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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Die Lex Julia verbot den Senatoren, so wie den männ-
lichen und weiblichen Nachkommen der Senatoren, die Ehe
mit Freygelassenen, und außerdem mit gewissen, einzeln
aufgezählten, verächtlichen Personen. Allen freygebornen
Männern verbot sie die Ehe mit gewissen, gleichfalls ein-
zeln aufgezählten, verächtlichen Frauen. Beide Aufzäh-
lungen der Fälle der Verächtlichkeit stimmten nur theil-
weise überein.

Die Juristen bildeten dieses Verbot auf zweyerley Weise
aus: erstens indem sie die Fälle der Verächtlichkeit aus
einer Klasse auf die andere übertrugen: zweytens indem
sie diese Fälle auf den allgemeinen Begriff der Infamie
zurück führten, und nun die Regel aufstellten, daß sich
das Verbot für die Senatoren, wie für die Freygebornen,
auf alle im Edict als Infame bezeichnete Personen beziehe.

Dieses gab die erste Gelegenheit, die Infamie auch
auf Frauen zu beziehen, und so den alten Begriff der In-
famie zu erweitern. Die neu aufgenommenen Fälle der-
selben wurden nachträglich in das Edict eingeschrieben.

Das Verbot der Lex Julia aber hatte nicht etwa den
Sinn, daß eine so verbotene Ehe nichtig seyn sollte, son-
dern sie sollte nur nicht die durch dieses Gesetz mit dem
Zustand der Verehelichten verbundenen Vortheile gewäh-
ren, oder mit anderen Worten: sie sollte nicht fähig seyn,
die Strafen des Cölibats abzuwenden.


nisse begründet, findet sich in der
Beylage VII. Ich stelle hier nur
deren Resultate zu einer kurzen
Übersicht zusammen.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Die Lex Julia verbot den Senatoren, ſo wie den männ-
lichen und weiblichen Nachkommen der Senatoren, die Ehe
mit Freygelaſſenen, und außerdem mit gewiſſen, einzeln
aufgezählten, verächtlichen Perſonen. Allen freygebornen
Männern verbot ſie die Ehe mit gewiſſen, gleichfalls ein-
zeln aufgezählten, verächtlichen Frauen. Beide Aufzäh-
lungen der Fälle der Verächtlichkeit ſtimmten nur theil-
weiſe überein.

Die Juriſten bildeten dieſes Verbot auf zweyerley Weiſe
aus: erſtens indem ſie die Faͤlle der Verächtlichkeit aus
einer Klaſſe auf die andere übertrugen: zweytens indem
ſie dieſe Fälle auf den allgemeinen Begriff der Infamie
zurück führten, und nun die Regel aufſtellten, daß ſich
das Verbot für die Senatoren, wie für die Freygebornen,
auf alle im Edict als Infame bezeichnete Perſonen beziehe.

Dieſes gab die erſte Gelegenheit, die Infamie auch
auf Frauen zu beziehen, und ſo den alten Begriff der In-
famie zu erweitern. Die neu aufgenommenen Fälle der-
ſelben wurden nachträglich in das Edict eingeſchrieben.

Das Verbot der Lex Julia aber hatte nicht etwa den
Sinn, daß eine ſo verbotene Ehe nichtig ſeyn ſollte, ſon-
dern ſie ſollte nur nicht die durch dieſes Geſetz mit dem
Zuſtand der Verehelichten verbundenen Vortheile gewäh-
ren, oder mit anderen Worten: ſie ſollte nicht fähig ſeyn,
die Strafen des Cölibats abzuwenden.


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Beylage VII. Ich ſtelle hier nur
deren Reſultate zu einer kurzen
Überſicht zuſammen.
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[220/0234] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Die Lex Julia verbot den Senatoren, ſo wie den männ- lichen und weiblichen Nachkommen der Senatoren, die Ehe mit Freygelaſſenen, und außerdem mit gewiſſen, einzeln aufgezählten, verächtlichen Perſonen. Allen freygebornen Männern verbot ſie die Ehe mit gewiſſen, gleichfalls ein- zeln aufgezählten, verächtlichen Frauen. Beide Aufzäh- lungen der Fälle der Verächtlichkeit ſtimmten nur theil- weiſe überein. Die Juriſten bildeten dieſes Verbot auf zweyerley Weiſe aus: erſtens indem ſie die Faͤlle der Verächtlichkeit aus einer Klaſſe auf die andere übertrugen: zweytens indem ſie dieſe Fälle auf den allgemeinen Begriff der Infamie zurück führten, und nun die Regel aufſtellten, daß ſich das Verbot für die Senatoren, wie für die Freygebornen, auf alle im Edict als Infame bezeichnete Perſonen beziehe. Dieſes gab die erſte Gelegenheit, die Infamie auch auf Frauen zu beziehen, und ſo den alten Begriff der In- famie zu erweitern. Die neu aufgenommenen Fälle der- ſelben wurden nachträglich in das Edict eingeſchrieben. Das Verbot der Lex Julia aber hatte nicht etwa den Sinn, daß eine ſo verbotene Ehe nichtig ſeyn ſollte, ſon- dern ſie ſollte nur nicht die durch dieſes Geſetz mit dem Zuſtand der Verehelichten verbundenen Vortheile gewäh- ren, oder mit anderen Worten: ſie ſollte nicht fähig ſeyn, die Strafen des Cölibats abzuwenden. (i) (i) niſſe begründet, findet ſich in der Beylage VII. Ich ſtelle hier nur deren Reſultate zu einer kurzen Überſicht zuſammen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/234>, abgerufen am 21.11.2024.