Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie. pro socio betrifft, so folgt diese den gewöhnlichen Regeln.Nach der Emancipation also kann damit gegen den Vater geklagt werden nur aus früheren Handlungen des Soh- nes, und nur de peculio: gegen den Sohn sowohl aus früheren, als aus späteren Geschäften (c). Das Recht auf den activen Gebrauch der Klage hat aus den frühe- ren Geschäften ausschließend der Vater, selbst nach der Emancipation, weil ihm die Klage schon früher unabän- derlich erworben war: aus den späteren der Sohn. Auch ein Sklave kann in der Societät stehen: er selbst her L. 4 § 1 eod. sagt: "Disso- ciamur renuntiatione, morte, capitis minutione, et egestate," so ist hier die Unbestimmtheit des Ausdrucks nicht als Allgemeinheit anzusehen, sondern einschränkend hinzu zu denken: maxima vel me- dia. Haloander liest: maxima capitis deminutione, nimmt also jenen Gedanken theilweise in den Text auf, weshalb er von Au- gustin. emend. III. 6 getadelt wird. Indessen möchte es wohl die wahre Vulgata seyn, wenig- stens lesen so ed. Jenson s. a. und ed. Koberger 1482, Hand- schriften müßten darüber entschei- den. Für richtig jedoch halte ich diese Leseart nicht, sondern die Florentinische, weil durch die be- stimmte Bezeichnung maxima die media ausgeschlossen wäre, ganz gegen die angeführten Zeugnisse. (c) L. 58 § 2 pro socio (17. 2). Bey der Klage gegen den Sohn aus früheren Geschäften muß natürlich die Restitution hin- zugedacht werden. Vgl. § 70 u. (d) L. 18. L. 58 § 3. L. 63
§ 2. L. 84 pro socio (17. 2). §. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie. pro socio betrifft, ſo folgt dieſe den gewoͤhnlichen Regeln.Nach der Emancipation alſo kann damit gegen den Vater geklagt werden nur aus früheren Handlungen des Soh- nes, und nur de peculio: gegen den Sohn ſowohl aus früheren, als aus ſpäteren Geſchäften (c). Das Recht auf den activen Gebrauch der Klage hat aus den frühe- ren Geſchäften ausſchließend der Vater, ſelbſt nach der Emancipation, weil ihm die Klage ſchon früher unabän- derlich erworben war: aus den ſpäteren der Sohn. Auch ein Sklave kann in der Societät ſtehen: er ſelbſt her L. 4 § 1 eod. ſagt: „Disso- ciamur renuntiatione, morte, capitis minutione, et egestate,” ſo iſt hier die Unbeſtimmtheit des Ausdrucks nicht als Allgemeinheit anzuſehen, ſondern einſchränkend hinzu zu denken: maxima vel me- dia. Haloander lieſt: maxima capitis deminutione, nimmt alſo jenen Gedanken theilweiſe in den Text auf, weshalb er von Au- gustin. emend. III. 6 getadelt wird. Indeſſen möchte es wohl die wahre Vulgata ſeyn, wenig- ſtens leſen ſo ed. Jenson s. a. und ed. Koberger 1482, Hand- ſchriften müßten darüber entſchei- den. Für richtig jedoch halte ich dieſe Leſeart nicht, ſondern die Florentiniſche, weil durch die be- ſtimmte Bezeichnung maxima die media ausgeſchloſſen wäre, ganz gegen die angeführten Zeugniſſe. (c) L. 58 § 2 pro socio (17. 2). Bey der Klage gegen den Sohn aus früheren Geſchäften muß natürlich die Reſtitution hin- zugedacht werden. Vgl. § 70 u. (d) L. 18. L. 58 § 3. L. 63
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§. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie.
pro socio betrifft, ſo folgt dieſe den gewoͤhnlichen Regeln.
Nach der Emancipation alſo kann damit gegen den Vater
geklagt werden nur aus früheren Handlungen des Soh-
nes, und nur de peculio: gegen den Sohn ſowohl aus
früheren, als aus ſpäteren Geſchäften (c). Das Recht
auf den activen Gebrauch der Klage hat aus den frühe-
ren Geſchäften ausſchließend der Vater, ſelbſt nach der
Emancipation, weil ihm die Klage ſchon früher unabän-
derlich erworben war: aus den ſpäteren der Sohn.
Auch ein Sklave kann in der Societät ſtehen: er ſelbſt
wird dadurch nicht verpflichtet, aber die actio pro socio
geht wegen ſeiner Handlungen gegen den Herrn als actio
de peculio oder quod jussu (d): ohne Zweifel auch gegen
jeden Dritten, der den Sklaven als Inſtrument zur So-
cietät gebraucht, und der nun ſelbſt als durch ihn han-
delnd anzuſehen iſt. Wird der Sklave veräußert, ſo hört
jedoch die bisherige Societät auf und das was äußerlich
(b)
(c) L. 58 § 2 pro socio (17.
2). Bey der Klage gegen den
Sohn aus früheren Geſchäften
muß natürlich die Reſtitution hin-
zugedacht werden. Vgl. § 70 u.
(d) L. 18. L. 58 § 3. L. 63
§ 2. L. 84 pro socio (17. 2).
(b) her L. 4 § 1 eod. ſagt: „Disso-
ciamur renuntiatione, morte,
capitis minutione, et egestate,”
ſo iſt hier die Unbeſtimmtheit des
Ausdrucks nicht als Allgemeinheit
anzuſehen, ſondern einſchränkend
hinzu zu denken: maxima vel me-
dia. Haloander lieſt: maxima
capitis deminutione, nimmt alſo
jenen Gedanken theilweiſe in den
Text auf, weshalb er von Au-
gustin. emend. III. 6 getadelt
wird. Indeſſen möchte es wohl
die wahre Vulgata ſeyn, wenig-
ſtens leſen ſo ed. Jenson s. a.
und ed. Koberger 1482, Hand-
ſchriften müßten darüber entſchei-
den. Für richtig jedoch halte ich
dieſe Leſeart nicht, ſondern die
Florentiniſche, weil durch die be-
ſtimmte Bezeichnung maxima die
media ausgeſchloſſen wäre, ganz
gegen die angeführten Zeugniſſe.
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