Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. kein Hinderniß des Klagrechts, da sie sogar die Bedingungdesselben ausmacht. Übrigens fällt dieses Recht seinem Wesen nach mit dem vorhergehenden zusammen, da die Dotation eigentlich nur eine andere Form ist, in welcher der Vater seiner Tochter die Alimente darreicht. Bey die- sem Recht nun ist es ganz gewiß, (was bey der Alimen- tenforderung als Vermuthung aufgestellt worden ist), daß es extra ordinem durch die Obrigkeit geltend gemacht wurde, nicht durch eine gewöhnliche Klage. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. kein Hinderniß des Klagrechts, da ſie ſogar die Bedingungdeſſelben ausmacht. Übrigens fällt dieſes Recht ſeinem Weſen nach mit dem vorhergehenden zuſammen, da die Dotation eigentlich nur eine andere Form iſt, in welcher der Vater ſeiner Tochter die Alimente darreicht. Bey die- ſem Recht nun iſt es ganz gewiß, (was bey der Alimen- tenforderung als Vermuthung aufgeſtellt worden iſt), daß es extra ordinem durch die Obrigkeit geltend gemacht wurde, nicht durch eine gewöhnliche Klage. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0134" n="120"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> kein Hinderniß des Klagrechts, da ſie ſogar die Bedingung<lb/> deſſelben ausmacht. Übrigens fällt dieſes Recht ſeinem<lb/> Weſen nach mit dem vorhergehenden zuſammen, da die<lb/> Dotation eigentlich nur eine andere Form iſt, in welcher<lb/> der Vater ſeiner Tochter die Alimente darreicht. Bey die-<lb/> ſem Recht nun iſt es ganz gewiß, (was bey der Alimen-<lb/> tenforderung als Vermuthung aufgeſtellt worden iſt), daß<lb/> es <hi rendition="#aq">extra ordinem</hi> durch die Obrigkeit geltend gemacht<lb/> wurde, nicht durch eine gewöhnliche Klage.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0134]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
kein Hinderniß des Klagrechts, da ſie ſogar die Bedingung
deſſelben ausmacht. Übrigens fällt dieſes Recht ſeinem
Weſen nach mit dem vorhergehenden zuſammen, da die
Dotation eigentlich nur eine andere Form iſt, in welcher
der Vater ſeiner Tochter die Alimente darreicht. Bey die-
ſem Recht nun iſt es ganz gewiß, (was bey der Alimen-
tenforderung als Vermuthung aufgeſtellt worden iſt), daß
es extra ordinem durch die Obrigkeit geltend gemacht
wurde, nicht durch eine gewöhnliche Klage.
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