Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Seitdem war gemeinrechtlich zwischen den drey großenReligionsparteyen kein Unterschied mehr: desto größer war dieser Unterschied nach dem Particularrecht einzelner Län- der, und auch diese Verschiedenheit hatte ihre hypotheti- sche Begründung in den Bestimmungen des Westphälischen Friedens. Anders nach der Bundesakte von 1815. Diese be- (f) Bundesakte Art. 16 "Die
Verschiedenheit der christlichen Re- ligions-Partheien kann in den Län- dern und Gebieten des Deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und po- litischen Rechte begründen." Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Seitdem war gemeinrechtlich zwiſchen den drey großenReligionsparteyen kein Unterſchied mehr: deſto größer war dieſer Unterſchied nach dem Particularrecht einzelner Län- der, und auch dieſe Verſchiedenheit hatte ihre hypotheti- ſche Begründung in den Beſtimmungen des Weſtphäliſchen Friedens. Anders nach der Bundesakte von 1815. Dieſe be- (f) Bundesakte Art. 16 „Die
Verſchiedenheit der chriſtlichen Re- ligions-Partheien kann in den Län- dern und Gebieten des Deutſchen Bundes keinen Unterſchied in dem Genuſſe der bürgerlichen und po- litiſchen Rechte begründen.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0248" n="234"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> Seitdem war gemeinrechtlich zwiſchen den drey großen<lb/> Religionsparteyen kein Unterſchied mehr: deſto größer war<lb/> dieſer Unterſchied nach dem Particularrecht einzelner Län-<lb/> der, und auch dieſe Verſchiedenheit hatte ihre hypotheti-<lb/> ſche Begründung in den Beſtimmungen des Weſtphäliſchen<lb/> Friedens.</p><lb/> <p>Anders nach der Bundesakte von 1815. Dieſe be-<lb/> ſtimmt für die chriſtlichen Religionspartheien in allen zum<lb/> deutſchen Bunde gehoͤrenden Ländern völlige Gleichheit der<lb/> bürgerlichen und politiſchen Rechte, und zwar unbedingt,<lb/> ohne für irgend eine Abweichung in dem Recht einzelner<lb/> Länder Raum zu laſſen <note place="foot" n="(f)">Bundesakte Art. 16 „Die<lb/> Verſchiedenheit der chriſtlichen Re-<lb/> ligions-Partheien kann in den Län-<lb/> dern und Gebieten des Deutſchen<lb/> Bundes keinen Unterſchied in dem<lb/> Genuſſe der bürgerlichen und po-<lb/> litiſchen Rechte begründen.“</note>. In Anſehung der Juden wer-<lb/> den ebendaſelbſt künftige Beſtimmungen über den Genuß<lb/> der bürgerlichen Rechte noch vorbehalten.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0248]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Seitdem war gemeinrechtlich zwiſchen den drey großen
Religionsparteyen kein Unterſchied mehr: deſto größer war
dieſer Unterſchied nach dem Particularrecht einzelner Län-
der, und auch dieſe Verſchiedenheit hatte ihre hypotheti-
ſche Begründung in den Beſtimmungen des Weſtphäliſchen
Friedens.
Anders nach der Bundesakte von 1815. Dieſe be-
ſtimmt für die chriſtlichen Religionspartheien in allen zum
deutſchen Bunde gehoͤrenden Ländern völlige Gleichheit der
bürgerlichen und politiſchen Rechte, und zwar unbedingt,
ohne für irgend eine Abweichung in dem Recht einzelner
Länder Raum zu laſſen (f). In Anſehung der Juden wer-
den ebendaſelbſt künftige Beſtimmungen über den Genuß
der bürgerlichen Rechte noch vorbehalten.
(f) Bundesakte Art. 16 „Die
Verſchiedenheit der chriſtlichen Re-
ligions-Partheien kann in den Län-
dern und Gebieten des Deutſchen
Bundes keinen Unterſchied in dem
Genuſſe der bürgerlichen und po-
litiſchen Rechte begründen.“
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