Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Stimmrechts, oder die Entfernung aus allen Tribus, seyein Verlust der Civität (nämlich der politischen Hälfte der Civität, nicht der privatrechtlichen). Sieht man es nun durch die im § 80 beygebrachten Zeugnisse als erwiesen an, daß der Infame aus allen Tribus ausschied, so muß ihm nach dem Ausdruck dieser Rede des Claudius zugleich der Verlust der (politischen) Civität, folglich eine capitis deminutio, zugeschrieben werden. Unter den Kaisern aber verloren bald die politischen eine geringere Tribus von der
Ausstoßung aus den Tribus über- haupt unterschieden, und jenes erste allein wird durch tribu mo- vere bezeichnet: allein dieses ge- schieht auch lediglich in einem Fall censorischer Willkühr, und bestä- tigt also den oben (§ 80. f) näher bestimmten Sprachgebrauch. Ganz eben so verhält es sich mit einer gleich folgenden Stelle desselben Kapitels, die von denselben Cen- soren Folgendes erzählt: "Plures, quam a superioribus, et senatu emoti sunt, et equos vendere jussi. Omnes iidem ab utro- que et tribu remoti, et aerarii facti." Hier wird, eben so wie bey Cicero (§ 79. b), Beides als verschieden dargestellt. -- Wenn übrigens Claudius in seiner Rede den Censoren das Recht abspricht, einen Bürger aus allen Tribus auszustoßen, (oder zum Ärarier zu machen), so läßt ihn damit Livius seine Behauptung polemisch auf die äußerste Spitze treiben; denn daß sie in der That jenes Recht hatten, zeigt nicht nur das Zeugniß des Cicero (§ 79. b), sondern sogar die eigene Hand- lung desselben Claudius nach der so eben mitgetheilten Erzählung von den ausgestoßenen Senatoren und Rittern, die er, gemeinschaft- lich mit seinem Collegen, zu Ära- riern machte. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Stimmrechts, oder die Entfernung aus allen Tribus, ſeyein Verluſt der Civität (nämlich der politiſchen Hälfte der Civität, nicht der privatrechtlichen). Sieht man es nun durch die im § 80 beygebrachten Zeugniſſe als erwieſen an, daß der Infame aus allen Tribus ausſchied, ſo muß ihm nach dem Ausdruck dieſer Rede des Claudius zugleich der Verluſt der (politiſchen) Civität, folglich eine capitis deminutio, zugeſchrieben werden. Unter den Kaiſern aber verloren bald die politiſchen eine geringere Tribus von der
Ausſtoßung aus den Tribus über- haupt unterſchieden, und jenes erſte allein wird durch tribu mo- vere bezeichnet: allein dieſes ge- ſchieht auch lediglich in einem Fall cenſoriſcher Willkühr, und beſtä- tigt alſo den oben (§ 80. f) näher beſtimmten Sprachgebrauch. Ganz eben ſo verhält es ſich mit einer gleich folgenden Stelle deſſelben Kapitels, die von denſelben Cen- ſoren Folgendes erzählt: „Plures, quam a superioribus, et senatu emoti sunt, et equos vendere jussi. Omnes iidem ab utro- que et tribu remoti, et aerarii facti.” Hier wird, eben ſo wie bey Cicero (§ 79. b), Beides als verſchieden dargeſtellt. — Wenn übrigens Claudius in ſeiner Rede den Cenſoren das Recht abſpricht, einen Bürger aus allen Tribus auszuſtoßen, (oder zum Ärarier zu machen), ſo läßt ihn damit Livius ſeine Behauptung polemiſch auf die äußerſte Spitze treiben; denn daß ſie in der That jenes Recht hatten, zeigt nicht nur das Zeugniß des Cicero (§ 79. b), ſondern ſogar die eigene Hand- lung deſſelben Claudius nach der ſo eben mitgetheilten Erzählung von den ausgeſtoßenen Senatoren und Rittern, die er, gemeinſchaft- lich mit ſeinem Collegen, zu Ära- riern machte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0226" n="212"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> Stimmrechts, oder die Entfernung aus allen Tribus, ſey<lb/> ein Verluſt der Civität (nämlich der politiſchen Hälfte der<lb/> Civität, nicht der privatrechtlichen). Sieht man es nun<lb/> durch die im § 80 beygebrachten Zeugniſſe als erwieſen<lb/> an, daß der Infame aus allen Tribus ausſchied, ſo muß<lb/> ihm nach dem Ausdruck dieſer Rede des Claudius zugleich<lb/> der Verluſt der (politiſchen) Civität, folglich eine <hi rendition="#aq">capitis<lb/> deminutio,</hi> zugeſchrieben werden.</p><lb/> <p>Unter den Kaiſern aber verloren bald die politiſchen<lb/> Rechte der Civität ihre frühere Wichtigkeit, und dieſe in<lb/> der Sache ſelbſt eingetretene Veränderung blieb nicht ohne<lb/> Einfluß auf die Anſicht und den Sprachgebrauch der Ju-<lb/> riſten. Von jetzt an wurden die Ausdrücke <hi rendition="#aq">capitis demi-<lb/> nutio</hi> und <hi rendition="#aq">capitalis causa</hi> nicht mehr auf die Fälle der<lb/><note xml:id="seg2pn_42_2" prev="#seg2pn_42_1" place="foot" n="(c)">eine geringere Tribus von der<lb/> Ausſtoßung aus den Tribus über-<lb/> haupt unterſchieden, und jenes<lb/> erſte allein wird durch <hi rendition="#aq">tribu mo-<lb/> vere</hi> bezeichnet: allein dieſes ge-<lb/> ſchieht auch lediglich in einem Fall<lb/> cenſoriſcher Willkühr, und beſtä-<lb/> tigt alſo den oben (§ 80. <hi rendition="#aq">f</hi>) näher<lb/> beſtimmten Sprachgebrauch. Ganz<lb/> eben ſo verhält es ſich mit einer<lb/> gleich folgenden Stelle deſſelben<lb/> Kapitels, die von denſelben Cen-<lb/> ſoren Folgendes erzählt: <hi rendition="#aq">„Plures,<lb/> quam a superioribus, et senatu<lb/> emoti sunt, et equos vendere<lb/> jussi. Omnes iidem ab utro-<lb/> que <hi rendition="#i">et tribu remoti, et aerarii<lb/> facti.</hi>”</hi> Hier wird, eben ſo wie<lb/> bey Cicero (§ 79. <hi rendition="#aq">b</hi>), Beides als<lb/> verſchieden dargeſtellt. — Wenn<lb/> übrigens Claudius in ſeiner Rede<lb/> den Cenſoren das Recht abſpricht,<lb/> einen Bürger aus allen Tribus<lb/> auszuſtoßen, (oder zum Ärarier<lb/> zu machen), ſo läßt ihn damit<lb/> Livius ſeine Behauptung polemiſch<lb/> auf die äußerſte Spitze treiben;<lb/> denn daß ſie in der That jenes<lb/> Recht hatten, zeigt nicht nur das<lb/> Zeugniß des Cicero (§ 79. <hi rendition="#aq">b</hi>),<lb/> ſondern ſogar die eigene Hand-<lb/> lung deſſelben Claudius nach der<lb/> ſo eben mitgetheilten Erzählung<lb/> von den ausgeſtoßenen Senatoren<lb/> und Rittern, die er, gemeinſchaft-<lb/> lich mit ſeinem Collegen, zu Ära-<lb/> riern machte.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [212/0226]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Stimmrechts, oder die Entfernung aus allen Tribus, ſey
ein Verluſt der Civität (nämlich der politiſchen Hälfte der
Civität, nicht der privatrechtlichen). Sieht man es nun
durch die im § 80 beygebrachten Zeugniſſe als erwieſen
an, daß der Infame aus allen Tribus ausſchied, ſo muß
ihm nach dem Ausdruck dieſer Rede des Claudius zugleich
der Verluſt der (politiſchen) Civität, folglich eine capitis
deminutio, zugeſchrieben werden.
Unter den Kaiſern aber verloren bald die politiſchen
Rechte der Civität ihre frühere Wichtigkeit, und dieſe in
der Sache ſelbſt eingetretene Veränderung blieb nicht ohne
Einfluß auf die Anſicht und den Sprachgebrauch der Ju-
riſten. Von jetzt an wurden die Ausdrücke capitis demi-
nutio und capitalis causa nicht mehr auf die Fälle der
(c)
(c) eine geringere Tribus von der
Ausſtoßung aus den Tribus über-
haupt unterſchieden, und jenes
erſte allein wird durch tribu mo-
vere bezeichnet: allein dieſes ge-
ſchieht auch lediglich in einem Fall
cenſoriſcher Willkühr, und beſtä-
tigt alſo den oben (§ 80. f) näher
beſtimmten Sprachgebrauch. Ganz
eben ſo verhält es ſich mit einer
gleich folgenden Stelle deſſelben
Kapitels, die von denſelben Cen-
ſoren Folgendes erzählt: „Plures,
quam a superioribus, et senatu
emoti sunt, et equos vendere
jussi. Omnes iidem ab utro-
que et tribu remoti, et aerarii
facti.” Hier wird, eben ſo wie
bey Cicero (§ 79. b), Beides als
verſchieden dargeſtellt. — Wenn
übrigens Claudius in ſeiner Rede
den Cenſoren das Recht abſpricht,
einen Bürger aus allen Tribus
auszuſtoßen, (oder zum Ärarier
zu machen), ſo läßt ihn damit
Livius ſeine Behauptung polemiſch
auf die äußerſte Spitze treiben;
denn daß ſie in der That jenes
Recht hatten, zeigt nicht nur das
Zeugniß des Cicero (§ 79. b),
ſondern ſogar die eigene Hand-
lung deſſelben Claudius nach der
ſo eben mitgetheilten Erzählung
von den ausgeſtoßenen Senatoren
und Rittern, die er, gemeinſchaft-
lich mit ſeinem Collegen, zu Ära-
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