Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. oder sonst verhindert, und nicht durch einen Procuratorvertreten ist: ja selbst gegen des Vaters Willen, wenn dessen Nichtswürdigkeit einen gänzlichen Mangel an Ehr- gefühl annehmen läßt (b). Wird der Sohn emancipirt, so geht das Klagrecht unbedingt auf ihn über, so daß also die capitis deminutio dasselbe nicht zerstört (c). Das Geld übrigens, welches der filiusfamilias auf diese Weise einklagt, gehört ohne Zweifel dem Vater, so daß also der Sohn stets in einem gemischten Verhältniß auftritt: suo nomine wegen der vindicta, als Vertreter des Va- ters wegen des eingeklagten und erworbenen Geldes. Eben auf dieses gemischte Verhältniß gründen sich die großen Beschränkungen, unter welchen der Sohn zu der Klage zugelassen wird. Ist die Injurie von so schwerer Art, daß die Klage aus der lex Cornelia begründet ist, so fallen alle jene Beschränkungen weg, und der Sohn hat dann ein unbedingtes Klagrecht (d). Die gewöhnliche, auf Geld gerichtete Injurienklage, (b) L. 17 § 10--14. § 17. 20. L. 11 § 8 de injur. (47. 10.). L. 9 de O. et A. (44. 7.). L. 8 pr. de proc. (3. 3.). L. 30 pr. de pactis (2. 14.). (c) L. 17 § 22 de injur. (47. 10.). (d) L. 5 § 6 de injur. (47. 10.). -- Auch diese Klage übrigens "etsi pro publica utilitate exercetur, privata tamen est." L 42 § 1 de proc. (3. 3.). (e) L. 11 § 1 de injur. (47. 10.)
sagt blos: ex bono et aequo est, welcher Ausdruck an sich zwey- §. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta. oder ſonſt verhindert, und nicht durch einen Procuratorvertreten iſt: ja ſelbſt gegen des Vaters Willen, wenn deſſen Nichtswürdigkeit einen gänzlichen Mangel an Ehr- gefühl annehmen läßt (b). Wird der Sohn emancipirt, ſo geht das Klagrecht unbedingt auf ihn über, ſo daß alſo die capitis deminutio daſſelbe nicht zerſtört (c). Das Geld übrigens, welches der filiusfamilias auf dieſe Weiſe einklagt, gehört ohne Zweifel dem Vater, ſo daß alſo der Sohn ſtets in einem gemiſchten Verhältniß auftritt: suo nomine wegen der vindicta, als Vertreter des Va- ters wegen des eingeklagten und erworbenen Geldes. Eben auf dieſes gemiſchte Verhältniß gründen ſich die großen Beſchränkungen, unter welchen der Sohn zu der Klage zugelaſſen wird. Iſt die Injurie von ſo ſchwerer Art, daß die Klage aus der lex Cornelia begründet iſt, ſo fallen alle jene Beſchränkungen weg, und der Sohn hat dann ein unbedingtes Klagrecht (d). Die gewöhnliche, auf Geld gerichtete Injurienklage, (b) L. 17 § 10—14. § 17. 20. L. 11 § 8 de injur. (47. 10.). L. 9 de O. et A. (44. 7.). L. 8 pr. de proc. (3. 3.). L. 30 pr. de pactis (2. 14.). (c) L. 17 § 22 de injur. (47. 10.). (d) L. 5 § 6 de injur. (47. 10.). — Auch dieſe Klage übrigens „etsi pro publica utilitate exercetur, privata tamen est.” L 42 § 1 de proc. (3. 3.). (e) L. 11 § 1 de injur. (47. 10.)
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§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
oder ſonſt verhindert, und nicht durch einen Procurator
vertreten iſt: ja ſelbſt gegen des Vaters Willen, wenn
deſſen Nichtswürdigkeit einen gänzlichen Mangel an Ehr-
gefühl annehmen läßt (b). Wird der Sohn emancipirt,
ſo geht das Klagrecht unbedingt auf ihn über, ſo daß
alſo die capitis deminutio daſſelbe nicht zerſtört (c). Das
Geld übrigens, welches der filiusfamilias auf dieſe Weiſe
einklagt, gehört ohne Zweifel dem Vater, ſo daß alſo
der Sohn ſtets in einem gemiſchten Verhältniß auftritt:
suo nomine wegen der vindicta, als Vertreter des Va-
ters wegen des eingeklagten und erworbenen Geldes.
Eben auf dieſes gemiſchte Verhältniß gründen ſich die
großen Beſchränkungen, unter welchen der Sohn zu der
Klage zugelaſſen wird. Iſt die Injurie von ſo ſchwerer
Art, daß die Klage aus der lex Cornelia begründet iſt,
ſo fallen alle jene Beſchränkungen weg, und der Sohn
hat dann ein unbedingtes Klagrecht (d).
Die gewöhnliche, auf Geld gerichtete Injurienklage,
von welcher hier die Rede war, iſt in bonum et aequum
concepta (e), denn die Beſtimmung der Strafſumme hängt
ganz von ſubjectivem Gefühl ab, iſt alſo in hohem Grade
willkührlich. Auch iſt die Klage unvererblich, und gehört
(b) L. 17 § 10—14. § 17. 20.
L. 11 § 8 de injur. (47. 10.).
L. 9 de O. et A. (44. 7.). L. 8
pr. de proc. (3. 3.). L. 30 pr.
de pactis (2. 14.).
(c) L. 17 § 22 de injur. (47. 10.).
(d) L. 5 § 6 de injur. (47. 10.).
— Auch dieſe Klage übrigens „etsi
pro publica utilitate exercetur,
privata tamen est.” L 42 § 1
de proc. (3. 3.).
(e) L. 11 § 1 de injur. (47. 10.)
ſagt blos: ex bono et aequo est,
welcher Ausdruck an ſich zwey-
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