Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Jus naturale, gentium, civile. kennen, daß die erste Entstehung der Sklaverey aus Ge-walt, also aus Zufall und Willkühr, abzuleiten sey: ja es ist möglich, daß die Natur dieses Verhältnisses zu der ganzen Ansicht den Anstoß gegeben hat. Allein die ganze hierauf gegründete Eintheilung ist zu verwerfen. Erstlich weil an sich die Unterscheidung des mehr oder weniger Natürlichen eine willkührliche und schwankende ist: zwey- tens weil die Eintheilung, so gefaßt, lediglich das allge- meine, unbestimmte Daseyn der Rechtsinstitute betraf, und daher unfruchtbar bleiben mußte: die weit wichtigere Aus- führung in einzelnen Rechtsregeln lag ganz außer ihrem Gebiet. Nicht so bey der zweygliedrigen Eintheilung, in welcher auch der Gegensatz der Rechtsregeln sichtbar wird, und die deswegen für die Anwendung auf das Rechtssy- stem allein Brauchbarkeit hat. Es läßt sich aber auch zeigen, daß die zweygliedrige 27
Jus naturale, gentium, civile. kennen, daß die erſte Entſtehung der Sklaverey aus Ge-walt, alſo aus Zufall und Willkühr, abzuleiten ſey: ja es iſt möglich, daß die Natur dieſes Verhältniſſes zu der ganzen Anſicht den Anſtoß gegeben hat. Allein die ganze hierauf gegründete Eintheilung iſt zu verwerfen. Erſtlich weil an ſich die Unterſcheidung des mehr oder weniger Natürlichen eine willkührliche und ſchwankende iſt: zwey- tens weil die Eintheilung, ſo gefaßt, lediglich das allge- meine, unbeſtimmte Daſeyn der Rechtsinſtitute betraf, und daher unfruchtbar bleiben mußte: die weit wichtigere Aus- führung in einzelnen Rechtsregeln lag ganz außer ihrem Gebiet. Nicht ſo bey der zweygliedrigen Eintheilung, in welcher auch der Gegenſatz der Rechtsregeln ſichtbar wird, und die deswegen für die Anwendung auf das Rechtsſy- ſtem allein Brauchbarkeit hat. Es läßt ſich aber auch zeigen, daß die zweygliedrige 27
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Jus naturale, gentium, civile.
kennen, daß die erſte Entſtehung der Sklaverey aus Ge-
walt, alſo aus Zufall und Willkühr, abzuleiten ſey: ja
es iſt möglich, daß die Natur dieſes Verhältniſſes zu der
ganzen Anſicht den Anſtoß gegeben hat. Allein die ganze
hierauf gegründete Eintheilung iſt zu verwerfen. Erſtlich
weil an ſich die Unterſcheidung des mehr oder weniger
Natürlichen eine willkührliche und ſchwankende iſt: zwey-
tens weil die Eintheilung, ſo gefaßt, lediglich das allge-
meine, unbeſtimmte Daſeyn der Rechtsinſtitute betraf, und
daher unfruchtbar bleiben mußte: die weit wichtigere Aus-
führung in einzelnen Rechtsregeln lag ganz außer ihrem
Gebiet. Nicht ſo bey der zweygliedrigen Eintheilung, in
welcher auch der Gegenſatz der Rechtsregeln ſichtbar wird,
und die deswegen für die Anwendung auf das Rechtsſy-
ſtem allein Brauchbarkeit hat.
Es läßt ſich aber auch zeigen, daß die zweygliedrige
Eintheilung im Römiſchen Recht ſtets die Herrſchaft be-
hauptet hat. Dafür könnte man ſchon die groͤßere Zahl
der dafür angeführten Zeugniſſe geltend machen. Doch
lege ich darauf weniger Gewicht, da die Auswahl der
Stellen, die wir darüber beſitzen, ſehr zufällig gemacht
ſeyn kann. Dagegen halte ich für ganz entſcheidend den
großen Einfluß derſelben, der ſich durch das ganze Rechts-
ſyſtem nachweiſen läßt, anſtatt daß die dreygliedrige in
keiner einzelnen Anwendung erſcheint. Überall nämlich
finden wir in den Rechtsinſtituten und in einzelnen Rechts-
ſätzen einen aus zwey, nicht aus drey Gliedern beſtehen-
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