Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen. der Staatsgewalt untergeordnet (d). Die weltumfassendeNatur des Christenthums schließt diese rein nationelle Be- handlung aus. Im Mittelalter versuchte die Kirche, die Staaten selbst sich unterzuordnen und zu beherrschen. Wir können die verschiedenen christlichen Kirchen nur betrach- ten als neben dem Staate, aber in mannichfaltiger und inniger Berührung mit demselben, stehend. Daher ist uns das Kirchenrecht ein für sich bestehendes Rechtsgebiet, das weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht untergeordnet werden darf. §. 10. Abweichende Meynungen über den Staat. Es fehlt aber viel, daß die hier aufgestellte Ansicht Zuvörderst ist es auch hier wieder der unbestimmte (d) L. 1. §. 2. de just. et jure (I. 1.).
Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen. der Staatsgewalt untergeordnet (d). Die weltumfaſſendeNatur des Chriſtenthums ſchließt dieſe rein nationelle Be- handlung aus. Im Mittelalter verſuchte die Kirche, die Staaten ſelbſt ſich unterzuordnen und zu beherrſchen. Wir können die verſchiedenen chriſtlichen Kirchen nur betrach- ten als neben dem Staate, aber in mannichfaltiger und inniger Berührung mit demſelben, ſtehend. Daher iſt uns das Kirchenrecht ein für ſich beſtehendes Rechtsgebiet, das weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht untergeordnet werden darf. §. 10. Abweichende Meynungen über den Staat. Es fehlt aber viel, daß die hier aufgeſtellte Anſicht Zuvörderſt iſt es auch hier wieder der unbeſtimmte (d) L. 1. §. 2. de just. et jure (I. 1.).
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Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
der Staatsgewalt untergeordnet (d). Die weltumfaſſende
Natur des Chriſtenthums ſchließt dieſe rein nationelle Be-
handlung aus. Im Mittelalter verſuchte die Kirche, die
Staaten ſelbſt ſich unterzuordnen und zu beherrſchen. Wir
können die verſchiedenen chriſtlichen Kirchen nur betrach-
ten als neben dem Staate, aber in mannichfaltiger und
inniger Berührung mit demſelben, ſtehend. Daher iſt uns
das Kirchenrecht ein für ſich beſtehendes Rechtsgebiet, das
weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht untergeordnet
werden darf.
§. 10.
Abweichende Meynungen über den Staat.
Es fehlt aber viel, daß die hier aufgeſtellte Anſicht
von der Entſtehung und dem Weſen des Staats allgemein
Anerkennung fände.
Zuvörderſt iſt es auch hier wieder der unbeſtimmte
Begriff einer Menge überhaupt, abſtrahirt von der Volks-
einheit, welcher häufig als Subject des Staats gedacht
wird. Dieſer Behauptung aber widerſpricht vor Allem
die Thatſache, daß es zu allen Zeiten Völker waren, welche
in der organiſchen Geſtalt von Staaten aufgetreten ſind,
und wo auch der Verſuch im Großen gemacht worden iſt,
Maſſen von Menſchen ohne Rückſicht auf gänzliche Stamm-
verſchiedenheit willkührlich zuſammen zu bringen, wie in
den Amerikaniſchen Sklavenſtaaten, da iſt der Erfolg ſehr
unglücklich geweſen, und es haben ſich der Staatenbildung
(d) L. 1. §. 2. de just. et jure (I. 1.).
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