Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 59. Abweichende Meynungen über die Klassification. und privatum, sondern vielmehr die Stellung des Einzel-nen in den zur Familie gehörenden Rechtsverhältnissen; oder, nach dem Sprachgebrauch mancher Neueren, es be- zieht sich nicht auf das objective, sondern auf das sub- jective Recht (vgl. Beylage VI.). Noch weit bestrittener aber ist der Inhalt des zweyten (m) Die Neueren bezeichnen diese zwey Theile größtentheils als Jus rerum und Jus actio- num, nach der Analogie von Jus personarum. Daß nun jene zwey Zusammensetzungen bey den al- ten Juristen nicht gefunden wer- den, könnte an sich als zufällig und gleichgültig angesehen wer- den. Allein es entscheidet gegen jenen Sprachgebrauch der Um- stand, daß die erwähnte Analo- gie nur einen täuschenden Schein hat, indem der Ausdruck Jus personarum nicht einen Theil des Systems, sondern ein besonderes Rechtsverhältniß der Personen be- zeichnet, von einem ähnlichen Ver- hältniß aber unter mehreren res oder mehreren actiones gewiß nicht die Rede seyn kann. (n) Wenigstens ist diese Gestalt der zweyten Meynung gewiß dem Sinn des Römischen Rechts an- gemessener, als wenn man (so wie der Code civil) die Obliga- tionen dem Eigenthum deswegen zuordnet, weil sie oft zur Erwer- bung des Eigenthums Veranlas- sung geben. (o) Hugo civ. Magazin B. 4 S. 17. B. 5 S. 399, welcher über- 26
§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification. und privatum, ſondern vielmehr die Stellung des Einzel-nen in den zur Familie gehörenden Rechtsverhältniſſen; oder, nach dem Sprachgebrauch mancher Neueren, es be- zieht ſich nicht auf das objective, ſondern auf das ſub- jective Recht (vgl. Beylage VI.). Noch weit beſtrittener aber iſt der Inhalt des zweyten (m) Die Neueren bezeichnen dieſe zwey Theile größtentheils als Jus rerum und Jus actio- num, nach der Analogie von Jus personarum. Daß nun jene zwey Zuſammenſetzungen bey den al- ten Juriſten nicht gefunden wer- den, könnte an ſich als zufällig und gleichgültig angeſehen wer- den. Allein es entſcheidet gegen jenen Sprachgebrauch der Um- ſtand, daß die erwähnte Analo- gie nur einen täuſchenden Schein hat, indem der Ausdruck Jus personarum nicht einen Theil des Syſtems, ſondern ein beſonderes Rechtsverhältniß der Perſonen be- zeichnet, von einem ähnlichen Ver- hältniß aber unter mehreren res oder mehreren actiones gewiß nicht die Rede ſeyn kann. (n) Wenigſtens iſt dieſe Geſtalt der zweyten Meynung gewiß dem Sinn des Römiſchen Rechts an- gemeſſener, als wenn man (ſo wie der Code civil) die Obliga- tionen dem Eigenthum deswegen zuordnet, weil ſie oft zur Erwer- bung des Eigenthums Veranlaſ- ſung geben. (o) Hugo civ. Magazin B. 4 S. 17. B. 5 S. 399, welcher über- 26
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§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.
und privatum, ſondern vielmehr die Stellung des Einzel-
nen in den zur Familie gehörenden Rechtsverhältniſſen;
oder, nach dem Sprachgebrauch mancher Neueren, es be-
zieht ſich nicht auf das objective, ſondern auf das ſub-
jective Recht (vgl. Beylage VI.).
Noch weit beſtrittener aber iſt der Inhalt des zweyten
und dritten Theils, de rebus und de actionibus (m).
Hier liegt der Grund des Zweifels darin, daß der Ab-
ſchnitt von den Obligationen nach Einigen den Anfang
des dritten Theils bildet, als Einleitung zu den Actionen,
weil dieſe aus den Obligationen entſpringen: nach Ande-
ren das Ende des zweyten Theils, weil die Obligationen
unter die res gehören, als res incorporales (n). — Für
die erſte dieſer Meynungen hat man beſonders das Zeug-
niß des Theophilus geltend gemacht (o), der in der That
(m) Die Neueren bezeichnen
dieſe zwey Theile größtentheils
als Jus rerum und Jus actio-
num, nach der Analogie von Jus
personarum. Daß nun jene zwey
Zuſammenſetzungen bey den al-
ten Juriſten nicht gefunden wer-
den, könnte an ſich als zufällig
und gleichgültig angeſehen wer-
den. Allein es entſcheidet gegen
jenen Sprachgebrauch der Um-
ſtand, daß die erwähnte Analo-
gie nur einen täuſchenden Schein
hat, indem der Ausdruck Jus
personarum nicht einen Theil des
Syſtems, ſondern ein beſonderes
Rechtsverhältniß der Perſonen be-
zeichnet, von einem ähnlichen Ver-
hältniß aber unter mehreren res
oder mehreren actiones gewiß
nicht die Rede ſeyn kann.
(n) Wenigſtens iſt dieſe Geſtalt
der zweyten Meynung gewiß dem
Sinn des Römiſchen Rechts an-
gemeſſener, als wenn man (ſo
wie der Code civil) die Obliga-
tionen dem Eigenthum deswegen
zuordnet, weil ſie oft zur Erwer-
bung des Eigenthums Veranlaſ-
ſung geben.
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