Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. Gründen nöthig gefunden. Zuweilen fordert eine ein-zelne Frage eine so ausgedehnte Untersuchung, daß da- durch im Laufe des Systems das richtige Maaß weit überschritten, also der natürliche Zusammenhang gestört werden würde. In anderen Fällen greift ein Rechts- begriff so gleichmäßig in ganz verschiedene Theile des Systems ein, daß nur eine abgesonderte Darstellung zu einer erschöpfenden Behandlung des Gegenstandes führen kann; dieses gilt namentlich von einer ausführ- lichen Beylage, worin die Lehre vom Irrthum abge- handelt werden wird (Beylage VIII). Endlich liegen zwar antiquarische Untersuchungen ganz außer dem Plane des Werks; zuweilen aber sind dieselben mit Instituten des neuesten Rechts so verwebt, daß diese nicht vollstän- dig zur Anschauung gebracht werden könnten, wenn nicht jenen ihre bescheidene Stelle in einer Beylage einge- räumt würde. -- Eine ganz sichere Gränze zu ziehen zwischen dem Stoff, der dem System, und dem welcher den Beylagen zugetheilt werden soll, ist unmöglich, und es wird vielleicht Mancher wünschen, daß hier und dort etwas Mehr oder Weniger, als geschehen ist, in die Bey- lagen verwiesen seyn möchte. Allein auch bey dieser Frage mag der individuellen Freyheit ein etwas weiter Spielraum ohne Gefahr zugestanden werden. Vorrede. Gründen nöthig gefunden. Zuweilen fordert eine ein-zelne Frage eine ſo ausgedehnte Unterſuchung, daß da- durch im Laufe des Syſtems das richtige Maaß weit überſchritten, alſo der natürliche Zuſammenhang geſtört werden würde. In anderen Fällen greift ein Rechts- begriff ſo gleichmäßig in ganz verſchiedene Theile des Syſtems ein, daß nur eine abgeſonderte Darſtellung zu einer erſchöpfenden Behandlung des Gegenſtandes führen kann; dieſes gilt namentlich von einer ausführ- lichen Beylage, worin die Lehre vom Irrthum abge- handelt werden wird (Beylage VIII). Endlich liegen zwar antiquariſche Unterſuchungen ganz außer dem Plane des Werks; zuweilen aber ſind dieſelben mit Inſtituten des neueſten Rechts ſo verwebt, daß dieſe nicht vollſtän- dig zur Anſchauung gebracht werden könnten, wenn nicht jenen ihre beſcheidene Stelle in einer Beylage einge- räumt würde. — Eine ganz ſichere Gränze zu ziehen zwiſchen dem Stoff, der dem Syſtem, und dem welcher den Beylagen zugetheilt werden ſoll, iſt unmöglich, und es wird vielleicht Mancher wünſchen, daß hier und dort etwas Mehr oder Weniger, als geſchehen iſt, in die Bey- lagen verwieſen ſeyn möchte. Allein auch bey dieſer Frage mag der individuellen Freyheit ein etwas weiter Spielraum ohne Gefahr zugeſtanden werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0047" n="XLI"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> Gründen nöthig gefunden. Zuweilen fordert eine ein-<lb/> zelne Frage eine ſo ausgedehnte Unterſuchung, daß da-<lb/> durch im Laufe des Syſtems das richtige Maaß weit<lb/> überſchritten, alſo der natürliche Zuſammenhang geſtört<lb/> werden würde. In anderen Fällen greift ein Rechts-<lb/> begriff ſo gleichmäßig in ganz verſchiedene Theile des<lb/> Syſtems ein, daß nur eine abgeſonderte Darſtellung<lb/> zu einer erſchöpfenden Behandlung des Gegenſtandes<lb/> führen kann; dieſes gilt namentlich von einer ausführ-<lb/> lichen Beylage, worin die Lehre vom Irrthum abge-<lb/> handelt werden wird (Beylage <hi rendition="#aq">VIII</hi>). Endlich liegen<lb/> zwar antiquariſche Unterſuchungen ganz außer dem Plane<lb/> des Werks; zuweilen aber ſind dieſelben mit Inſtituten<lb/> des neueſten Rechts ſo verwebt, daß dieſe nicht vollſtän-<lb/> dig zur Anſchauung gebracht werden könnten, wenn nicht<lb/> jenen ihre beſcheidene Stelle in einer Beylage einge-<lb/> räumt würde. — Eine ganz ſichere Gränze zu ziehen<lb/> zwiſchen dem Stoff, der dem Syſtem, und dem welcher<lb/> den Beylagen zugetheilt werden ſoll, iſt unmöglich, und<lb/> es wird vielleicht Mancher wünſchen, daß hier und dort<lb/> etwas Mehr oder Weniger, als geſchehen iſt, in die Bey-<lb/> lagen verwieſen ſeyn möchte. Allein auch bey dieſer<lb/> Frage mag der individuellen Freyheit ein etwas weiter<lb/> Spielraum ohne Gefahr zugeſtanden werden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [XLI/0047]
Vorrede.
Gründen nöthig gefunden. Zuweilen fordert eine ein-
zelne Frage eine ſo ausgedehnte Unterſuchung, daß da-
durch im Laufe des Syſtems das richtige Maaß weit
überſchritten, alſo der natürliche Zuſammenhang geſtört
werden würde. In anderen Fällen greift ein Rechts-
begriff ſo gleichmäßig in ganz verſchiedene Theile des
Syſtems ein, daß nur eine abgeſonderte Darſtellung
zu einer erſchöpfenden Behandlung des Gegenſtandes
führen kann; dieſes gilt namentlich von einer ausführ-
lichen Beylage, worin die Lehre vom Irrthum abge-
handelt werden wird (Beylage VIII). Endlich liegen
zwar antiquariſche Unterſuchungen ganz außer dem Plane
des Werks; zuweilen aber ſind dieſelben mit Inſtituten
des neueſten Rechts ſo verwebt, daß dieſe nicht vollſtän-
dig zur Anſchauung gebracht werden könnten, wenn nicht
jenen ihre beſcheidene Stelle in einer Beylage einge-
räumt würde. — Eine ganz ſichere Gränze zu ziehen
zwiſchen dem Stoff, der dem Syſtem, und dem welcher
den Beylagen zugetheilt werden ſoll, iſt unmöglich, und
es wird vielleicht Mancher wünſchen, daß hier und dort
etwas Mehr oder Weniger, als geſchehen iſt, in die Bey-
lagen verwieſen ſeyn möchte. Allein auch bey dieſer
Frage mag der individuellen Freyheit ein etwas weiter
Spielraum ohne Gefahr zugeſtanden werden.
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