Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. von der individuellen Willkühr unabhängigen, in einemgroßen Naturzusammenhang begründeten Lebensform (e). Es wird also hier keinesweges geläugnet, daß zum (e) Es gehören also die Fami- lienverhältnisse vorzugsweise dem jus publicum, d. h. dem absolu- ten Rechte (§ 16) an. Vgl. oben Note a. -- Darum heißt auch jedes Familienverhältniß eines Men- schen vorzugsweise ein status des- selben, das heißt seine Stellung oder sein Daseyn im Verhältniß zu bestimmten anderen Menschen. Vgl. § 59 und Beylage VI. (f) So Hegel Naturrecht § 175
"das Sklavenverhältniß der rö- mischen Kinder ist eine der diese Gesetzgebung befleckendsten Insti- tutionen, und diese Kränkung der Sittlichkeit in ihrem innersten und zartesten Leben ist eins der wich- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. von der individuellen Willkühr unabhängigen, in einemgroßen Naturzuſammenhang begründeten Lebensform (e). Es wird alſo hier keinesweges geläugnet, daß zum (e) Es gehören alſo die Fami- lienverhältniſſe vorzugsweiſe dem jus publicum, d. h. dem abſolu- ten Rechte (§ 16) an. Vgl. oben Note a. — Darum heißt auch jedes Familienverhältniß eines Men- ſchen vorzugsweiſe ein status deſ- ſelben, das heißt ſeine Stellung oder ſein Daſeyn im Verhältniß zu beſtimmten anderen Menſchen. Vgl. § 59 und Beylage VI. (f) So Hegel Naturrecht § 175
„das Sklavenverhältniß der rö- miſchen Kinder iſt eine der dieſe Geſetzgebung befleckendſten Inſti- tutionen, und dieſe Kränkung der Sittlichkeit in ihrem innerſten und zarteſten Leben iſt eins der wich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0406" n="350"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> von der individuellen Willkühr unabhängigen, in einem<lb/> großen Naturzuſammenhang begründeten <hi rendition="#g">Lebensform</hi> <note place="foot" n="(e)">Es gehören alſo die Fami-<lb/> lienverhältniſſe vorzugsweiſe dem<lb/><hi rendition="#aq">jus publicum,</hi> d. h. dem abſolu-<lb/> ten Rechte (§ 16) an. Vgl. oben<lb/> Note <hi rendition="#aq">a.</hi> — Darum heißt auch jedes<lb/> Familienverhältniß eines Men-<lb/> ſchen vorzugsweiſe ein <hi rendition="#aq">status</hi> deſ-<lb/> ſelben, das heißt ſeine Stellung<lb/> oder ſein Daſeyn im Verhältniß<lb/> zu beſtimmten anderen Menſchen.<lb/> Vgl. § 59 und Beylage <hi rendition="#aq">VI.</hi></note>.</p><lb/> <p>Es wird alſo hier keinesweges geläugnet, daß zum<lb/> Weſen der Ehe Treue und Hingebung, ſo wie zur väter-<lb/> lichen Gewalt Gehorſam und Ehrfurcht gehöre; allein<lb/> dieſe an ſich wichtigſten Elemente jener Verhältniſſe ſtehen<lb/> unter dem Schutz der Sitte, nicht des Rechts, gerade ſo<lb/> wie der edle und menſchliche Gebrauch, den der Hausva-<lb/> ter von ſeiner Familiengewalt machen ſoll, auch nur der<lb/> Sitte überlaſſen bleiben kann, für welchen letzten Fall die<lb/> irrige Auffaſſung, als ob es eine Rechtsregel wäre, nur<lb/> zufällig weniger möglich iſt. Daher werden wir von dem<lb/> Zuſtand des Familienverhältniſſes in einer Nation nur<lb/> eine ſehr unſichere Kenntniß haben, wenn wir lediglich<lb/> auf die in ihr geltende Rechtsregel ſehen, ohne die er-<lb/> gänzende Sitte zu berückſichtigen. Nicht ſelten haben<lb/> neuere Schriftſteller, welche dieſen Zuſammenhang über-<lb/> ſahen, einen grundloſen Tadel über das Römiſche Fami-<lb/> lienrecht, als über eine herzloſe Tyranney, ausgeſpro-<lb/> chen <note xml:id="seg2pn_46_1" next="#seg2pn_46_2" place="foot" n="(f)">So <hi rendition="#g">Hegel</hi> Naturrecht § 175<lb/> „das Sklavenverhältniß der rö-<lb/> miſchen Kinder iſt eine der dieſe<lb/> Geſetzgebung befleckendſten Inſti-<lb/> tutionen, und dieſe Kränkung der<lb/> Sittlichkeit in ihrem innerſten und<lb/> zarteſten Leben iſt eins der wich-</note>. Sie haben nicht erwogen, daß in keinem Volk<lb/> des Alterthums die Hausfrauen ſo hoch geehrt waren als<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [350/0406]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
von der individuellen Willkühr unabhängigen, in einem
großen Naturzuſammenhang begründeten Lebensform (e).
Es wird alſo hier keinesweges geläugnet, daß zum
Weſen der Ehe Treue und Hingebung, ſo wie zur väter-
lichen Gewalt Gehorſam und Ehrfurcht gehöre; allein
dieſe an ſich wichtigſten Elemente jener Verhältniſſe ſtehen
unter dem Schutz der Sitte, nicht des Rechts, gerade ſo
wie der edle und menſchliche Gebrauch, den der Hausva-
ter von ſeiner Familiengewalt machen ſoll, auch nur der
Sitte überlaſſen bleiben kann, für welchen letzten Fall die
irrige Auffaſſung, als ob es eine Rechtsregel wäre, nur
zufällig weniger möglich iſt. Daher werden wir von dem
Zuſtand des Familienverhältniſſes in einer Nation nur
eine ſehr unſichere Kenntniß haben, wenn wir lediglich
auf die in ihr geltende Rechtsregel ſehen, ohne die er-
gänzende Sitte zu berückſichtigen. Nicht ſelten haben
neuere Schriftſteller, welche dieſen Zuſammenhang über-
ſahen, einen grundloſen Tadel über das Römiſche Fami-
lienrecht, als über eine herzloſe Tyranney, ausgeſpro-
chen (f). Sie haben nicht erwogen, daß in keinem Volk
des Alterthums die Hausfrauen ſo hoch geehrt waren als
(e) Es gehören alſo die Fami-
lienverhältniſſe vorzugsweiſe dem
jus publicum, d. h. dem abſolu-
ten Rechte (§ 16) an. Vgl. oben
Note a. — Darum heißt auch jedes
Familienverhältniß eines Men-
ſchen vorzugsweiſe ein status deſ-
ſelben, das heißt ſeine Stellung
oder ſein Daſeyn im Verhältniß
zu beſtimmten anderen Menſchen.
Vgl. § 59 und Beylage VI.
(f) So Hegel Naturrecht § 175
„das Sklavenverhältniß der rö-
miſchen Kinder iſt eine der dieſe
Geſetzgebung befleckendſten Inſti-
tutionen, und dieſe Kränkung der
Sittlichkeit in ihrem innerſten und
zarteſten Leben iſt eins der wich-
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