Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks. Seiten des Lesers eine gewisse Duldsamkeit wünschens-werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als nach festen Regeln getroffen wird, der subjectiven Ansicht also einiger Spielraum nicht versagt werden kann. Insbesondere wird aber gar Manches aufzunehmen Zweytes Kapitel. Allgemeine Natur der Rechtsquellen. §. 4. Rechtsverhältniß. Für das heutige Römische Recht haben wir die Grund- Theile darzustellen, wegen der
nothwendigen Rücksicht auf das dadurch bedingte Verhältniß der Rechtsquellen. Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks. Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens-werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann. Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen Zweytes Kapitel. Allgemeine Natur der Rechtsquellen. §. 4. Rechtsverhältniß. Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund- Theile darzuſtellen, wegen der
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Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks.
Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht
alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann.
Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen
ſeyn, was zu den gemeinſamen Grundlehren eines jeden
poſitiven Rechts gehört, alſo dem Römiſchen Recht nicht
gerade eigenthümlich iſt. Für dieſe Aufnahme ſpricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, beſonders in den Pandekten-
vorleſungen der Deutſchen Univerſitäten: nicht blos die
beſondere Geſtalt, die das Römiſche Recht auch manchem
Theil dieſer Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Geſetzgebungen ausgeübt hat: ſondern
vorzüglich die Rückſicht, daß das Römiſche Recht durch
ſeine Schickſale mehr als jedes andere poſitive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher ſich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweiſe eignet.
Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.
Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund-
lage zu ſuchen in der Feſtſtellung der ihm angehörenden
(a)
(a) Theile darzuſtellen, wegen der
nothwendigen Rückſicht auf das
dadurch bedingte Verhältniß der
Rechtsquellen.
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