Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 9. Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht. den, und daher hat auch die Behandlung beider Gegen-stände eine ähnlichere Gestalt angenommen. In dem Civilprozeß ist aber die Thätigkeit des Staats mit den Rechten der Einzelnen so verwebt, daß eine vollständige Trennung praktisch nicht ausführbar ist. Dennoch kann dadurch das hier angegebene innere Wesen dieser Rechts- disciplinen nicht umgeändert werden. Um nun auf der einen Seite diesem Wesen der Sache, auf der andern Seite jenen mehr praktischen Beziehungen, ihre Anerken- nung zu verschaffen, erscheint es, wie es nicht ungewöhn- lich ist, so auch zweckmäßig, neben dem Namen des Staats- rechts noch den allgemeineren Namen des öffentlichen Rechts zu gebrauchen, unter welchem der Civilprozeß und das Criminalrecht mitbegriffen sind. Diese Bezeich- nung soll hier ferner angewendet werden. Eine andere Bewandniß hat es mit dem Kirchen- §. 9. Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht. den, und daher hat auch die Behandlung beider Gegen-ſtände eine ähnlichere Geſtalt angenommen. In dem Civilprozeß iſt aber die Thätigkeit des Staats mit den Rechten der Einzelnen ſo verwebt, daß eine vollſtändige Trennung praktiſch nicht ausführbar iſt. Dennoch kann dadurch das hier angegebene innere Weſen dieſer Rechts- diſciplinen nicht umgeändert werden. Um nun auf der einen Seite dieſem Weſen der Sache, auf der andern Seite jenen mehr praktiſchen Beziehungen, ihre Anerken- nung zu verſchaffen, erſcheint es, wie es nicht ungewöhn- lich iſt, ſo auch zweckmäßig, neben dem Namen des Staats- rechts noch den allgemeineren Namen des öffentlichen Rechts zu gebrauchen, unter welchem der Civilprozeß und das Criminalrecht mitbegriffen ſind. Dieſe Bezeich- nung ſoll hier ferner angewendet werden. Eine andere Bewandniß hat es mit dem Kirchen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0083" n="27"/><fw place="top" type="header">§. 9. Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht.</fw><lb/> den, und daher hat auch die Behandlung beider Gegen-<lb/> ſtände eine ähnlichere Geſtalt angenommen. In dem<lb/> Civilprozeß iſt aber die Thätigkeit des Staats mit den<lb/> Rechten der Einzelnen ſo verwebt, daß eine vollſtändige<lb/> Trennung praktiſch nicht ausführbar iſt. Dennoch kann<lb/> dadurch das hier angegebene innere Weſen dieſer Rechts-<lb/> diſciplinen nicht umgeändert werden. Um nun auf der<lb/> einen Seite dieſem Weſen der Sache, auf der andern<lb/> Seite jenen mehr praktiſchen Beziehungen, ihre Anerken-<lb/> nung zu verſchaffen, erſcheint es, wie es nicht ungewöhn-<lb/> lich iſt, ſo auch zweckmäßig, neben dem Namen des Staats-<lb/> rechts noch den allgemeineren Namen des <hi rendition="#g">öffentlichen<lb/> Rechts</hi> zu gebrauchen, unter welchem der Civilprozeß<lb/> und das Criminalrecht mitbegriffen ſind. Dieſe Bezeich-<lb/> nung ſoll hier ferner angewendet werden.</p><lb/> <p>Eine andere Bewandniß hat es mit dem <hi rendition="#g">Kirchen-<lb/> recht</hi>. Vom rein weltlichen Standpunkt aus erſcheint<lb/> die Kirche wie jede andere Geſellſchaft, und ſo wie an-<lb/> dere Corporationen theils im Staatsrecht, theils im Pri-<lb/> vatrecht, ihre abhängige, untergeordnete Stellung erhalten,<lb/> könnte man eine ſolche auch der Kirche anweiſen wollen.<lb/> Ihre, das innerſte Weſen des Menſchen beherrſchende,<lb/> Wichtigkeit läßt jedoch dieſe Behandlung nicht zu. In<lb/> verſchiedenen Zeiten der Weltgeſchichte hat daher die<lb/> Kirche und das Kirchenrecht eine ſehr verſchiedene Stel-<lb/> lung gegen den Staat angenommen. Bey den Römern<lb/> war das <hi rendition="#aq">jus sacrum</hi> ein Stück des Staatsrechts, und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [27/0083]
§. 9. Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht.
den, und daher hat auch die Behandlung beider Gegen-
ſtände eine ähnlichere Geſtalt angenommen. In dem
Civilprozeß iſt aber die Thätigkeit des Staats mit den
Rechten der Einzelnen ſo verwebt, daß eine vollſtändige
Trennung praktiſch nicht ausführbar iſt. Dennoch kann
dadurch das hier angegebene innere Weſen dieſer Rechts-
diſciplinen nicht umgeändert werden. Um nun auf der
einen Seite dieſem Weſen der Sache, auf der andern
Seite jenen mehr praktiſchen Beziehungen, ihre Anerken-
nung zu verſchaffen, erſcheint es, wie es nicht ungewöhn-
lich iſt, ſo auch zweckmäßig, neben dem Namen des Staats-
rechts noch den allgemeineren Namen des öffentlichen
Rechts zu gebrauchen, unter welchem der Civilprozeß
und das Criminalrecht mitbegriffen ſind. Dieſe Bezeich-
nung ſoll hier ferner angewendet werden.
Eine andere Bewandniß hat es mit dem Kirchen-
recht. Vom rein weltlichen Standpunkt aus erſcheint
die Kirche wie jede andere Geſellſchaft, und ſo wie an-
dere Corporationen theils im Staatsrecht, theils im Pri-
vatrecht, ihre abhängige, untergeordnete Stellung erhalten,
könnte man eine ſolche auch der Kirche anweiſen wollen.
Ihre, das innerſte Weſen des Menſchen beherrſchende,
Wichtigkeit läßt jedoch dieſe Behandlung nicht zu. In
verſchiedenen Zeiten der Weltgeſchichte hat daher die
Kirche und das Kirchenrecht eine ſehr verſchiedene Stel-
lung gegen den Staat angenommen. Bey den Römern
war das jus sacrum ein Stück des Staatsrechts, und
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