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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Die so eng begränzte Infamie soll nun im heutigen
Recht noch folgende Wirkungen hervorbringen:

1) Unfähigkeit zu Ehrenämtern, mit Einschluß der
Gemeindeämter;
2) desgleichen zur Advocatur, Procuratur, und zum
Notariat;
3) desgleichen zur Theilnahme an Zünften und bür-
gerlichen Collegien.
4) Endlich auch noch alle im Privatrecht durch das
R. R. geordnete Wirkungen, namentlich in Beziehung auf
die querela inofficiosi.

Über die wichtigsten der hier erwähnten Gegenstände
habe ich mich bereits im Einzelnen erklärt, namentlich
darüber, daß die unter Num. 4 genannten Wirkungen in
der That gar nicht vorhanden sind. In den Reichsge-
setzen wird eine jener Folgen, die Unfähigkeit zum Nota-
riat, namentlich ausgesprochen (f).

Man sieht, daß der Umfang der noch übrig bleiben-
den rein praktischen Controverse sehr eng ist, und daß die
bedenklichsten Fälle der Römischen Infamie schon in jener
Lehre bewährter neuerer Schriftsteller beseitigt sind (g).

(f) Notariatsordnung 1512 § 2
"so darzu von den Rechten ver-
boten, als ... ehrloß, Infames
genandt ... und in Summa alle
die in Rechten zu zeugen ver-
worffen werden, dieweil sie an
statt der Zeugen gebraucht wer-
den." Hierbey liegt offenbar die
falsche Meynung mehrerer Rechts-
lehrer zum Grunde, als ob nach
R. R. die Infames schlechthin un-
fähig zu jedem Zeugniß wären.
(g) Am bedenklichsten sind man-
che Fälle der sogenannten infa-
mia immediata,
z. B. der Fall der
bina sponsalia, das heißt eines
neuen Verlöbnisses ohne aus-
drückliche Aufkündigung des frü-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Die ſo eng begränzte Infamie ſoll nun im heutigen
Recht noch folgende Wirkungen hervorbringen:

1) Unfähigkeit zu Ehrenämtern, mit Einſchluß der
Gemeindeämter;
2) desgleichen zur Advocatur, Procuratur, und zum
Notariat;
3) desgleichen zur Theilnahme an Zünften und bür-
gerlichen Collegien.
4) Endlich auch noch alle im Privatrecht durch das
R. R. geordnete Wirkungen, namentlich in Beziehung auf
die querela inofficiosi.

Über die wichtigſten der hier erwähnten Gegenſtände
habe ich mich bereits im Einzelnen erklärt, namentlich
darüber, daß die unter Num. 4 genannten Wirkungen in
der That gar nicht vorhanden ſind. In den Reichsge-
ſetzen wird eine jener Folgen, die Unfähigkeit zum Nota-
riat, namentlich ausgeſprochen (f).

Man ſieht, daß der Umfang der noch übrig bleiben-
den rein praktiſchen Controverſe ſehr eng iſt, und daß die
bedenklichſten Fälle der Römiſchen Infamie ſchon in jener
Lehre bewährter neuerer Schriftſteller beſeitigt ſind (g).

(f) Notariatsordnung 1512 § 2
„ſo darzu von den Rechten ver-
boten, als … ehrloß, Infames
genandt … und in Summa alle
die in Rechten zu zeugen ver-
worffen werden, dieweil ſie an
ſtatt der Zeugen gebraucht wer-
den.“ Hierbey liegt offenbar die
falſche Meynung mehrerer Rechts-
lehrer zum Grunde, als ob nach
R. R. die Infames ſchlechthin un-
fähig zu jedem Zeugniß wären.
(g) Am bedenklichſten ſind man-
che Fälle der ſogenannten infa-
mia immediata,
z. B. der Fall der
bina sponsalia, das heißt eines
neuen Verlöbniſſes ohne aus-
drückliche Aufkündigung des frü-
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[228/0242] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Die ſo eng begränzte Infamie ſoll nun im heutigen Recht noch folgende Wirkungen hervorbringen: 1) Unfähigkeit zu Ehrenämtern, mit Einſchluß der Gemeindeämter; 2) desgleichen zur Advocatur, Procuratur, und zum Notariat; 3) desgleichen zur Theilnahme an Zünften und bür- gerlichen Collegien. 4) Endlich auch noch alle im Privatrecht durch das R. R. geordnete Wirkungen, namentlich in Beziehung auf die querela inofficiosi. Über die wichtigſten der hier erwähnten Gegenſtände habe ich mich bereits im Einzelnen erklärt, namentlich darüber, daß die unter Num. 4 genannten Wirkungen in der That gar nicht vorhanden ſind. In den Reichsge- ſetzen wird eine jener Folgen, die Unfähigkeit zum Nota- riat, namentlich ausgeſprochen (f). Man ſieht, daß der Umfang der noch übrig bleiben- den rein praktiſchen Controverſe ſehr eng iſt, und daß die bedenklichſten Fälle der Römiſchen Infamie ſchon in jener Lehre bewährter neuerer Schriftſteller beſeitigt ſind (g). (f) Notariatsordnung 1512 § 2 „ſo darzu von den Rechten ver- boten, als … ehrloß, Infames genandt … und in Summa alle die in Rechten zu zeugen ver- worffen werden, dieweil ſie an ſtatt der Zeugen gebraucht wer- den.“ Hierbey liegt offenbar die falſche Meynung mehrerer Rechts- lehrer zum Grunde, als ob nach R. R. die Infames ſchlechthin un- fähig zu jedem Zeugniß wären. (g) Am bedenklichſten ſind man- che Fälle der ſogenannten infa- mia immediata, z. B. der Fall der bina sponsalia, das heißt eines neuen Verlöbniſſes ohne aus- drückliche Aufkündigung des frü-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/242>, abgerufen am 24.11.2024.