Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. wodurch man sich in diesem Fall täuschen läßt, nicht wahreGleichartigkeit (b). Die einzelnen Rechtsinstitute selbst sind bis hierher in Ehe. Väterliche Gewalt. Verwandtschaft. Vormundschaft. Reines Familienrecht. Schenrecht, oder Eigenthum und Jura in re. Obligationen. Angewandtes Familienrecht. Erbrecht. Es fragt sich aber, ob es möglich und zweckmäßig ist, (b) Nur durch Misverständniß
könnte dieses so gedeutet werden, als würde hier der Familie ein schwächeres Band zwischen Indi- viduen zugeschrieben in Verglei- chung mit den Obligationen. Ge- rade umgekehrt afficirt die Fa- milie den ganzen Menschen in seinem innersten Wesen: die Obli- gation geht nur auf des Schuld- ners äußere, als von ihm ablös- bar zu denkende Handlung (§ 56). Das Band ist also bey der Fa- milie gewiß kein schwächeres, wohl aber ein anderes: die Herrschaft und Unfreyheit, worin das We- sen der Obligation besteht, ist für das Gebiet, worin die Familie ihr wahres Wesen hat, viel zu ma- teriell. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. wodurch man ſich in dieſem Fall täuſchen läßt, nicht wahreGleichartigkeit (b). Die einzelnen Rechtsinſtitute ſelbſt ſind bis hierher in Ehe. Väterliche Gewalt. Verwandtſchaft. Vormundſchaft. Reines Familienrecht. Schenrecht, oder Eigenthum und Jura in re. Obligationen. Angewandtes Familienrecht. Erbrecht. Es fragt ſich aber, ob es möglich und zweckmäßig iſt, (b) Nur durch Misverſtändniß
könnte dieſes ſo gedeutet werden, als würde hier der Familie ein ſchwächeres Band zwiſchen Indi- viduen zugeſchrieben in Verglei- chung mit den Obligationen. Ge- rade umgekehrt afficirt die Fa- milie den ganzen Menſchen in ſeinem innerſten Weſen: die Obli- gation geht nur auf des Schuld- ners äußere, als von ihm ablös- bar zu denkende Handlung (§ 56). Das Band iſt alſo bey der Fa- milie gewiß kein ſchwächeres, wohl aber ein anderes: die Herrſchaft und Unfreyheit, worin das We- ſen der Obligation beſteht, iſt für das Gebiet, worin die Familie ihr wahres Weſen hat, viel zu ma- teriell. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0444" n="388"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> wodurch man ſich in dieſem Fall täuſchen läßt, nicht wahre<lb/> Gleichartigkeit <note place="foot" n="(b)">Nur durch Misverſtändniß<lb/> könnte dieſes ſo gedeutet werden,<lb/> als würde hier der Familie ein<lb/> ſchwächeres Band zwiſchen Indi-<lb/> viduen zugeſchrieben in Verglei-<lb/> chung mit den Obligationen. Ge-<lb/> rade umgekehrt afficirt die Fa-<lb/> milie den ganzen Menſchen in<lb/> ſeinem innerſten Weſen: die Obli-<lb/> gation geht nur auf des Schuld-<lb/> ners äußere, als von ihm ablös-<lb/> bar zu denkende Handlung (§ 56).<lb/> Das Band iſt alſo bey der Fa-<lb/> milie gewiß kein ſchwächeres, wohl<lb/> aber ein anderes: die Herrſchaft<lb/> und Unfreyheit, worin das We-<lb/> ſen der Obligation beſteht, iſt für<lb/> das Gebiet, worin die Familie ihr<lb/> wahres Weſen hat, viel zu ma-<lb/> teriell.</note>.</p><lb/> <p>Die einzelnen Rechtsinſtitute ſelbſt ſind bis hierher in<lb/> folgender Ordnung aufgezählt worden, wobey nur gegen-<lb/> wärtig diejenigen weggelaſſen werden ſollen, welche für<lb/> das heutige Römiſche Recht keine Bedeutung mehr haben:</p><lb/> <list> <item><list rendition="#rightBraced"><item>Ehe.</item><lb/><item>Väterliche Gewalt.</item><lb/><item>Verwandtſchaft.</item><lb/><item>Vormundſchaft.</item></list> Reines Familienrecht. </item><lb/> <item>Schenrecht, oder Eigenthum und <hi rendition="#aq">Jura in re.</hi></item><lb/> <item>Obligationen.</item><lb/> <item>Angewandtes Familienrecht.</item><lb/> <item>Erbrecht.</item> </list><lb/> <p>Es fragt ſich aber, ob es möglich und zweckmäßig iſt,<lb/> dieſelben auch in dieſer Ordnung darzuſtellen, ob alſo die<lb/> natürliche Reihe, worin uns die Begriffe dieſer Inſtitute<lb/> vor Augen treten, zugleich auch als die zweckmaͤßige Lehr-<lb/> folge anzuſehen iſt. Dagegen ſcheint beſonders folgende<lb/> Einwendung erheblich. Es iſt zwar an ſich möglich, das<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [388/0444]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
wodurch man ſich in dieſem Fall täuſchen läßt, nicht wahre
Gleichartigkeit (b).
Die einzelnen Rechtsinſtitute ſelbſt ſind bis hierher in
folgender Ordnung aufgezählt worden, wobey nur gegen-
wärtig diejenigen weggelaſſen werden ſollen, welche für
das heutige Römiſche Recht keine Bedeutung mehr haben:
Ehe.
Väterliche Gewalt.
Verwandtſchaft.
Vormundſchaft.
Reines Familienrecht.
Schenrecht, oder Eigenthum und Jura in re.
Obligationen.
Angewandtes Familienrecht.
Erbrecht.
Es fragt ſich aber, ob es möglich und zweckmäßig iſt,
dieſelben auch in dieſer Ordnung darzuſtellen, ob alſo die
natürliche Reihe, worin uns die Begriffe dieſer Inſtitute
vor Augen treten, zugleich auch als die zweckmaͤßige Lehr-
folge anzuſehen iſt. Dagegen ſcheint beſonders folgende
Einwendung erheblich. Es iſt zwar an ſich möglich, das
(b) Nur durch Misverſtändniß
könnte dieſes ſo gedeutet werden,
als würde hier der Familie ein
ſchwächeres Band zwiſchen Indi-
viduen zugeſchrieben in Verglei-
chung mit den Obligationen. Ge-
rade umgekehrt afficirt die Fa-
milie den ganzen Menſchen in
ſeinem innerſten Weſen: die Obli-
gation geht nur auf des Schuld-
ners äußere, als von ihm ablös-
bar zu denkende Handlung (§ 56).
Das Band iſt alſo bey der Fa-
milie gewiß kein ſchwächeres, wohl
aber ein anderes: die Herrſchaft
und Unfreyheit, worin das We-
ſen der Obligation beſteht, iſt für
das Gebiet, worin die Familie ihr
wahres Weſen hat, viel zu ma-
teriell.
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