Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 85. Juristische Personen. Begriff. nem Wesen nach eine Machterweiterung (§ 53), also Si-cherung und Erhöhung der freyen Thätigkeit. Dieses Ver- hältniß nun läßt sich eben so gut auf die juristische Per- son, wie auf den einzelnen Menschen anwenden: ihre Zwecke (worauf das ganze Bedürfniß ihrer Annahme be- ruht) können eben so durch Vermögen gefördert werden, wie die Zwecke des einzelnen Menschen. Was aber die künstlichen Erweiterungen der Familie betrifft, so sind diese von zweyerley Art (§ 55. 57): einige sind an rein mensch- liche Zustände angeknüpft, die dadurch ausgebildet oder geschützt werden sollen, und diese werden auf die juristi- schen Personen keine Anwendung finden können: andere sind auf Vermögensverhältnisse gegründet, und sind daher, so wie diese, allerdings bey juristischen Personen an- wendbar. Hieraus ergiebt sich, daß bey den juristischen Perso- §. 85. Juriſtiſche Perſonen. Begriff. nem Weſen nach eine Machterweiterung (§ 53), alſo Si-cherung und Erhoͤhung der freyen Thätigkeit. Dieſes Ver- hältniß nun läßt ſich eben ſo gut auf die juriſtiſche Per- ſon, wie auf den einzelnen Menſchen anwenden: ihre Zwecke (worauf das ganze Bedürfniß ihrer Annahme be- ruht) können eben ſo durch Vermögen gefördert werden, wie die Zwecke des einzelnen Menſchen. Was aber die künſtlichen Erweiterungen der Familie betrifft, ſo ſind dieſe von zweyerley Art (§ 55. 57): einige ſind an rein menſch- liche Zuſtände angeknüpft, die dadurch ausgebildet oder geſchützt werden ſollen, und dieſe werden auf die juriſti- ſchen Perſonen keine Anwendung finden können: andere ſind auf Vermögensverhältniſſe gegründet, und ſind daher, ſo wie dieſe, allerdings bey juriſtiſchen Perſonen an- wendbar. Hieraus ergiebt ſich, daß bey den juriſtiſchen Perſo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0253" n="239"/><fw place="top" type="header">§. 85. Juriſtiſche Perſonen. Begriff.</fw><lb/> nem Weſen nach eine Machterweiterung (§ 53), alſo Si-<lb/> cherung und Erhoͤhung der freyen Thätigkeit. Dieſes Ver-<lb/> hältniß nun läßt ſich eben ſo gut auf die juriſtiſche Per-<lb/> ſon, wie auf den einzelnen Menſchen anwenden: ihre<lb/> Zwecke (worauf das ganze Bedürfniß ihrer Annahme be-<lb/> ruht) können eben ſo durch Vermögen gefördert werden,<lb/> wie die Zwecke des einzelnen Menſchen. Was aber die<lb/> künſtlichen Erweiterungen der Familie betrifft, ſo ſind dieſe<lb/> von zweyerley Art (§ 55. 57): einige ſind an rein menſch-<lb/> liche Zuſtände angeknüpft, die dadurch ausgebildet oder<lb/> geſchützt werden ſollen, und dieſe werden auf die juriſti-<lb/> ſchen Perſonen keine Anwendung finden können: andere<lb/> ſind auf Vermögensverhältniſſe gegründet, und ſind daher,<lb/> ſo wie dieſe, allerdings bey juriſtiſchen Perſonen an-<lb/> wendbar.</p><lb/> <p>Hieraus ergiebt ſich, daß bey den juriſtiſchen Perſo-<lb/> nen folgende Rechtsverhältniſſe vorkommen können: Eigen-<lb/> thum und <hi rendition="#aq">jura in re,</hi> Obligationen, Erwerb durch Erb-<lb/> ſchaft: ferner Gewalt über Sklaven und Patronat: im<lb/> neueren Recht auch Colonat. Dagegen ſind auf ſie nicht<lb/> anwendbar: Ehe, väterliche Gewalt, Verwandtſchaft: fer-<lb/> ner <hi rendition="#aq">manus, mancipii causa</hi> und Vormundſchaft. Und nun-<lb/> mehr koͤnnen wir den Begriff der juriſtiſchen Perſon noch<lb/> näher dahin beſtimmen: ſie iſt ein des <hi rendition="#g">Vermögens fä-<lb/> higes</hi> künſtlich angenommenes Subject. — Indem nun<lb/> hier das Weſen der juriſtiſchen Perſonen ausſchließend in<lb/> die privatrechtliche Eigenſchaft der Vermögensfähigkeit ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0253]
§. 85. Juriſtiſche Perſonen. Begriff.
nem Weſen nach eine Machterweiterung (§ 53), alſo Si-
cherung und Erhoͤhung der freyen Thätigkeit. Dieſes Ver-
hältniß nun läßt ſich eben ſo gut auf die juriſtiſche Per-
ſon, wie auf den einzelnen Menſchen anwenden: ihre
Zwecke (worauf das ganze Bedürfniß ihrer Annahme be-
ruht) können eben ſo durch Vermögen gefördert werden,
wie die Zwecke des einzelnen Menſchen. Was aber die
künſtlichen Erweiterungen der Familie betrifft, ſo ſind dieſe
von zweyerley Art (§ 55. 57): einige ſind an rein menſch-
liche Zuſtände angeknüpft, die dadurch ausgebildet oder
geſchützt werden ſollen, und dieſe werden auf die juriſti-
ſchen Perſonen keine Anwendung finden können: andere
ſind auf Vermögensverhältniſſe gegründet, und ſind daher,
ſo wie dieſe, allerdings bey juriſtiſchen Perſonen an-
wendbar.
Hieraus ergiebt ſich, daß bey den juriſtiſchen Perſo-
nen folgende Rechtsverhältniſſe vorkommen können: Eigen-
thum und jura in re, Obligationen, Erwerb durch Erb-
ſchaft: ferner Gewalt über Sklaven und Patronat: im
neueren Recht auch Colonat. Dagegen ſind auf ſie nicht
anwendbar: Ehe, väterliche Gewalt, Verwandtſchaft: fer-
ner manus, mancipii causa und Vormundſchaft. Und nun-
mehr koͤnnen wir den Begriff der juriſtiſchen Perſon noch
näher dahin beſtimmen: ſie iſt ein des Vermögens fä-
higes künſtlich angenommenes Subject. — Indem nun
hier das Weſen der juriſtiſchen Perſonen ausſchließend in
die privatrechtliche Eigenſchaft der Vermögensfähigkeit ge-
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