als Fortsetzung erscheint, kann doch nur als eine neue Societät angesehen werden (e).
Aus dieser strengen Unterscheidung der Societät selbst, von den daraus entspringenden Obligationen, ist es denn auch allein zu erklären, warum jene unvererblich ist, an- statt daß diese, so wie alle andere Obligationen forterben.
B.Mandat und negotiorum gestio.
Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche Natur, denn auch bey ihm ist zu unterscheiden das fakti- sche, unvererbliche, auf die Eigenschaften des natürlichen Menschen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags selbst, und die daraus entstehende Obligation, welche durch die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beschaffen- heit von jeder andern Obligation gar nicht verschieden ist. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit dem Mandat.
Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von seinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich sind (§ 67). Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er- halten, und wird dann emancipirt, so dauert das vorige Mandat unverändert fort, so daß also die capitis demi- nutio keinen Einfluß auf dasselbe hat (g). Geht der Auf- trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn eine Adstipulation schließe, so erwirbt die Klage daraus
(e)L. 58 § 3 pro socio (17. 2.).
(f)L. 8 pr. in f. L. 35 pr. de proc. (3. 3.), s. o. § 71.
(g)L. 61 mandati (17. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
als Fortſetzung erſcheint, kann doch nur als eine neue Societät angeſehen werden (e).
Aus dieſer ſtrengen Unterſcheidung der Societät ſelbſt, von den daraus entſpringenden Obligationen, iſt es denn auch allein zu erklären, warum jene unvererblich iſt, an- ſtatt daß dieſe, ſo wie alle andere Obligationen forterben.
B.Mandat und negotiorum gestio.
Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche Natur, denn auch bey ihm iſt zu unterſcheiden das fakti- ſche, unvererbliche, auf die Eigenſchaften des natürlichen Menſchen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags ſelbſt, und die daraus entſtehende Obligation, welche durch die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beſchaffen- heit von jeder andern Obligation gar nicht verſchieden iſt. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit dem Mandat.
Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von ſeinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich ſind (§ 67). Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er- halten, und wird dann emancipirt, ſo dauert das vorige Mandat unverändert fort, ſo daß alſo die capitis demi- nutio keinen Einfluß auf daſſelbe hat (g). Geht der Auf- trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn eine Adſtipulation ſchließe, ſo erwirbt die Klage daraus
(e)L. 58 § 3 pro socio (17. 2.).
(f)L. 8 pr. in f. L. 35 pr. de proc. (3. 3.), ſ. o. § 71.
(g)L. 61 mandati (17. 1.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
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Societät angeſehen werden (e).
Aus dieſer ſtrengen Unterſcheidung der Societät ſelbſt,
von den daraus entſpringenden Obligationen, iſt es denn
auch allein zu erklären, warum jene unvererblich iſt, an-
ſtatt daß dieſe, ſo wie alle andere Obligationen forterben.
B. Mandat und negotiorum gestio.
Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche
Natur, denn auch bey ihm iſt zu unterſcheiden das fakti-
ſche, unvererbliche, auf die Eigenſchaften des natürlichen
Menſchen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags
ſelbſt, und die daraus entſtehende Obligation, welche durch
die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beſchaffen-
heit von jeder andern Obligation gar nicht verſchieden
iſt. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit
dem Mandat.
Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von
ſeinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit
civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich ſind (§ 67).
Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er-
halten, und wird dann emancipirt, ſo dauert das vorige
Mandat unverändert fort, ſo daß alſo die capitis demi-
nutio keinen Einfluß auf daſſelbe hat (g). Geht der Auf-
trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn
eine Adſtipulation ſchließe, ſo erwirbt die Klage daraus
(e) L. 58 § 3 pro socio (17. 2.).
(f) L. 8 pr. in f. L. 35 pr.
de proc. (3. 3.), ſ. o. § 71.
(g) L. 61 mandati (17. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/150>, abgerufen am 21.11.2024.
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