Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorrede.
nas sie schon wissen in ihr Bewußtseyn zurück zu ru-
fen, auch wenn es in diesem Werk erst später für sich
dargestellt wird. Will man dieses Verfahren vermei-
den, so ist man genöthigt, die Darstellung der wich-
tigsten und fruchtbarsten Verwandtschaften der Rechts-
institute entweder ganz aufzugeben, oder doch an solche
Stellen zu verlegen, an welchen sie weit weniger an-
schaulich und wirksam werden muß. Wird daher nur
in der That der Vortheil lebendiger Anschaulichkeit durch
die gewählte Anordnung erreicht, so bedarf diese Wahl
einer anderen Rechtfertigung nicht. -- Diejenigen aber,
die sich durch diese Gründe nicht bestimmen lassen möch-
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, sind daran zu er-
innern, daß sie sich in ausführlichen Monographieen eine
Menge von Voraussetzungen gefallen lassen, die in dem-
selben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum
sollte nun der Verfasser eines umfassenden Systems
hierin geringeres Recht haben, als der Verfasser einer
Monographie?

Indem aber hier, zur Beseitigung eines vorauszu-
sehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden
ist, die um so wichtiger sind, als in ihnen in neuerer
Zeit der wichtigste Fortschritt unsrer Wissenschaft zu su-
chen ist, muß zugleich einem Misverständniß begegnet

Vorrede.
nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru-
fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich
dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei-
den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich-
tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts-
inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche
Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an-
ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur
in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch
die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl
einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber,
die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch-
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er-
innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine
Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem-
ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum
ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems
hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer
Monographie?

Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu-
ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden
iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer
Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu-
chen iſt, muß zugleich einem Misverſtändniß begegnet

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0045" n="XXXIX"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/>
nas &#x017F;ie &#x017F;chon wi&#x017F;&#x017F;en in ihr Bewußt&#x017F;eyn zurück zu ru-<lb/>
fen, auch wenn es in die&#x017F;em Werk er&#x017F;t &#x017F;päter für &#x017F;ich<lb/>
darge&#x017F;tellt wird. Will man die&#x017F;es Verfahren vermei-<lb/>
den, &#x017F;o i&#x017F;t man genöthigt, die Dar&#x017F;tellung der wich-<lb/>
tig&#x017F;ten und fruchtbar&#x017F;ten Verwandt&#x017F;chaften der Rechts-<lb/>
in&#x017F;titute entweder ganz aufzugeben, oder doch an &#x017F;olche<lb/>
Stellen zu verlegen, an welchen &#x017F;ie weit weniger an-<lb/>
&#x017F;chaulich und wirk&#x017F;am werden muß. Wird daher nur<lb/>
in der That der Vortheil lebendiger An&#x017F;chaulichkeit durch<lb/>
die gewählte Anordnung erreicht, &#x017F;o bedarf die&#x017F;e Wahl<lb/>
einer anderen Rechtfertigung nicht. &#x2014; Diejenigen aber,<lb/>
die &#x017F;ich durch die&#x017F;e Gründe nicht be&#x017F;timmen la&#x017F;&#x017F;en möch-<lb/>
ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, &#x017F;ind daran zu er-<lb/>
innern, daß &#x017F;ie &#x017F;ich in ausführlichen Monographieen eine<lb/>
Menge von Voraus&#x017F;etzungen gefallen la&#x017F;&#x017F;en, die in dem-<lb/>
&#x017F;elben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum<lb/>
&#x017F;ollte nun der Verfa&#x017F;&#x017F;er eines umfa&#x017F;&#x017F;enden Sy&#x017F;tems<lb/>
hierin geringeres Recht haben, als der Verfa&#x017F;&#x017F;er einer<lb/>
Monographie?</p><lb/>
        <p>Indem aber hier, zur Be&#x017F;eitigung eines vorauszu-<lb/>
&#x017F;ehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden<lb/>
i&#x017F;t, die um &#x017F;o wichtiger &#x017F;ind, als in ihnen in neuerer<lb/>
Zeit der wichtig&#x017F;te Fort&#x017F;chritt un&#x017F;rer Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft zu &#x017F;u-<lb/>
chen i&#x017F;t, muß zugleich einem Misver&#x017F;tändniß begegnet<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[XXXIX/0045] Vorrede. nas ſie ſchon wiſſen in ihr Bewußtſeyn zurück zu ru- fen, auch wenn es in dieſem Werk erſt ſpäter für ſich dargeſtellt wird. Will man dieſes Verfahren vermei- den, ſo iſt man genöthigt, die Darſtellung der wich- tigſten und fruchtbarſten Verwandtſchaften der Rechts- inſtitute entweder ganz aufzugeben, oder doch an ſolche Stellen zu verlegen, an welchen ſie weit weniger an- ſchaulich und wirkſam werden muß. Wird daher nur in der That der Vortheil lebendiger Anſchaulichkeit durch die gewählte Anordnung erreicht, ſo bedarf dieſe Wahl einer anderen Rechtfertigung nicht. — Diejenigen aber, die ſich durch dieſe Gründe nicht beſtimmen laſſen möch- ten, den erwähnten Tadel aufzugeben, ſind daran zu er- innern, daß ſie ſich in ausführlichen Monographieen eine Menge von Vorausſetzungen gefallen laſſen, die in dem- ſelben Buch nicht ihre Begründung finden. Warum ſollte nun der Verfaſſer eines umfaſſenden Syſtems hierin geringeres Recht haben, als der Verfaſſer einer Monographie? Indem aber hier, zur Beſeitigung eines vorauszu- ſehenden Einwurfs, der Monographieen gedacht worden iſt, die um ſo wichtiger ſind, als in ihnen in neuerer Zeit der wichtigſte Fortſchritt unſrer Wiſſenſchaft zu ſu- chen iſt, muß zugleich einem Misverſtändniß begegnet

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/45
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XXXIX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/45>, abgerufen am 21.11.2024.