Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 58. Übersicht der Rechtsinstitute. terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zueiner höchsten Eintheilung überhaupt, da sie auf die Fa- milie nicht paßt (§ 54). -- Zweytens gehört dahin die Beschaffenheit der dem Berechtigten gegenüber stehenden Person, je nachdem nämlich unser Recht gegen alle Men- schen überhaupt gerichtet ist, oder nur gegen bestimmte Individuen. Von diesem Standpunkt aus würden die Rechtsinstitute scheinbar also anzuordnen seyn: 1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb- 2) Gegen bestimmte Individuen: die Familienverhält- Hieraus entsteht eine scheinbare Verwandtschaft der 25*
§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zueiner höchſten Eintheilung überhaupt, da ſie auf die Fa- milie nicht paßt (§ 54). — Zweytens gehört dahin die Beſchaffenheit der dem Berechtigten gegenüber ſtehenden Perſon, je nachdem nämlich unſer Recht gegen alle Men- ſchen überhaupt gerichtet iſt, oder nur gegen beſtimmte Individuen. Von dieſem Standpunkt aus würden die Rechtsinſtitute ſcheinbar alſo anzuordnen ſeyn: 1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb- 2) Gegen beſtimmte Individuen: die Familienverhält- Hieraus entſteht eine ſcheinbare Verwandtſchaft der 25*
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§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute.
terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zu
einer höchſten Eintheilung überhaupt, da ſie auf die Fa-
milie nicht paßt (§ 54). — Zweytens gehört dahin die
Beſchaffenheit der dem Berechtigten gegenüber ſtehenden
Perſon, je nachdem nämlich unſer Recht gegen alle Men-
ſchen überhaupt gerichtet iſt, oder nur gegen beſtimmte
Individuen. Von dieſem Standpunkt aus würden die
Rechtsinſtitute ſcheinbar alſo anzuordnen ſeyn:
1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb-
recht.
2) Gegen beſtimmte Individuen: die Familienverhält-
niſſe und die Obligationen.
Hieraus entſteht eine ſcheinbare Verwandtſchaft der
Familie mit den Obligationen, wodurch ſich Manche ha-
ben täuſchen laſſen. Die Unwahrheit derſelben beruht
darauf, daß dasjenige, was zwiſchen den beiden Indivi-
duen vorgeht, in beiden Fällen etwas völlig Ungleicharti-
ges iſt. Denn bey den Obligationen iſt es partielle Un-
terwerfung des Einen unter des Andern Willen: bey der
Familie iſt es ein natürlich-ſittliches, daneben auch recht-
liches, Lebensverhältniß, welches durch Beider Verbindung
fortwährend hervorgebracht werden ſoll, und wobey eine
ſolche Unterwerfung gar nicht Inhalt des Rechtsver-
hältniſſes iſt, welches vielmehr nur in dem allgemei-
nen, gegen Alle gerichteten Anſpruch auf Anerkennung des
Daſeyns dieſes Familienbandes beſteht (§ 54). Es iſt
alſo eine blos äußerliche und zufällige Verwandtſchaft,
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