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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 58. Übersicht der Rechtsinstitute.
terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zu
einer höchsten Eintheilung überhaupt, da sie auf die Fa-
milie nicht paßt (§ 54). -- Zweytens gehört dahin die
Beschaffenheit der dem Berechtigten gegenüber stehenden
Person, je nachdem nämlich unser Recht gegen alle Men-
schen überhaupt gerichtet ist, oder nur gegen bestimmte
Individuen. Von diesem Standpunkt aus würden die
Rechtsinstitute scheinbar also anzuordnen seyn:

1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb-
recht.

2) Gegen bestimmte Individuen: die Familienverhält-
nisse und die Obligationen.

Hieraus entsteht eine scheinbare Verwandtschaft der
Familie mit den Obligationen, wodurch sich Manche ha-
ben täuschen lassen. Die Unwahrheit derselben beruht
darauf, daß dasjenige, was zwischen den beiden Indivi-
duen vorgeht, in beiden Fällen etwas völlig Ungleicharti-
ges ist. Denn bey den Obligationen ist es partielle Un-
terwerfung des Einen unter des Andern Willen: bey der
Familie ist es ein natürlich-sittliches, daneben auch recht-
liches, Lebensverhältniß, welches durch Beider Verbindung
fortwährend hervorgebracht werden soll, und wobey eine
solche Unterwerfung gar nicht Inhalt des Rechtsver-
hältnisses
ist, welches vielmehr nur in dem allgemei-
nen, gegen Alle gerichteten Anspruch auf Anerkennung des
Daseyns dieses Familienbandes besteht (§ 54). Es ist
also eine blos äußerliche und zufällige Verwandtschaft,

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§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute.
terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zu
einer höchſten Eintheilung überhaupt, da ſie auf die Fa-
milie nicht paßt (§ 54). — Zweytens gehört dahin die
Beſchaffenheit der dem Berechtigten gegenüber ſtehenden
Perſon, je nachdem nämlich unſer Recht gegen alle Men-
ſchen überhaupt gerichtet iſt, oder nur gegen beſtimmte
Individuen. Von dieſem Standpunkt aus würden die
Rechtsinſtitute ſcheinbar alſo anzuordnen ſeyn:

1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb-
recht.

2) Gegen beſtimmte Individuen: die Familienverhält-
niſſe und die Obligationen.

Hieraus entſteht eine ſcheinbare Verwandtſchaft der
Familie mit den Obligationen, wodurch ſich Manche ha-
ben täuſchen laſſen. Die Unwahrheit derſelben beruht
darauf, daß dasjenige, was zwiſchen den beiden Indivi-
duen vorgeht, in beiden Fällen etwas völlig Ungleicharti-
ges iſt. Denn bey den Obligationen iſt es partielle Un-
terwerfung des Einen unter des Andern Willen: bey der
Familie iſt es ein natürlich-ſittliches, daneben auch recht-
liches, Lebensverhältniß, welches durch Beider Verbindung
fortwährend hervorgebracht werden ſoll, und wobey eine
ſolche Unterwerfung gar nicht Inhalt des Rechtsver-
hältniſſes
iſt, welches vielmehr nur in dem allgemei-
nen, gegen Alle gerichteten Anſpruch auf Anerkennung des
Daſeyns dieſes Familienbandes beſteht (§ 54). Es iſt
alſo eine blos äußerliche und zufällige Verwandtſchaft,

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[387/0443] §. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. terabtheilung des Vermögensrechts (§ 56), aber nicht zu einer höchſten Eintheilung überhaupt, da ſie auf die Fa- milie nicht paßt (§ 54). — Zweytens gehört dahin die Beſchaffenheit der dem Berechtigten gegenüber ſtehenden Perſon, je nachdem nämlich unſer Recht gegen alle Men- ſchen überhaupt gerichtet iſt, oder nur gegen beſtimmte Individuen. Von dieſem Standpunkt aus würden die Rechtsinſtitute ſcheinbar alſo anzuordnen ſeyn: 1) Gegen Alle: die dinglichen Rechte und das Erb- recht. 2) Gegen beſtimmte Individuen: die Familienverhält- niſſe und die Obligationen. Hieraus entſteht eine ſcheinbare Verwandtſchaft der Familie mit den Obligationen, wodurch ſich Manche ha- ben täuſchen laſſen. Die Unwahrheit derſelben beruht darauf, daß dasjenige, was zwiſchen den beiden Indivi- duen vorgeht, in beiden Fällen etwas völlig Ungleicharti- ges iſt. Denn bey den Obligationen iſt es partielle Un- terwerfung des Einen unter des Andern Willen: bey der Familie iſt es ein natürlich-ſittliches, daneben auch recht- liches, Lebensverhältniß, welches durch Beider Verbindung fortwährend hervorgebracht werden ſoll, und wobey eine ſolche Unterwerfung gar nicht Inhalt des Rechtsver- hältniſſes iſt, welches vielmehr nur in dem allgemei- nen, gegen Alle gerichteten Anſpruch auf Anerkennung des Daſeyns dieſes Familienbandes beſteht (§ 54). Es iſt alſo eine blos äußerliche und zufällige Verwandtſchaft, 25*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/443>, abgerufen am 24.11.2024.