Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. streit, so löst sich am Ende jene Restitution in die Ver-urtheilung zu einer Geldsumme auf, die in dem erweisli- chen Interesse besteht (q), und dieses Geld wird wieder, eben so wie bey der Injurienklage, dem Vater erworben. Die Klage ist also, da sie einen völlig bestimmten Ge- genstand hat (Restitution oder Interesse), keinesweges in bonum et aequum concepta (r). F. Die Klage gegen den Freygelassenen wegen einer in jus vocatio. Dem Freygelassenen war es verboten, ohne besondere G. Querela inofficiosi. Daß auch diese Klage, die doch auf reines Vermö- (q) L. 15 § 12 quod vi (43. 24.). (r) Dagegen hat es wohl kei- nen Zweifel, daß das Interdict, eben so wie die Injurienklage, unvererblich ist. Die scheinbar entgegenstehende L. 13 § 5 quod vi (43. 24.) geht nur auf den besonderen Fall, wenn die ta- delnswerthe Handlung nach dem Tode des Erblassers, aber vor dem Antritt der Erbschaft, ge- schah, in welchem Fall auch die Injurienklage dem Erben erwor- ben wird. L. 1 § 6 de injur. (47. 10.). (s) L. 12 de in jus voc. (2.
4.). Die Klage gieng auf vin- dicta und war unvererblich (L. 24. eod.), aber in bonum et aequum concepta konnte sie, wegen ihres genau bestimmten Gegenstandes, nicht seyn. Daß für diesen Fall eine formula in factum con- cepta galt (deren Ausdruck dem §. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta. ſtreit, ſo löſt ſich am Ende jene Reſtitution in die Ver-urtheilung zu einer Geldſumme auf, die in dem erweisli- chen Intereſſe beſteht (q), und dieſes Geld wird wieder, eben ſo wie bey der Injurienklage, dem Vater erworben. Die Klage iſt alſo, da ſie einen völlig beſtimmten Ge- genſtand hat (Reſtitution oder Intereſſe), keinesweges in bonum et aequum concepta (r). F. Die Klage gegen den Freygelaſſenen wegen einer in jus vocatio. Dem Freygelaſſenen war es verboten, ohne beſondere G. Querela inofficiosi. Daß auch dieſe Klage, die doch auf reines Vermoͤ- (q) L. 15 § 12 quod vi (43. 24.). (r) Dagegen hat es wohl kei- nen Zweifel, daß das Interdict, eben ſo wie die Injurienklage, unvererblich iſt. Die ſcheinbar entgegenſtehende L. 13 § 5 quod vi (43. 24.) geht nur auf den beſonderen Fall, wenn die ta- delnswerthe Handlung nach dem Tode des Erblaſſers, aber vor dem Antritt der Erbſchaft, ge- ſchah, in welchem Fall auch die Injurienklage dem Erben erwor- ben wird. L. 1 § 6 de injur. (47. 10.). (s) L. 12 de in jus voc. (2.
4.). Die Klage gieng auf vin- dicta und war unvererblich (L. 24. eod.), aber in bonum et aequum concepta konnte ſie, wegen ihres genau beſtimmten Gegenſtandes, nicht ſeyn. Daß für dieſen Fall eine formula in factum con- cepta galt (deren Ausdruck dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0141" n="127"/><fw place="top" type="header">§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.</fw><lb/> ſtreit, ſo löſt ſich am Ende jene Reſtitution in die Ver-<lb/> urtheilung zu einer Geldſumme auf, die in dem erweisli-<lb/> chen Intereſſe beſteht <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 12 <hi rendition="#i">quod vi</hi></hi> (43. 24.).</note>, und dieſes Geld wird wieder,<lb/> eben ſo wie bey der Injurienklage, dem Vater erworben.<lb/> Die Klage iſt alſo, da ſie einen völlig beſtimmten Ge-<lb/> genſtand hat (Reſtitution oder Intereſſe), keinesweges <hi rendition="#aq">in<lb/> bonum et aequum concepta</hi> <note place="foot" n="(r)">Dagegen hat es wohl kei-<lb/> nen Zweifel, daß das Interdict,<lb/> eben ſo wie die Injurienklage,<lb/> unvererblich iſt. Die ſcheinbar<lb/> entgegenſtehende <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 5 <hi rendition="#i">quod<lb/> vi</hi></hi> (43. 24.) geht nur auf den<lb/> beſonderen Fall, wenn die ta-<lb/> delnswerthe Handlung nach dem<lb/> Tode des Erblaſſers, aber vor<lb/> dem Antritt der Erbſchaft, ge-<lb/> ſchah, in welchem Fall auch die<lb/> Injurienklage dem Erben erwor-<lb/> ben wird. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6 <hi rendition="#i">de injur.</hi></hi><lb/> (47. 10.).</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#aq">F.</hi> <hi rendition="#g">Die Klage gegen den Freygelaſſenen<lb/> wegen einer <hi rendition="#aq">in jus vocatio.</hi></hi> </head><lb/> <p>Dem Freygelaſſenen war es verboten, ohne beſondere<lb/> Erlaubniß des Prätors, gegen den Patron ſelbſt oder<lb/> deſſen Kinder eine <hi rendition="#aq">in jus vocatio</hi> vorzunehmen: die Über-<lb/> tretung dieſes Verbots hatte eine Strafklage auf 50 <hi rendition="#aq">aurei</hi><lb/> zur Folge. War nun dieſe Verletzung gegen den Sohn<lb/> begangen, und der Vater war abweſend, ſo gehörte die<lb/> Klage unter diejenigen, die der Sohn ſelbſt anſtellen<lb/> konnte, ähnlich der Injurienklage <note xml:id="seg2pn_27_1" next="#seg2pn_27_2" place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">de in jus voc.</hi></hi> (2.<lb/> 4.). Die Klage gieng auf <hi rendition="#aq">vin-<lb/> dicta</hi> und war unvererblich (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24.<lb/><hi rendition="#i">eod.</hi></hi>), aber <hi rendition="#aq">in bonum et aequum<lb/> concepta</hi> konnte ſie, wegen ihres<lb/> genau beſtimmten Gegenſtandes,<lb/> nicht ſeyn. Daß für dieſen Fall<lb/> eine <hi rendition="#aq">formula in factum con-<lb/> cepta</hi> galt (deren Ausdruck dem</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#aq">G. <hi rendition="#g">Querela inofficiosi</hi>.</hi> </head><lb/> <p>Daß auch dieſe Klage, die doch auf reines Vermoͤ-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0141]
§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
ſtreit, ſo löſt ſich am Ende jene Reſtitution in die Ver-
urtheilung zu einer Geldſumme auf, die in dem erweisli-
chen Intereſſe beſteht (q), und dieſes Geld wird wieder,
eben ſo wie bey der Injurienklage, dem Vater erworben.
Die Klage iſt alſo, da ſie einen völlig beſtimmten Ge-
genſtand hat (Reſtitution oder Intereſſe), keinesweges in
bonum et aequum concepta (r).
F. Die Klage gegen den Freygelaſſenen
wegen einer in jus vocatio.
Dem Freygelaſſenen war es verboten, ohne beſondere
Erlaubniß des Prätors, gegen den Patron ſelbſt oder
deſſen Kinder eine in jus vocatio vorzunehmen: die Über-
tretung dieſes Verbots hatte eine Strafklage auf 50 aurei
zur Folge. War nun dieſe Verletzung gegen den Sohn
begangen, und der Vater war abweſend, ſo gehörte die
Klage unter diejenigen, die der Sohn ſelbſt anſtellen
konnte, ähnlich der Injurienklage (s).
G. Querela inofficiosi.
Daß auch dieſe Klage, die doch auf reines Vermoͤ-
(q) L. 15 § 12 quod vi (43. 24.).
(r) Dagegen hat es wohl kei-
nen Zweifel, daß das Interdict,
eben ſo wie die Injurienklage,
unvererblich iſt. Die ſcheinbar
entgegenſtehende L. 13 § 5 quod
vi (43. 24.) geht nur auf den
beſonderen Fall, wenn die ta-
delnswerthe Handlung nach dem
Tode des Erblaſſers, aber vor
dem Antritt der Erbſchaft, ge-
ſchah, in welchem Fall auch die
Injurienklage dem Erben erwor-
ben wird. L. 1 § 6 de injur.
(47. 10.).
(s) L. 12 de in jus voc. (2.
4.). Die Klage gieng auf vin-
dicta und war unvererblich (L. 24.
eod.), aber in bonum et aequum
concepta konnte ſie, wegen ihres
genau beſtimmten Gegenſtandes,
nicht ſeyn. Daß für dieſen Fall
eine formula in factum con-
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