Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. aber auch Procurator, da die persönlichen Hindernisseder Cognitur auch auf die Procuratur allgemein ange- wendet wurden (b). Es folgte daraus aber auch ferner der wichtige Satz, gerweise hat sich dieser Satz des alten Rechts in Gratians Decret verirrt c. 1 C. 3. q. 7. "Infamis persona nec procurator esse potest nec cognitor." Er wird hier einer Romana synodus zu- geschrieben, und diese hatte ihn ohne Zweifel aus dem Breviarium aufgenommen. Nur steht er frey- lich in dieser wörtlichen Fassung weder in dem Text des Paulus, noch in unsrer Interpretation: wahrscheinlich aber findet er sich so in irgend einer der späteren Bearbeitungen. (Savigny Gesch. des R. R. im M. A., B. 2 § 20). (b) Fragm. Vatic. § 322. 323. (c) Paulus I. 2 § 3. "In rem suam cognitor procuratorve ille fieri potest, qui pro omnibus postulat." Also nicht Derjenige, welcher in dem zweyten oder drit- ten Edict de postulando stand. Auch die Interpretatio bezieht den Satz ganz richtig auf die Aus- schließung der Infamen. -- Wört- lich konnte man ihn auch auf die Ausschließung der Frauen bezie- hen, aber von diesen sagt das Gegentheil der unmittelbar vor- hergehende § 2. "Feminae in rem suam cognitoriam operam sus- cipere non prohibentur." (Also nicht auch procuratoriam.) (d) Gajus II. § 39. L. 24 pr.
de minor. (4. 4.). L. 3 § 5 de in rem verso (15. 3.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. aber auch Procurator, da die perſönlichen Hinderniſſeder Cognitur auch auf die Procuratur allgemein ange- wendet wurden (b). Es folgte daraus aber auch ferner der wichtige Satz, gerweiſe hat ſich dieſer Satz des alten Rechts in Gratians Decret verirrt c. 1 C. 3. q. 7. „Infamis persona nec procurator esse potest nec cognitor.” Er wird hier einer Romana synodus zu- geſchrieben, und dieſe hatte ihn ohne Zweifel aus dem Breviarium aufgenommen. Nur ſteht er frey- lich in dieſer wörtlichen Faſſung weder in dem Text des Paulus, noch in unſrer Interpretation: wahrſcheinlich aber findet er ſich ſo in irgend einer der ſpäteren Bearbeitungen. (Savigny Geſch. des R. R. im M. A., B. 2 § 20). (b) Fragm. Vatic. § 322. 323. (c) Paulus I. 2 § 3. „In rem suam cognitor procuratorve ille fieri potest, qui pro omnibus postulat.” Alſo nicht Derjenige, welcher in dem zweyten oder drit- ten Edict de postulando ſtand. Auch die Interpretatio bezieht den Satz ganz richtig auf die Aus- ſchließung der Infamen. — Wört- lich konnte man ihn auch auf die Ausſchließung der Frauen bezie- hen, aber von dieſen ſagt das Gegentheil der unmittelbar vor- hergehende § 2. „Feminae in rem suam cognitoriam operam sus- cipere non prohibentur.” (Alſo nicht auch procuratoriam.) (d) Gajus II. § 39. L. 24 pr.
de minor. (4. 4.). L. 3 § 5 de in rem verso (15. 3.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0230" n="216"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> aber auch <hi rendition="#g">Procurator</hi>, da die perſönlichen Hinderniſſe<lb/> der Cognitur auch auf die Procuratur allgemein ange-<lb/> wendet wurden <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Fragm. Vatic.</hi></hi> § 322. 323.</note>.</p><lb/> <p>Es folgte daraus aber auch ferner der wichtige Satz,<lb/> daß dem Infamen keine Klagen cedirt werden konnten <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Paulus</hi> I. 2 § 3. „<hi rendition="#i">In rem<lb/> suam</hi> cognitor procuratorve ille<lb/> fieri potest, <hi rendition="#i">qui pro omnibus<lb/> postulat.</hi>”</hi> Alſo nicht Derjenige,<lb/> welcher in dem zweyten oder drit-<lb/> ten Edict <hi rendition="#aq">de postulando</hi> ſtand.<lb/> Auch die <hi rendition="#aq">Interpretatio</hi> bezieht den<lb/> Satz ganz richtig auf die Aus-<lb/> ſchließung der Infamen. — Wört-<lb/> lich konnte man ihn auch auf die<lb/> Ausſchließung der Frauen bezie-<lb/> hen, aber von dieſen ſagt das<lb/> Gegentheil der unmittelbar vor-<lb/> hergehende § 2. <hi rendition="#aq">„Feminae in rem<lb/> suam <hi rendition="#i">cognitoriam</hi> operam sus-<lb/> cipere non prohibentur.”</hi> (Alſo<lb/> nicht auch <hi rendition="#aq">procuratoriam.</hi>)</note>,<lb/> indem dieſes ſtets unter der Form einer Beſtellung zum<lb/> Cognitor oder Procurator geſchah <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II. § 39. <hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de minor.</hi></hi> (4. 4.). <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 5 <hi rendition="#i">de<lb/> in rem verso</hi></hi> (15. 3.).</note>. Allein dieſe wich-<lb/> tigſte privatrechtliche Wirkung der Infamie wurde entkräf-<lb/> tet, ſobald man anfieng, die Ceſſion auch ohne die wirkliche<lb/> Beſtellung eines Cognitors oder Procurators, durch <hi rendition="#aq">utiles<lb/> actiones,</hi> zuzulaſſen; denn der Sache nach verfolgte ja<lb/> ohnehin jeder Ceſſionar ein eigenes Intereſſe, wovon kein<lb/> Infamer ausgeſchloſſen ſeyn ſollte, und man konnte ihm<lb/> nun auch nicht entgegen ſetzen, daß er der Form nach ein<lb/><note xml:id="seg2pn_43_2" prev="#seg2pn_43_1" place="foot" n="(a)">gerweiſe hat ſich dieſer Satz des<lb/> alten Rechts in Gratians Decret<lb/> verirrt <hi rendition="#aq">c. 1 C. 3. q. 7. „Infamis<lb/> persona nec procurator esse<lb/> potest nec cognitor.”</hi> Er wird<lb/> hier einer <hi rendition="#aq">Romana synodus</hi> zu-<lb/> geſchrieben, und dieſe hatte ihn<lb/> ohne Zweifel aus dem Breviarium<lb/> aufgenommen. Nur ſteht er frey-<lb/> lich in dieſer wörtlichen Faſſung<lb/> weder in dem Text des Paulus,<lb/> noch in unſrer <hi rendition="#aq">Interpretation:</hi><lb/> wahrſcheinlich aber findet er ſich<lb/> ſo in irgend einer der ſpäteren<lb/> Bearbeitungen. (Savigny Geſch.<lb/> des R. R. im M. A., B. 2 § 20).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0230]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
aber auch Procurator, da die perſönlichen Hinderniſſe
der Cognitur auch auf die Procuratur allgemein ange-
wendet wurden (b).
Es folgte daraus aber auch ferner der wichtige Satz,
daß dem Infamen keine Klagen cedirt werden konnten (c),
indem dieſes ſtets unter der Form einer Beſtellung zum
Cognitor oder Procurator geſchah (d). Allein dieſe wich-
tigſte privatrechtliche Wirkung der Infamie wurde entkräf-
tet, ſobald man anfieng, die Ceſſion auch ohne die wirkliche
Beſtellung eines Cognitors oder Procurators, durch utiles
actiones, zuzulaſſen; denn der Sache nach verfolgte ja
ohnehin jeder Ceſſionar ein eigenes Intereſſe, wovon kein
Infamer ausgeſchloſſen ſeyn ſollte, und man konnte ihm
nun auch nicht entgegen ſetzen, daß er der Form nach ein
(a)
(b) Fragm. Vatic. § 322. 323.
(c) Paulus I. 2 § 3. „In rem
suam cognitor procuratorve ille
fieri potest, qui pro omnibus
postulat.” Alſo nicht Derjenige,
welcher in dem zweyten oder drit-
ten Edict de postulando ſtand.
Auch die Interpretatio bezieht den
Satz ganz richtig auf die Aus-
ſchließung der Infamen. — Wört-
lich konnte man ihn auch auf die
Ausſchließung der Frauen bezie-
hen, aber von dieſen ſagt das
Gegentheil der unmittelbar vor-
hergehende § 2. „Feminae in rem
suam cognitoriam operam sus-
cipere non prohibentur.” (Alſo
nicht auch procuratoriam.)
(d) Gajus II. § 39. L. 24 pr.
de minor. (4. 4.). L. 3 § 5 de
in rem verso (15. 3.).
(a) gerweiſe hat ſich dieſer Satz des
alten Rechts in Gratians Decret
verirrt c. 1 C. 3. q. 7. „Infamis
persona nec procurator esse
potest nec cognitor.” Er wird
hier einer Romana synodus zu-
geſchrieben, und dieſe hatte ihn
ohne Zweifel aus dem Breviarium
aufgenommen. Nur ſteht er frey-
lich in dieſer wörtlichen Faſſung
weder in dem Text des Paulus,
noch in unſrer Interpretation:
wahrſcheinlich aber findet er ſich
ſo in irgend einer der ſpäteren
Bearbeitungen. (Savigny Geſch.
des R. R. im M. A., B. 2 § 20).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |