Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 59. Abweichende Meynungen über die Klassification. gationenrecht, zu welchem sich die actiones blos als An-hang oder Zugabe verhielten: dieses aber paßt weder zu dem Inhalt und Umfang des mit den actiones anfangen- den großen Abschnitts, noch zu der ursprünglichen An- gabe des Gajus selbst, worin die actiones, nicht die obli- gationes, als Gegenstand des dritten Theils angegeben werden, wie es in der That auch Theophilus versteht, der den Obligationen nur die Stellung einer Vorbereitung zu den Actionen anweist. Ich halte daher für wahrschein- licher die zweyte Meynung, nach welcher der zweyte Theil (de rebus) genau dasjenige enthält, was ich oben als Vermögensrecht bezeichnet habe (Sachenrecht und Obliga- tionenrecht), der dritte Theil aber die gemeinschaftliche Lehre von der Verfolgung der Rechte. Diesen drey Thei- len des Systems hätten bey Gajus auch drey Bücher des Werks entsprechen können: da aber der zweyte Theil un- gefähr so viel Umfang hatte, als die zwey anderen Theile zusammen, so zog er es vor, dem Werk vier Bücher zu geben, und zwey derselben dem zweyten Theile anzuwei- sen. -- Übrigens ist der hier erwähnte Streit über die wahre Stellung der Obligationen, für die Anordnung des Rechtssystems im Ganzen von geringerer Erheblichkeit, als man gewöhnlich annimmt. Denn daß Gajus das ganze Vermögensrecht in Einer ununterbrochenen Folge abhan- delt, ist unbestritten: eben so, daß der dritte Theil die Rechtsverfolgung und Vieles aus dem Prozeßrecht enthält. 26*
§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification. gationenrecht, zu welchem ſich die actiones blos als An-hang oder Zugabe verhielten: dieſes aber paßt weder zu dem Inhalt und Umfang des mit den actiones anfangen- den großen Abſchnitts, noch zu der urſprünglichen An- gabe des Gajus ſelbſt, worin die actiones, nicht die obli- gationes, als Gegenſtand des dritten Theils angegeben werden, wie es in der That auch Theophilus verſteht, der den Obligationen nur die Stellung einer Vorbereitung zu den Actionen anweiſt. Ich halte daher für wahrſchein- licher die zweyte Meynung, nach welcher der zweyte Theil (de rebus) genau dasjenige enthält, was ich oben als Vermögensrecht bezeichnet habe (Sachenrecht und Obliga- tionenrecht), der dritte Theil aber die gemeinſchaftliche Lehre von der Verfolgung der Rechte. Dieſen drey Thei- len des Syſtems hätten bey Gajus auch drey Bücher des Werks entſprechen können: da aber der zweyte Theil un- gefähr ſo viel Umfang hatte, als die zwey anderen Theile zuſammen, ſo zog er es vor, dem Werk vier Bücher zu geben, und zwey derſelben dem zweyten Theile anzuwei- ſen. — Übrigens iſt der hier erwähnte Streit über die wahre Stellung der Obligationen, für die Anordnung des Rechtsſyſtems im Ganzen von geringerer Erheblichkeit, als man gewöhnlich annimmt. Denn daß Gajus das ganze Vermögensrecht in Einer ununterbrochenen Folge abhan- delt, iſt unbeſtritten: eben ſo, daß der dritte Theil die Rechtsverfolgung und Vieles aus dem Prozeßrecht enthält. 26*
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§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.
gationenrecht, zu welchem ſich die actiones blos als An-
hang oder Zugabe verhielten: dieſes aber paßt weder zu
dem Inhalt und Umfang des mit den actiones anfangen-
den großen Abſchnitts, noch zu der urſprünglichen An-
gabe des Gajus ſelbſt, worin die actiones, nicht die obli-
gationes, als Gegenſtand des dritten Theils angegeben
werden, wie es in der That auch Theophilus verſteht,
der den Obligationen nur die Stellung einer Vorbereitung
zu den Actionen anweiſt. Ich halte daher für wahrſchein-
licher die zweyte Meynung, nach welcher der zweyte Theil
(de rebus) genau dasjenige enthält, was ich oben als
Vermögensrecht bezeichnet habe (Sachenrecht und Obliga-
tionenrecht), der dritte Theil aber die gemeinſchaftliche
Lehre von der Verfolgung der Rechte. Dieſen drey Thei-
len des Syſtems hätten bey Gajus auch drey Bücher des
Werks entſprechen können: da aber der zweyte Theil un-
gefähr ſo viel Umfang hatte, als die zwey anderen Theile
zuſammen, ſo zog er es vor, dem Werk vier Bücher zu
geben, und zwey derſelben dem zweyten Theile anzuwei-
ſen. — Übrigens iſt der hier erwähnte Streit über die
wahre Stellung der Obligationen, für die Anordnung des
Rechtsſyſtems im Ganzen von geringerer Erheblichkeit, als
man gewöhnlich annimmt. Denn daß Gajus das ganze
Vermögensrecht in Einer ununterbrochenen Folge abhan-
delt, iſt unbeſtritten: eben ſo, daß der dritte Theil die
Rechtsverfolgung und Vieles aus dem Prozeßrecht enthält.
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