Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. ser Gewalt von Jedem, der es bestreitet, anerkannt werde,und dieser Anspruch geht gegen den Sohn selbst nicht mehr und nicht weniger, als gegen jeden Dritten. Daneben aber kann ihm das einmal anerkannte Rechtsverhältniß als Grundlage mannichfaltiger anderer Ansprüche (auf Eigenthum, Erbfolge u. s. w.) dienen. Diese ganze An- sicht findet eine merkwürdige Bestätigung in der Römischen Klagform. Die Klage ist hier ein praejudicium, das heißt eine Klage, die nicht etwa eine condemnatio zur Folge hat, sondern nur den Ausspruch über das Daseyn eines Verhältnisses (i). Der Name dieser Art von Klagen kommt daher, daß sie dazu dienen, andere, künftige Kla- gen vorzubereiten. Alle diese Klagen endlich sind in rem, das heißt sie gelten nicht ausschließend gegen eine be- stimmte verpflichtete Person, so wie die Klagen aus Obli- gationen (k). §. 55. Familienrecht. Fortsetzung. Bisher ist die Familie in ihrem natürlichen Umfang (i) Gajus IV. § 44. 94. Vgl. L. 1 § 16 L. 3 § 3. 4 de agnosc, (25. 3.). L. 1 § 4 de lib. exhi- bendis (43. 30.). (k) § 13 J. de act. (4. 6.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. ſer Gewalt von Jedem, der es beſtreitet, anerkannt werde,und dieſer Anſpruch geht gegen den Sohn ſelbſt nicht mehr und nicht weniger, als gegen jeden Dritten. Daneben aber kann ihm das einmal anerkannte Rechtsverhältniß als Grundlage mannichfaltiger anderer Anſprüche (auf Eigenthum, Erbfolge u. ſ. w.) dienen. Dieſe ganze An- ſicht findet eine merkwürdige Beſtätigung in der Römiſchen Klagform. Die Klage iſt hier ein praejudicium, das heißt eine Klage, die nicht etwa eine condemnatio zur Folge hat, ſondern nur den Ausſpruch über das Daſeyn eines Verhältniſſes (i). Der Name dieſer Art von Klagen kommt daher, daß ſie dazu dienen, andere, künftige Kla- gen vorzubereiten. Alle dieſe Klagen endlich ſind in rem, das heißt ſie gelten nicht ausſchließend gegen eine be- ſtimmte verpflichtete Perſon, ſo wie die Klagen aus Obli- gationen (k). §. 55. Familienrecht. Fortſetzung. Bisher iſt die Familie in ihrem natürlichen Umfang (i) Gajus IV. § 44. 94. Vgl. L. 1 § 16 L. 3 § 3. 4 de agnosc, (25. 3.). L. 1 § 4 de lib. exhi- bendis (43. 30.). (k) § 13 J. de act. (4. 6.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
ſer Gewalt von Jedem, der es beſtreitet, anerkannt werde,
und dieſer Anſpruch geht gegen den Sohn ſelbſt nicht mehr
und nicht weniger, als gegen jeden Dritten. Daneben
aber kann ihm das einmal anerkannte Rechtsverhältniß
als Grundlage mannichfaltiger anderer Anſprüche (auf
Eigenthum, Erbfolge u. ſ. w.) dienen. Dieſe ganze An-
ſicht findet eine merkwürdige Beſtätigung in der Römiſchen
Klagform. Die Klage iſt hier ein praejudicium, das heißt
eine Klage, die nicht etwa eine condemnatio zur Folge
hat, ſondern nur den Ausſpruch über das Daſeyn eines
Verhältniſſes (i). Der Name dieſer Art von Klagen
kommt daher, daß ſie dazu dienen, andere, künftige Kla-
gen vorzubereiten. Alle dieſe Klagen endlich ſind in rem,
das heißt ſie gelten nicht ausſchließend gegen eine be-
ſtimmte verpflichtete Perſon, ſo wie die Klagen aus Obli-
gationen (k).
§. 55.
Familienrecht. Fortſetzung.
Bisher iſt die Familie in ihrem natürlichen Umfang
betrachtet worden. Nach dem Typus dieſer natürlichen
Familieninſtitute können aber durch das poſitive Recht
andere nachgebildet werden, die ſodann eine künſtliche Er-
weiterung des Familienrechts darbieten. Solche künſtliche
(i) Gajus IV. § 44. 94. Vgl.
L. 1 § 16 L. 3 § 3. 4 de agnosc,
(25. 3.). L. 1 § 4 de lib. exhi-
bendis (43. 30.).
(k) § 13 J. de act. (4. 6.).
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