älteren Stellen dazu aufgenommen wurden, um ein Stück der Rechtsgeschichte mitzutheilen, welches zur Erläuterung der neuesten Stelle nöthig schien. Die Richtigkeit dieser letzten Voraussetzung wird aber aufzunehmen, da ja die alten Constitutionen und Bücher nicht zerstört wurden. Daß es aber in der That geschehen ist, sagt ausdrücklich Justinian selbst. Nov. 89. C. 7. (m) Prooem. Inst. § 3 "ut ..
nihil inutile, nihil perperam positum, sed quod in ipsis re- rum obtinet argumentis, ac- cipiant." Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. eine weit ausgedehntere Anwendung zuläßt, weil die neuere,allein gültige Stelle durch aufgenommene Stellen aus dem älteren Recht deutlicher werden ſollte. Dabey alſo wird vorausgeſetzt, daß die älteren Stellen dazu aufgenommen wurden, um ein Stück der Rechtsgeſchichte mitzutheilen, welches zur Erläuterung der neueſten Stelle nöthig ſchien. Die Richtigkeit dieſer letzten Vorausſetzung wird aber aufzunehmen, da ja die alten Conſtitutionen und Bücher nicht zerſtört wurden. Daß es aber in der That geſchehen iſt, ſagt ausdrücklich Juſtinian ſelbſt. Nov. 89. C. 7. (m) Prooem. Inst. § 3 „ut ..
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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
eine weit ausgedehntere Anwendung zuläßt, weil die neuere,
allein gültige Stelle durch aufgenommene Stellen aus dem
älteren Recht deutlicher werden ſollte. Dabey alſo wird
vorausgeſetzt, daß die älteren Stellen dazu aufgenommen
wurden, um ein Stück der Rechtsgeſchichte mitzutheilen,
welches zur Erläuterung der neueſten Stelle nöthig ſchien.
Die Richtigkeit dieſer letzten Vorausſetzung wird aber
durch folgende Umſtände vollkommen beſtätigt. Erſtlich
durch die Zuſammenſetzung der Rechtsbücher aus einem
ſeit Jahrhunderten allmälig entſtandenen hiſtoriſchen Ma-
terial, wobey die Entwicklung der Rechtsſätze durchaus
ſichtbar werden mußte, anſtatt daß ſie bey einem neu ge-
ſchriebenen Werk wohl hätte verwiſcht werden können.
Zweytens durch die ſorgfältige Beybehaltung der hiſtori-
ſchen Bezeichnung jeder Stelle, wobey kein anderer Zweck
gedacht werden kann, als die Erklärung des Geltenden
aus dem Früheren möglich zu machen. Drittens durch ſo
viele neue, abändernde Conſtitutionen, welche faſt gar
nicht zu verſtehen ſind, wenn man ſie nicht mit dem frü-
heren Recht, das ſie abändern ſollen, vergleicht. Endlich
durch die Beſchaffenheit der Inſtitutionen insbeſondere.
Dieſe ſollten nichts Veraltetes enthalten (m), und dennoch
(l)
(m) Prooem. Inst. § 3 „ut ..
nihil inutile, nihil perperam
positum, sed quod in ipsis re-
rum obtinet argumentis, ac-
cipiant.”
(l) aufzunehmen, da ja die alten
Conſtitutionen und Bücher nicht
zerſtört wurden. Daß es aber
in der That geſchehen iſt, ſagt
ausdrücklich Juſtinian ſelbſt. Nov.
89. C. 7.
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