Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. diesen Zusammenhang angiebt. Allein dieses Zeugnißwürde zwar sehr wichtig seyn, als von einem Mitarbei- ter an Justinians Institutionen herrührend, wenn die Ein- theilung in diesen Institutionen zuerst entstanden wäre: da sie aber, wie wir jetzt wissen, schon von Gajus ange- wendet, und von Justinian nur beybehalten worden ist, so hat jenes Zeugniß wenig historisches Gewicht, so lange man nicht ohne den geringsten Beweis annehmen will, Theophilus habe über die Absicht des Gajus, die Obli- gationen zum dritten Theil (de actionibus) zu rechnen, bey einem älteren Schriftsteller eine Nachricht gefunden (p). Giebt man aber das Zeugniß des Theophilus als nicht entscheidend auf, und sucht die Streitfrage lediglich aus inneren Gründen zu entscheiden, so steht die Sache so. Die Vertheidiger der ersten Meynung sind dann genöthigt, die Gegenstände der drey Theile also anzugeben: Perso- nen, Sachen und Handlungen oder Forderungen (q). Dann wäre der eigentliche Inhalt des dritten Theils das Obli- haupt diese ganze Frage in den oben (Note b) angeführten Stel- len mit ungemeiner Vollständig- keit behandelt, auch sehr schätz- bare literarische Nachweisungen dazu gegeben hat. (p) Hugo civ. Magazin B. 5 S. 404. B. 6 S. 337. Er giebt jedoch zu, Theophilus könne wohl die ältere Nachricht, wenigstens was den Grund der Verbin- dung der Obligationen mit dem dritten Theil betreffe, misverstan- den und entstellt haben, auch sey man wohl bey der Abfassung der Ju- stinianischen Institutionen schwan- kend über die Sache gewesen. (En- cyclopädie S. 63). (q) Hugo civil. Magaz. B. 4
S. 49. B. 5 S. 417. Encyclopä- die S. 60. 61. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. dieſen Zuſammenhang angiebt. Allein dieſes Zeugnißwürde zwar ſehr wichtig ſeyn, als von einem Mitarbei- ter an Juſtinians Inſtitutionen herrührend, wenn die Ein- theilung in dieſen Inſtitutionen zuerſt entſtanden wäre: da ſie aber, wie wir jetzt wiſſen, ſchon von Gajus ange- wendet, und von Juſtinian nur beybehalten worden iſt, ſo hat jenes Zeugniß wenig hiſtoriſches Gewicht, ſo lange man nicht ohne den geringſten Beweis annehmen will, Theophilus habe über die Abſicht des Gajus, die Obli- gationen zum dritten Theil (de actionibus) zu rechnen, bey einem älteren Schriftſteller eine Nachricht gefunden (p). Giebt man aber das Zeugniß des Theophilus als nicht entſcheidend auf, und ſucht die Streitfrage lediglich aus inneren Gründen zu entſcheiden, ſo ſteht die Sache ſo. Die Vertheidiger der erſten Meynung ſind dann genöthigt, die Gegenſtände der drey Theile alſo anzugeben: Perſo- nen, Sachen und Handlungen oder Forderungen (q). Dann wäre der eigentliche Inhalt des dritten Theils das Obli- haupt dieſe ganze Frage in den oben (Note b) angeführten Stel- len mit ungemeiner Vollſtändig- keit behandelt, auch ſehr ſchätz- bare literariſche Nachweiſungen dazu gegeben hat. (p) Hugo civ. Magazin B. 5 S. 404. B. 6 S. 337. Er giebt jedoch zu, Theophilus könne wohl die ältere Nachricht, wenigſtens was den Grund der Verbin- dung der Obligationen mit dem dritten Theil betreffe, misverſtan- den und entſtellt haben, auch ſey man wohl bey der Abfaſſung der Ju- ſtinianiſchen Inſtitutionen ſchwan- kend über die Sache geweſen. (En- cyclopädie S. 63). (q) Hugo civil. Magaz. B. 4
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
dieſen Zuſammenhang angiebt. Allein dieſes Zeugniß
würde zwar ſehr wichtig ſeyn, als von einem Mitarbei-
ter an Juſtinians Inſtitutionen herrührend, wenn die Ein-
theilung in dieſen Inſtitutionen zuerſt entſtanden wäre: da
ſie aber, wie wir jetzt wiſſen, ſchon von Gajus ange-
wendet, und von Juſtinian nur beybehalten worden iſt,
ſo hat jenes Zeugniß wenig hiſtoriſches Gewicht, ſo lange
man nicht ohne den geringſten Beweis annehmen will,
Theophilus habe über die Abſicht des Gajus, die Obli-
gationen zum dritten Theil (de actionibus) zu rechnen,
bey einem älteren Schriftſteller eine Nachricht gefunden (p).
Giebt man aber das Zeugniß des Theophilus als nicht
entſcheidend auf, und ſucht die Streitfrage lediglich aus
inneren Gründen zu entſcheiden, ſo ſteht die Sache ſo.
Die Vertheidiger der erſten Meynung ſind dann genöthigt,
die Gegenſtände der drey Theile alſo anzugeben: Perſo-
nen, Sachen und Handlungen oder Forderungen (q). Dann
wäre der eigentliche Inhalt des dritten Theils das Obli-
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(p) Hugo civ. Magazin B. 5
S. 404. B. 6 S. 337. Er giebt
jedoch zu, Theophilus könne wohl
die ältere Nachricht, wenigſtens
was den Grund der Verbin-
dung der Obligationen mit dem
dritten Theil betreffe, misverſtan-
den und entſtellt haben, auch ſey
man wohl bey der Abfaſſung der Ju-
ſtinianiſchen Inſtitutionen ſchwan-
kend über die Sache geweſen. (En-
cyclopädie S. 63).
(q) Hugo civil. Magaz. B. 4
S. 49. B. 5 S. 417. Encyclopä-
die S. 60. 61.
(o) haupt dieſe ganze Frage in den
oben (Note b) angeführten Stel-
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