Aufgabe nach nur die bestimmten Personen in den Rechts- verhältnissen betreffen, da zu dem blos negativen Verhält- niß, in welchem Alle einem Einzelnen, z. B. einem Ei- genthümer, gegenüber stehen, ein Jeder als fähig anzu- sehen ist.
Alles Recht ist vorhanden um der sittlichen, jedem ein- zelnen Menschen inwohnenden Freyheit willen (§ 4. 9. 52) (a). Darum muß der ursprüngliche Begriff der Per- son oder des Rechtssubjects zusammen fallen mit dem Be- griff des Menschen, und diese ursprüngliche Identität bei- der Begriffe läßt sich in folgender Formel ausdrücken: Jeder einzelne Mensch, und nur der einzelne Mensch, ist rechtsfähig.
Indessen kann dieser ursprüngliche Begriff der Person durch das positive Recht zweyerley, in der aufgestellten Formel bereits angedeutete, Modificationen empfangen, einschränkende und ausdehnende. Es kann nämlich erstens manchen einzelnen Menschen die Rechtsfähigkeit ganz oder theilweise versagt werden. Es kann zweytens die Rechts- fähigkeit auf irgend Etwas außer dem einzelnen Menschen übertragen, also eine juristische Person künstlich gebil- det werden.
Der gegenwärtige Abschnitt soll nun zuerst die Grän- zen der in ihrem ursprünglichen oder natürlichen Begriff
(a)L. 2 de statu hom. (1.5.): "Cum igitur hominum causa omne jus constitutum sit; pri- mo de personarum statu .. di- cemus."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Aufgabe nach nur die beſtimmten Perſonen in den Rechts- verhältniſſen betreffen, da zu dem blos negativen Verhält- niß, in welchem Alle einem Einzelnen, z. B. einem Ei- genthümer, gegenüber ſtehen, ein Jeder als fähig anzu- ſehen iſt.
Alles Recht iſt vorhanden um der ſittlichen, jedem ein- zelnen Menſchen inwohnenden Freyheit willen (§ 4. 9. 52) (a). Darum muß der urſprüngliche Begriff der Per- ſon oder des Rechtsſubjects zuſammen fallen mit dem Be- griff des Menſchen, und dieſe urſprüngliche Identität bei- der Begriffe läßt ſich in folgender Formel ausdrücken: Jeder einzelne Menſch, und nur der einzelne Menſch, iſt rechtsfähig.
Indeſſen kann dieſer urſprüngliche Begriff der Perſon durch das poſitive Recht zweyerley, in der aufgeſtellten Formel bereits angedeutete, Modificationen empfangen, einſchränkende und ausdehnende. Es kann nämlich erſtens manchen einzelnen Menſchen die Rechtsfähigkeit ganz oder theilweiſe verſagt werden. Es kann zweytens die Rechts- fähigkeit auf irgend Etwas außer dem einzelnen Menſchen übertragen, alſo eine juriſtiſche Perſon künſtlich gebil- det werden.
Der gegenwärtige Abſchnitt ſoll nun zuerſt die Grän- zen der in ihrem urſprünglichen oder natürlichen Begriff
(a)L. 2 de statu hom. (1.5.): „Cum igitur hominum causa omne jus constitutum sit; pri- mo de personarum statu .. di- cemus.”
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0016"n="2"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/>
Aufgabe nach nur die beſtimmten Perſonen in den Rechts-<lb/>
verhältniſſen betreffen, da zu dem blos negativen Verhält-<lb/>
niß, in welchem Alle einem Einzelnen, z. B. einem Ei-<lb/>
genthümer, gegenüber ſtehen, ein Jeder als fähig anzu-<lb/>ſehen iſt.</p><lb/><p>Alles Recht iſt vorhanden um der ſittlichen, jedem ein-<lb/>
zelnen Menſchen inwohnenden Freyheit willen (§ 4. 9.<lb/>
52) <noteplace="foot"n="(a)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 2 <hirendition="#i">de statu hom.</hi> (1.5.):<lb/>„Cum igitur <hirendition="#i">hominum causa<lb/>
omne jus constitutum</hi> sit; pri-<lb/>
mo de personarum statu .. di-<lb/>
cemus.”</hi></note>. Darum muß der urſprüngliche Begriff der Per-<lb/>ſon oder des Rechtsſubjects zuſammen fallen mit dem Be-<lb/>
griff des Menſchen, und dieſe urſprüngliche Identität bei-<lb/>
der Begriffe läßt ſich in folgender Formel ausdrücken:<lb/>
Jeder einzelne Menſch, und nur der einzelne Menſch, iſt<lb/>
rechtsfähig.</p><lb/><p>Indeſſen kann dieſer urſprüngliche Begriff der Perſon<lb/>
durch das poſitive Recht zweyerley, in der aufgeſtellten<lb/>
Formel bereits angedeutete, Modificationen empfangen,<lb/>
einſchränkende und ausdehnende. Es kann nämlich erſtens<lb/>
manchen einzelnen Menſchen die Rechtsfähigkeit ganz oder<lb/>
theilweiſe verſagt werden. Es kann zweytens die Rechts-<lb/>
fähigkeit auf irgend Etwas außer dem einzelnen Menſchen<lb/>
übertragen, alſo eine juriſtiſche Perſon künſtlich gebil-<lb/>
det werden.</p><lb/><p>Der gegenwärtige Abſchnitt ſoll nun zuerſt die Grän-<lb/>
zen der in ihrem urſprünglichen oder natürlichen Begriff<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[2/0016]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Aufgabe nach nur die beſtimmten Perſonen in den Rechts-
verhältniſſen betreffen, da zu dem blos negativen Verhält-
niß, in welchem Alle einem Einzelnen, z. B. einem Ei-
genthümer, gegenüber ſtehen, ein Jeder als fähig anzu-
ſehen iſt.
Alles Recht iſt vorhanden um der ſittlichen, jedem ein-
zelnen Menſchen inwohnenden Freyheit willen (§ 4. 9.
52) (a). Darum muß der urſprüngliche Begriff der Per-
ſon oder des Rechtsſubjects zuſammen fallen mit dem Be-
griff des Menſchen, und dieſe urſprüngliche Identität bei-
der Begriffe läßt ſich in folgender Formel ausdrücken:
Jeder einzelne Menſch, und nur der einzelne Menſch, iſt
rechtsfähig.
Indeſſen kann dieſer urſprüngliche Begriff der Perſon
durch das poſitive Recht zweyerley, in der aufgeſtellten
Formel bereits angedeutete, Modificationen empfangen,
einſchränkende und ausdehnende. Es kann nämlich erſtens
manchen einzelnen Menſchen die Rechtsfähigkeit ganz oder
theilweiſe verſagt werden. Es kann zweytens die Rechts-
fähigkeit auf irgend Etwas außer dem einzelnen Menſchen
übertragen, alſo eine juriſtiſche Perſon künſtlich gebil-
det werden.
Der gegenwärtige Abſchnitt ſoll nun zuerſt die Grän-
zen der in ihrem urſprünglichen oder natürlichen Begriff
(a) L. 2 de statu hom. (1.5.):
„Cum igitur hominum causa
omne jus constitutum sit; pri-
mo de personarum statu .. di-
cemus.”
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/16>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.