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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Zweytes Kapitel.
Die Personen als Träger der Rechtsverhältnisse.
§. 60.
Natürliche Rechtsfähigkeit und deren positive
Modificationen
.

Jedes Rechtsverhältniß besteht in der Beziehung einer
Person zu einer andern Person. Der erste Bestandtheil
desselben, der einer genaueren Betrachtung bedarf, ist die
Natur der Personen, deren gegenseitige Beziehung jenes
Verhältniß zu bilden fähig ist. Hier ist also die Frage
zu beantworten: Wer kann Träger oder Subject eines
Rechtsverhältnisses seyn? Diese Frage betrifft das mög-
liche Haben der Rechte, oder die Rechtsfähigkeit,
nicht das mögliche Erwerben derselben, oder die Hand-
lungsfähigkeit
, welche erst in einem folgenden Ab-
schnitt betrachtet werden wird (§ 106).

In dem Rechtsverhältniß aber steht eine bestimmte
Person in Beziehung bald zu einer gleichfalls bestimmten
einzelnen Person, bald unbestimmt zu allen anderen Men-
schen (§ 58). Die gegenwärtige Untersuchung kann ihrer

II. 1
Zweytes Kapitel.
Die Perſonen als Träger der Rechtsverhältniſſe.
§. 60.
Natürliche Rechtsfähigkeit und deren poſitive
Modificationen
.

Jedes Rechtsverhältniß beſteht in der Beziehung einer
Perſon zu einer andern Perſon. Der erſte Beſtandtheil
deſſelben, der einer genaueren Betrachtung bedarf, iſt die
Natur der Perſonen, deren gegenſeitige Beziehung jenes
Verhältniß zu bilden fähig iſt. Hier iſt alſo die Frage
zu beantworten: Wer kann Träger oder Subject eines
Rechtsverhältniſſes ſeyn? Dieſe Frage betrifft das moͤg-
liche Haben der Rechte, oder die Rechtsfähigkeit,
nicht das mögliche Erwerben derſelben, oder die Hand-
lungsfähigkeit
, welche erſt in einem folgenden Ab-
ſchnitt betrachtet werden wird (§ 106).

In dem Rechtsverhältniß aber ſteht eine beſtimmte
Perſon in Beziehung bald zu einer gleichfalls beſtimmten
einzelnen Perſon, bald unbeſtimmt zu allen anderen Men-
ſchen (§ 58). Die gegenwärtige Unterſuchung kann ihrer

II. 1
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[[1]/0015] Zweytes Kapitel. Die Perſonen als Träger der Rechtsverhältniſſe. §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit und deren poſitive Modificationen. Jedes Rechtsverhältniß beſteht in der Beziehung einer Perſon zu einer andern Perſon. Der erſte Beſtandtheil deſſelben, der einer genaueren Betrachtung bedarf, iſt die Natur der Perſonen, deren gegenſeitige Beziehung jenes Verhältniß zu bilden fähig iſt. Hier iſt alſo die Frage zu beantworten: Wer kann Träger oder Subject eines Rechtsverhältniſſes ſeyn? Dieſe Frage betrifft das moͤg- liche Haben der Rechte, oder die Rechtsfähigkeit, nicht das mögliche Erwerben derſelben, oder die Hand- lungsfähigkeit, welche erſt in einem folgenden Ab- ſchnitt betrachtet werden wird (§ 106). In dem Rechtsverhältniß aber ſteht eine beſtimmte Perſon in Beziehung bald zu einer gleichfalls beſtimmten einzelnen Perſon, bald unbeſtimmt zu allen anderen Men- ſchen (§ 58). Die gegenwärtige Unterſuchung kann ihrer II. 1

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/15>, abgerufen am 21.11.2024.