Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. Sieht man dagegen auf die Wichtigkeit und Fruchtbarkeitder drey praecepta für das Recht, so ist das Verhältniß gerade umgekehrt. Das dritte ist die ergiebigste Quelle von Rechtsregeln, das zweyte und erste sind stufenweise weniger ergiebig: sehr natürlich, weil das Recht, seinem Wesen nach, dem Gebiet des äußeren Zusammenlebens angehört (x). (x) Im Wesentlichen dieselbe
Ansicht von den drey praeceptis, daß sie nämlich nicht selbst Rechts- regeln, sondern Entstehungsgrün- de der Rechtsregeln sind, hat schon Weber, natürliche Verbindlich- keit § 98, nur führt er dieselbe nicht durch die einzelnen prae- cepta durch. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. Sieht man dagegen auf die Wichtigkeit und Fruchtbarkeitder drey praecepta für das Recht, ſo iſt das Verhältniß gerade umgekehrt. Das dritte iſt die ergiebigſte Quelle von Rechtsregeln, das zweyte und erſte ſind ſtufenweiſe weniger ergiebig: ſehr natürlich, weil das Recht, ſeinem Weſen nach, dem Gebiet des äußeren Zuſammenlebens angehoͤrt (x). (x) Im Weſentlichen dieſelbe
Anſicht von den drey praeceptis, daß ſie nämlich nicht ſelbſt Rechts- regeln, ſondern Entſtehungsgrün- de der Rechtsregeln ſind, hat ſchon Weber, natürliche Verbindlich- keit § 98, nur führt er dieſelbe nicht durch die einzelnen prae- cepta durch. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0466" n="410"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> Sieht man dagegen auf die Wichtigkeit und Fruchtbarkeit<lb/> der drey <hi rendition="#aq">praecepta</hi> für das Recht, ſo iſt das Verhältniß<lb/> gerade umgekehrt. Das dritte iſt die ergiebigſte Quelle von<lb/> Rechtsregeln, das zweyte und erſte ſind ſtufenweiſe weniger<lb/> ergiebig: ſehr natürlich, weil das Recht, ſeinem Weſen nach,<lb/> dem Gebiet des äußeren Zuſammenlebens angehoͤrt <note place="foot" n="(x)">Im Weſentlichen dieſelbe<lb/> Anſicht von den drey <hi rendition="#aq">praeceptis,</hi><lb/> daß ſie nämlich nicht ſelbſt Rechts-<lb/> regeln, ſondern Entſtehungsgrün-<lb/> de der Rechtsregeln ſind, hat ſchon<lb/><hi rendition="#g">Weber</hi>, natürliche Verbindlich-<lb/> keit § 98, nur führt er dieſelbe<lb/> nicht durch die einzelnen <hi rendition="#aq">prae-<lb/> cepta</hi> durch.</note>.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [410/0466]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
Sieht man dagegen auf die Wichtigkeit und Fruchtbarkeit
der drey praecepta für das Recht, ſo iſt das Verhältniß
gerade umgekehrt. Das dritte iſt die ergiebigſte Quelle von
Rechtsregeln, das zweyte und erſte ſind ſtufenweiſe weniger
ergiebig: ſehr natürlich, weil das Recht, ſeinem Weſen nach,
dem Gebiet des äußeren Zuſammenlebens angehoͤrt (x).
(x) Im Weſentlichen dieſelbe
Anſicht von den drey praeceptis,
daß ſie nämlich nicht ſelbſt Rechts-
regeln, ſondern Entſtehungsgrün-
de der Rechtsregeln ſind, hat ſchon
Weber, natürliche Verbindlich-
keit § 98, nur führt er dieſelbe
nicht durch die einzelnen prae-
cepta durch.
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