Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. werden, welches über das Verhältniß dieser Art vonArbeiten zu einem umfassenden Rechtssystem bey Man- chen wahrgenommen wird. Diese denken sich nämlich jede Monographie so, als wäre sie ein einzelner Ab- schnitt, aus dem Ganzen eines Systems zufällig beson- ders bearbeitet und herausgegeben; nach dieser Ansicht bedürfte es nur einer hinreichenden Anzahl guter Mo- nographieen, um durch Zusammenfügen derselben ein befriedigendes System zu erbauen. Der wesentliche Un- terschied besteht aber darin, daß in der Monographie der Standpunkt eines einzelnen Rechtsinstituts willkühr- lich gewählt wird, um von diesem aus die Beziehungen zu dem Ganzen zu erkennen; hierdurch aber wird die Auswahl und die Anordnung des Stoffs eine ganz an- dere, als da wo dasselbe Rechtsinstitut im Zusammen- hang eines vollständigen Rechtssystems darzustellen ist. Ich habe diese Bemerkung auch deswegen nöthig ge- funden, um es voraus zu erklären und zu rechtfertigen, wenn die Lehre vom Besitz in dem vorliegenden Werk eine ganz andere Gestalt haben wird, als in dem Buch, worin ich dieselbe früher abgesondert dargestellt habe. Neben dem System selbst finden sich in diesem Werk Vorrede. werden, welches über das Verhältniß dieſer Art vonArbeiten zu einem umfaſſenden Rechtsſyſtem bey Man- chen wahrgenommen wird. Dieſe denken ſich nämlich jede Monographie ſo, als wäre ſie ein einzelner Ab- ſchnitt, aus dem Ganzen eines Syſtems zufällig beſon- ders bearbeitet und herausgegeben; nach dieſer Anſicht bedürfte es nur einer hinreichenden Anzahl guter Mo- nographieen, um durch Zuſammenfügen derſelben ein befriedigendes Syſtem zu erbauen. Der weſentliche Un- terſchied beſteht aber darin, daß in der Monographie der Standpunkt eines einzelnen Rechtsinſtituts willkühr- lich gewählt wird, um von dieſem aus die Beziehungen zu dem Ganzen zu erkennen; hierdurch aber wird die Auswahl und die Anordnung des Stoffs eine ganz an- dere, als da wo daſſelbe Rechtsinſtitut im Zuſammen- hang eines vollſtändigen Rechtsſyſtems darzuſtellen iſt. Ich habe dieſe Bemerkung auch deswegen nöthig ge- funden, um es voraus zu erklären und zu rechtfertigen, wenn die Lehre vom Beſitz in dem vorliegenden Werk eine ganz andere Geſtalt haben wird, als in dem Buch, worin ich dieſelbe früher abgeſondert dargeſtellt habe. Neben dem Syſtem ſelbſt finden ſich in dieſem Werk <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0046" n="XL"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> werden, welches über das Verhältniß dieſer Art von<lb/> Arbeiten zu einem umfaſſenden Rechtsſyſtem bey Man-<lb/> chen wahrgenommen wird. Dieſe denken ſich nämlich<lb/> jede Monographie ſo, als wäre ſie ein einzelner Ab-<lb/> ſchnitt, aus dem Ganzen eines Syſtems zufällig beſon-<lb/> ders bearbeitet und herausgegeben; nach dieſer Anſicht<lb/> bedürfte es nur einer hinreichenden Anzahl guter Mo-<lb/> nographieen, um durch Zuſammenfügen derſelben ein<lb/> befriedigendes Syſtem zu erbauen. Der weſentliche Un-<lb/> terſchied beſteht aber darin, daß in der Monographie<lb/> der Standpunkt eines einzelnen Rechtsinſtituts willkühr-<lb/> lich gewählt wird, um von dieſem aus die Beziehungen<lb/> zu dem Ganzen zu erkennen; hierdurch aber wird die<lb/> Auswahl und die Anordnung des Stoffs eine ganz an-<lb/> dere, als da wo daſſelbe Rechtsinſtitut im Zuſammen-<lb/> hang eines vollſtändigen Rechtsſyſtems darzuſtellen iſt.<lb/> Ich habe dieſe Bemerkung auch deswegen nöthig ge-<lb/> funden, um es voraus zu erklären und zu rechtfertigen,<lb/> wenn die Lehre vom Beſitz in dem vorliegenden Werk<lb/> eine ganz andere Geſtalt haben wird, als in dem Buch,<lb/> worin ich dieſelbe früher abgeſondert dargeſtellt habe.</p><lb/> <p>Neben dem Syſtem ſelbſt finden ſich in dieſem Werk<lb/> abgeſonderte Unterſuchungen unter dem Namen von<lb/> Beylagen; dieſe Einrichtung habe ich aus verſchiedenen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [XL/0046]
Vorrede.
werden, welches über das Verhältniß dieſer Art von
Arbeiten zu einem umfaſſenden Rechtsſyſtem bey Man-
chen wahrgenommen wird. Dieſe denken ſich nämlich
jede Monographie ſo, als wäre ſie ein einzelner Ab-
ſchnitt, aus dem Ganzen eines Syſtems zufällig beſon-
ders bearbeitet und herausgegeben; nach dieſer Anſicht
bedürfte es nur einer hinreichenden Anzahl guter Mo-
nographieen, um durch Zuſammenfügen derſelben ein
befriedigendes Syſtem zu erbauen. Der weſentliche Un-
terſchied beſteht aber darin, daß in der Monographie
der Standpunkt eines einzelnen Rechtsinſtituts willkühr-
lich gewählt wird, um von dieſem aus die Beziehungen
zu dem Ganzen zu erkennen; hierdurch aber wird die
Auswahl und die Anordnung des Stoffs eine ganz an-
dere, als da wo daſſelbe Rechtsinſtitut im Zuſammen-
hang eines vollſtändigen Rechtsſyſtems darzuſtellen iſt.
Ich habe dieſe Bemerkung auch deswegen nöthig ge-
funden, um es voraus zu erklären und zu rechtfertigen,
wenn die Lehre vom Beſitz in dem vorliegenden Werk
eine ganz andere Geſtalt haben wird, als in dem Buch,
worin ich dieſelbe früher abgeſondert dargeſtellt habe.
Neben dem Syſtem ſelbſt finden ſich in dieſem Werk
abgeſonderte Unterſuchungen unter dem Namen von
Beylagen; dieſe Einrichtung habe ich aus verſchiedenen
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