Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. fähigkeit oder Vitalität. Sie wollen damit sagen,daß ein lebendig, aber früher als gewöhnlich, geborenes Kind keine Rechtsfähigkeit habe, wenn es gleich nach der Geburt sterbe, und wenn die Ursache des Todes in dem unreifen Zustand liege, der eine längere Fortsetzung des Lebens unmöglich gemacht habe. Allein diese Behauptung hat keinen Grund, und es muß vielmehr jedem lebendig gebornen Kinde die vollständige Rechtsfähigkeit zugeschrie- ben werden, ohne Rücksicht auf den vielleicht sehr bald nachfolgenden Tod, und auf die Ursachen dieses schleuni- gen Todes (t). (t) Diese Streitfrage ist ausführlich behandelt in der Beylage III.
§. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit. fähigkeit oder Vitalität. Sie wollen damit ſagen,daß ein lebendig, aber früher als gewöhnlich, geborenes Kind keine Rechtsfähigkeit habe, wenn es gleich nach der Geburt ſterbe, und wenn die Urſache des Todes in dem unreifen Zuſtand liege, der eine längere Fortſetzung des Lebens unmöglich gemacht habe. Allein dieſe Behauptung hat keinen Grund, und es muß vielmehr jedem lebendig gebornen Kinde die vollſtaͤndige Rechtsfähigkeit zugeſchrie- ben werden, ohne Rückſicht auf den vielleicht ſehr bald nachfolgenden Tod, und auf die Urſachen dieſes ſchleuni- gen Todes (t). (t) Dieſe Streitfrage iſt ausführlich behandelt in der Beylage III.
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§. 61. Anfang der Rechtsfähigkeit.
fähigkeit oder Vitalität. Sie wollen damit ſagen,
daß ein lebendig, aber früher als gewöhnlich, geborenes
Kind keine Rechtsfähigkeit habe, wenn es gleich nach der
Geburt ſterbe, und wenn die Urſache des Todes in dem
unreifen Zuſtand liege, der eine längere Fortſetzung des
Lebens unmöglich gemacht habe. Allein dieſe Behauptung
hat keinen Grund, und es muß vielmehr jedem lebendig
gebornen Kinde die vollſtaͤndige Rechtsfähigkeit zugeſchrie-
ben werden, ohne Rückſicht auf den vielleicht ſehr bald
nachfolgenden Tod, und auf die Urſachen dieſes ſchleuni-
gen Todes (t).
(t) Dieſe Streitfrage iſt ausführlich behandelt in der Beylage III.
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