Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. wenn der Geber nicht Eigenthümer war, pro dote usu-capiren; er vindicirt sie, und zwar sogar gegen die Frau selbst, wenn diese den Besitz der Sachen hat (s); er kann sie veräußern, sogar an die Frau selbst (t), und wenn ihm durch positives Gesetz (die Lex Julia) die Veräuße- rung der unbeweglichen Dotalsachen besonders untersagt wurde, so ist gerade die Möglichkeit und das Bedürf- niß eines solchen positiven Verbots, der entscheidendste Beweis seines wahren Eigenthums. Dennoch wird auf der andern Seite gesagt, die Dos gehöre der Frau, sie sey ihr patrimonium (u). Dieser scheinbare Widerspruch ist nur durch die Anerkennung der anomalischen Beschaf- fenheit des ganzen Instituts zu erklären. Der Mann hat die Dos in seinem Vermögen, aber er trägt die Lasten der Ehe, und zu diesen gehört vorzüglich die Erhaltung der Person der Frau. Sie hat also den Vortheil und Genuß der Dos, aber dieser ist ihr nicht durch eine gegen- wärtige Klage, sondern nur durch die allgemeine Einrichtung des ehelichen Lebens geschützt. Ihr Vortheil also besteht in der naturalis praestatio, und man kann von ihm recht eigentlich sagen: in facto potius quam in jure consistit. Justinian drückt einmal dieselbe Ansicht in folgenden Wor- ten aus (v): "cum eaedem res et ab initio uxoris fuerint, sit, mulieris tamen est ... quam- vis apud maritum dominium sit" etc. Gajus II. §. 63. (s) L. 24 de act. rer. amot. (25. 2.). (t) L. 58 sol. matr. (24. 3.). (u) L. 75 de j. dot. (s. oben Noter) L. 3 § 5 de minor. (4.4.). (v) L. 30 C. de j. dot. (5.12.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. wenn der Geber nicht Eigenthümer war, pro dote uſu-capiren; er vindicirt ſie, und zwar ſogar gegen die Frau ſelbſt, wenn dieſe den Beſitz der Sachen hat (s); er kann ſie veräußern, ſogar an die Frau ſelbſt (t), und wenn ihm durch poſitives Geſetz (die Lex Julia) die Veräuße- rung der unbeweglichen Dotalſachen beſonders unterſagt wurde, ſo iſt gerade die Möglichkeit und das Bedürf- niß eines ſolchen poſitiven Verbots, der entſcheidendſte Beweis ſeines wahren Eigenthums. Dennoch wird auf der andern Seite geſagt, die Dos gehöre der Frau, ſie ſey ihr patrimonium (u). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch iſt nur durch die Anerkennung der anomaliſchen Beſchaf- fenheit des ganzen Inſtituts zu erklären. Der Mann hat die Dos in ſeinem Vermögen, aber er trägt die Laſten der Ehe, und zu dieſen gehört vorzüglich die Erhaltung der Perſon der Frau. Sie hat alſo den Vortheil und Genuß der Dos, aber dieſer iſt ihr nicht durch eine gegen- wärtige Klage, ſondern nur durch die allgemeine Einrichtung des ehelichen Lebens geſchützt. Ihr Vortheil alſo beſteht in der naturalis praestatio, und man kann von ihm recht eigentlich ſagen: in facto potius quam in jure consistit. Juſtinian drückt einmal dieſelbe Anſicht in folgenden Wor- ten aus (v): „cum eaedem res et ab initio uxoris fuerint, sit, mulieris tamen est … quam- vis apud maritum dominium sit” etc. Gajus II. §. 63. (s) L. 24 de act. rer. amot. (25. 2.). (t) L. 58 sol. matr. (24. 3.). (u) L. 75 de j. dot. (ſ. oben Noter) L. 3 § 5 de minor. (4.4.). (v) L. 30 C. de j. dot. (5.12.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
wenn der Geber nicht Eigenthümer war, pro dote uſu-
capiren; er vindicirt ſie, und zwar ſogar gegen die Frau
ſelbſt, wenn dieſe den Beſitz der Sachen hat (s); er kann
ſie veräußern, ſogar an die Frau ſelbſt (t), und wenn
ihm durch poſitives Geſetz (die Lex Julia) die Veräuße-
rung der unbeweglichen Dotalſachen beſonders unterſagt
wurde, ſo iſt gerade die Möglichkeit und das Bedürf-
niß eines ſolchen poſitiven Verbots, der entſcheidendſte
Beweis ſeines wahren Eigenthums. Dennoch wird auf
der andern Seite geſagt, die Dos gehöre der Frau, ſie
ſey ihr patrimonium (u). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch
iſt nur durch die Anerkennung der anomaliſchen Beſchaf-
fenheit des ganzen Inſtituts zu erklären. Der Mann hat
die Dos in ſeinem Vermögen, aber er trägt die Laſten
der Ehe, und zu dieſen gehört vorzüglich die Erhaltung
der Perſon der Frau. Sie hat alſo den Vortheil und
Genuß der Dos, aber dieſer iſt ihr nicht durch eine gegen-
wärtige Klage, ſondern nur durch die allgemeine Einrichtung
des ehelichen Lebens geſchützt. Ihr Vortheil alſo beſteht in
der naturalis praestatio, und man kann von ihm recht
eigentlich ſagen: in facto potius quam in jure consistit.
Juſtinian drückt einmal dieſelbe Anſicht in folgenden Wor-
ten aus (v): „cum eaedem res et ab initio uxoris fuerint,
(r)
(s) L. 24 de act. rer. amot.
(25. 2.).
(t) L. 58 sol. matr. (24. 3.).
(u) L. 75 de j. dot. (ſ. oben
Noter) L. 3 § 5 de minor. (4.4.).
(v) L. 30 C. de j. dot. (5.12.).
(r) sit, mulieris tamen est … quam-
vis apud maritum dominium
sit” etc. Gajus II. §. 63.
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