Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. nas sie schon wissen in ihr Bewußtseyn zurück zu ru-fen, auch wenn es in diesem Werk erst später für sich dargestellt wird. Will man dieses Verfahren vermei- den, so ist man genöthigt, die Darstellung der wich- tigsten und fruchtbarsten Verwandtschaften der Rechts- institute entweder ganz aufzugeben, oder doch an solche Stellen zu verlegen, an welchen sie weit weniger an- schaulich und wirksam werden muß. Wird daher nur in der That der Vortheil lebendiger Anschaulichkeit durch die gewählte Anordnung erreicht, so bedarf diese Wahl einer anderen Rechtfertigung nicht. -- Diejenigen aber, die sich durch diese Gründe nicht bestimmen lassen möch- ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, sind daran zu er- innern, daß sie sich in ausführlichen Monographieen eine Menge von Voraussetzungen gefallen lassen, die in dem- selben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum sollte nun der Verfasser eines umfassenden Systems hierin geringeres Recht haben, als der Verfasser einer Monographie? Indem aber hier, zur Beseitigung eines vorauszu- Vorrede. nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru-fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei- den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich- tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts- inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an- ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber, die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch- ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er- innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem- ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer Monographie? Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0045" n="XXXIX"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru-<lb/> fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich<lb/> dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei-<lb/> den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich-<lb/> tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts-<lb/> inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche<lb/> Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an-<lb/> ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur<lb/> in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch<lb/> die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl<lb/> einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber,<lb/> die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch-<lb/> ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er-<lb/> innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine<lb/> Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem-<lb/> ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum<lb/> ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems<lb/> hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer<lb/> Monographie?</p><lb/> <p>Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu-<lb/> ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden<lb/> iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer<lb/> Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu-<lb/> chen iſt, muß zugleich einem Misverſtändniß begegnet<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [XXXIX/0045]
Vorrede.
nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru-
fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich
dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei-
den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich-
tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts-
inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche
Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an-
ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur
in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch
die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl
einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber,
die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch-
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er-
innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine
Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem-
ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum
ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems
hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer
Monographie?
Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu-
ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden
iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer
Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu-
chen iſt, muß zugleich einem Misverſtändniß begegnet
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