Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator, also durch den Buchstaben des Edicts aus-geschlossen sey (e). Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr- Diese ganze Einschränkung war zunächst auf die Würde (e) L. 9 C. de her. vel act. vend. (4. 39.) "utiliter eam mo- vere suo nomine conceditur." Nämlich insofern suo nomine, als er nun nicht die besonderen Rechte und Einschränkungen eines Pro- curators hatte; dem Beklagten gegenüber war es freylich noch immer die alte Klage des Ceden- ten, also auch allen früheren Ex- ceptionen unterworfen. (f) L. 4 de pop. act. (47. 23.). "Popularis actio integrae per- sonae permittitur: hoc est, cui per Edictum postulare licet." Eben so waren auch Frauen aus- geschlossen. L. 6 eod. -- Vergl. über diese Klagen § 73 lit. H. (g) Ausdrücklich gesagt wird
dieses nur von den Frauen. L. 6 de pop. act. (47. 23.). Es ist aber unbedenklich auch auf die Ehrlosen anzuwenden. §. 82. Infamie. Nebenwirkungen. Procurator, alſo durch den Buchſtaben des Edicts aus-geſchloſſen ſey (e). Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr- Dieſe ganze Einſchränkung war zunächſt auf die Würde (e) L. 9 C. de her. vel act. vend. (4. 39.) „utiliter eam mo- vere suo nomine conceditur.” Nämlich inſofern suo nomine, als er nun nicht die beſonderen Rechte und Einſchränkungen eines Pro- curators hatte; dem Beklagten gegenüber war es freylich noch immer die alte Klage des Ceden- ten, alſo auch allen früheren Ex- ceptionen unterworfen. (f) L. 4 de pop. act. (47. 23.). „Popularis actio integrae per- sonae permittitur: hoc est, cui per Edictum postulare licet.” Eben ſo waren auch Frauen aus- geſchloſſen. L. 6 eod. — Vergl. über dieſe Klagen § 73 lit. H. (g) Ausdrücklich geſagt wird
dieſes nur von den Frauen. L. 6 de pop. act. (47. 23.). Es iſt aber unbedenklich auch auf die Ehrloſen anzuwenden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0231" n="217"/><fw place="top" type="header">§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.</fw><lb/> Procurator, alſo durch den Buchſtaben des Edicts aus-<lb/> geſchloſſen ſey <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 9 <hi rendition="#i">C. de her. vel act.<lb/> vend</hi>. (4. 39.) „<hi rendition="#i">utiliter</hi> eam mo-<lb/> vere <hi rendition="#i">suo nomine</hi> conceditur.”</hi><lb/> Nämlich inſofern <hi rendition="#aq">suo nomine,</hi> als<lb/> er nun nicht die beſonderen Rechte<lb/> und Einſchränkungen eines Pro-<lb/> curators hatte; dem Beklagten<lb/> gegenüber war es freylich noch<lb/> immer die alte Klage des Ceden-<lb/> ten, alſo auch allen früheren Ex-<lb/> ceptionen unterworfen.</note>.</p><lb/> <p>Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr-<lb/> loſen, reine Popularklagen anzuſtellen, das heißt ſolche<lb/> Klagen, wodurch zwar eine Geldſtrafe eingefordert wird,<lb/> aber lediglich um einem öffentlichen Intereſſe durch dieſe<lb/> Strafe Gewicht und Schutz zu verſchaffen. Denn in ſol-<lb/> chen Klagen ſtellte der Kläger lediglich einen Procurator<lb/> des Staats vor <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 4 <hi rendition="#i">de pop. act</hi>. (47. 23.).<lb/> „Popularis actio integrae per-<lb/> sonae permittitur: hoc est, cui<lb/> per Edictum postulare licet.”</hi><lb/> Eben ſo waren auch Frauen aus-<lb/> geſchloſſen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 6 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> — Vergl.<lb/> über dieſe Klagen § 73 <hi rendition="#aq">lit. H.</hi></note>. Hatte dagegen der Kläger zugleich<lb/> ein eigenes Intereſſe zu verfolgen, ſo erhielt dadurch die<lb/> Klage eine gemiſchte Natur, und der Infame war dann<lb/> von der Anſtellung derſelben nicht ausgeſchloſſen <note place="foot" n="(g)">Ausdrücklich geſagt wird<lb/> dieſes nur von den Frauen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 6<lb/><hi rendition="#i">de pop. act.</hi></hi> (47. 23.). Es iſt<lb/> aber unbedenklich auch auf die<lb/> Ehrloſen anzuwenden.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe ganze Einſchränkung war zunächſt auf die Würde<lb/> des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus<lb/> bloßer Willkühr ehrloſe Menſchen vor Augen geſtellt wer-<lb/> den ſollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich<lb/> ſagt, ſelbſt die Einwilligung des Gegners hierin Nichts<lb/> ändern (Note <hi rendition="#aq">a</hi>). Aber auch der Gegner im Prozeß ſollte<lb/> in der Regel nicht gezwungen ſeyn, mit einem ehrloſen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0231]
§. 82. Infamie. Nebenwirkungen.
Procurator, alſo durch den Buchſtaben des Edicts aus-
geſchloſſen ſey (e).
Endlich folgte daraus auch die Unfähigkeit der Ehr-
loſen, reine Popularklagen anzuſtellen, das heißt ſolche
Klagen, wodurch zwar eine Geldſtrafe eingefordert wird,
aber lediglich um einem öffentlichen Intereſſe durch dieſe
Strafe Gewicht und Schutz zu verſchaffen. Denn in ſol-
chen Klagen ſtellte der Kläger lediglich einen Procurator
des Staats vor (f). Hatte dagegen der Kläger zugleich
ein eigenes Intereſſe zu verfolgen, ſo erhielt dadurch die
Klage eine gemiſchte Natur, und der Infame war dann
von der Anſtellung derſelben nicht ausgeſchloſſen (g).
Dieſe ganze Einſchränkung war zunächſt auf die Würde
des Prätors gegründet, welchem nicht ohne Noth und aus
bloßer Willkühr ehrloſe Menſchen vor Augen geſtellt wer-
den ſollten, und darum konnte, wie Paulus ausdrücklich
ſagt, ſelbſt die Einwilligung des Gegners hierin Nichts
ändern (Note a). Aber auch der Gegner im Prozeß ſollte
in der Regel nicht gezwungen ſeyn, mit einem ehrloſen
(e) L. 9 C. de her. vel act.
vend. (4. 39.) „utiliter eam mo-
vere suo nomine conceditur.”
Nämlich inſofern suo nomine, als
er nun nicht die beſonderen Rechte
und Einſchränkungen eines Pro-
curators hatte; dem Beklagten
gegenüber war es freylich noch
immer die alte Klage des Ceden-
ten, alſo auch allen früheren Ex-
ceptionen unterworfen.
(f) L. 4 de pop. act. (47. 23.).
„Popularis actio integrae per-
sonae permittitur: hoc est, cui
per Edictum postulare licet.”
Eben ſo waren auch Frauen aus-
geſchloſſen. L. 6 eod. — Vergl.
über dieſe Klagen § 73 lit. H.
(g) Ausdrücklich geſagt wird
dieſes nur von den Frauen. L. 6
de pop. act. (47. 23.). Es iſt
aber unbedenklich auch auf die
Ehrloſen anzuwenden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |