Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. setzt wird, soll damit keinesweges behauptet werden, daßan den wirklich vorhandenen juristischen Personen nur allein diese Eigenschaft zu finden oder doch von Wichtigkeit wäre. Im Gegentheil setzt sie stets irgend einen von ihr verschie- denen selbstständigen Zweck voraus, der eben durch die Vermögensfähigkeit gefördert werden soll, und der an sich oft ungleich wichtiger ist als diese (g). Nur für das Sy- stem des Privatrechts sind sie durchaus Nichts als ver- mögensfähige Subjecte, und jede andere Seite ihres We- sens liegt völlig außer dessen Gränzen. Ich gebrauche dafür lediglich den Namen der juri- (g) So z. B. ist bey den Städten
die Grundlage ihres Wesens po- litischer und administrativer Na- tur, und dagegen steht ihr privat- rechtlicher Character, d. h. ihr Da- seyn als juristische Personen, sehr an Wichtigkeit zurück. Auf die Städte als politische und admi- nistrative Körper beziehen sich im R. R. Digest. Lib. 50 Tit. 1 -- 12, die ich daher im Anfang des § 85 unter den Quellen der hier abzu- handelnden Lehre des Privat- rechts nicht mit aufgeführt habe. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſetzt wird, ſoll damit keinesweges behauptet werden, daßan den wirklich vorhandenen juriſtiſchen Perſonen nur allein dieſe Eigenſchaft zu finden oder doch von Wichtigkeit wäre. Im Gegentheil ſetzt ſie ſtets irgend einen von ihr verſchie- denen ſelbſtſtändigen Zweck voraus, der eben durch die Vermoͤgensfähigkeit gefoͤrdert werden ſoll, und der an ſich oft ungleich wichtiger iſt als dieſe (g). Nur für das Sy- ſtem des Privatrechts ſind ſie durchaus Nichts als ver- mögensfähige Subjecte, und jede andere Seite ihres We- ſens liegt völlig außer deſſen Gränzen. Ich gebrauche dafür lediglich den Namen der juri- (g) So z. B. iſt bey den Städten
die Grundlage ihres Weſens po- litiſcher und adminiſtrativer Na- tur, und dagegen ſteht ihr privat- rechtlicher Character, d. h. ihr Da- ſeyn als juriſtiſche Perſonen, ſehr an Wichtigkeit zurück. Auf die Städte als politiſche und admi- niſtrative Körper beziehen ſich im R. R. Digest. Lib. 50 Tit. 1 — 12, die ich daher im Anfang des § 85 unter den Quellen der hier abzu- handelnden Lehre des Privat- rechts nicht mit aufgeführt habe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0254" n="240"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> ſetzt wird, ſoll damit keinesweges behauptet werden, daß<lb/> an den wirklich vorhandenen juriſtiſchen Perſonen nur allein<lb/> dieſe Eigenſchaft zu finden oder doch von Wichtigkeit wäre.<lb/> Im Gegentheil ſetzt ſie ſtets irgend einen von ihr verſchie-<lb/> denen ſelbſtſtändigen Zweck voraus, der eben durch die<lb/> Vermoͤgensfähigkeit gefoͤrdert werden ſoll, und der an ſich<lb/> oft ungleich wichtiger iſt als dieſe <note place="foot" n="(g)">So z. B. iſt bey den Städten<lb/> die Grundlage ihres Weſens po-<lb/> litiſcher und adminiſtrativer Na-<lb/> tur, und dagegen ſteht ihr privat-<lb/> rechtlicher Character, d. h. ihr Da-<lb/> ſeyn als juriſtiſche Perſonen, ſehr<lb/> an Wichtigkeit zurück. Auf die<lb/> Städte als politiſche und admi-<lb/> niſtrative Körper beziehen ſich im<lb/> R. R. <hi rendition="#aq">Digest. Lib. 50 Tit.</hi> 1 — 12,<lb/> die ich daher im Anfang des § 85<lb/> unter den Quellen der hier abzu-<lb/> handelnden Lehre des Privat-<lb/> rechts nicht mit aufgeführt habe.</note>. Nur für das Sy-<lb/> ſtem des Privatrechts ſind ſie durchaus Nichts als ver-<lb/> mögensfähige Subjecte, und jede andere Seite ihres We-<lb/> ſens liegt völlig außer deſſen Gränzen.</p><lb/> <p>Ich gebrauche dafür lediglich den Namen der <hi rendition="#g">juri-<lb/> ſtiſchen Perſon</hi> (welcher dann die <hi rendition="#g">natürliche Per-<lb/> ſon</hi>, das heißt der einzelne Menſch, entgegengeſetzt iſt),<lb/> um auszudrücken, daß ſie nur durch dieſen juriſtiſchen<lb/> Zweck ein Daſeyn als Perſon hat. Früher war ſehr ge-<lb/> woͤhnlich der Name der moraliſchen Perſon, den ich aus<lb/> zwey Gründen verwerfe: erſtens weil er überhaupt nicht<lb/> das Weſen des Begriffs berührt, der mit ſittlichen Ver-<lb/> hältniſſen keinen Zuſammenhang hat: zweytens weil jener<lb/> Ausdruck eher dazu geeignet iſt, unter den einzelnen Men-<lb/> ſchen den Gegenſatz gegen die unmoraliſchen zu bezeichnen,<lb/> ſo daß durch jenen Namen der Gedanke auf ein ganz<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [240/0254]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſetzt wird, ſoll damit keinesweges behauptet werden, daß
an den wirklich vorhandenen juriſtiſchen Perſonen nur allein
dieſe Eigenſchaft zu finden oder doch von Wichtigkeit wäre.
Im Gegentheil ſetzt ſie ſtets irgend einen von ihr verſchie-
denen ſelbſtſtändigen Zweck voraus, der eben durch die
Vermoͤgensfähigkeit gefoͤrdert werden ſoll, und der an ſich
oft ungleich wichtiger iſt als dieſe (g). Nur für das Sy-
ſtem des Privatrechts ſind ſie durchaus Nichts als ver-
mögensfähige Subjecte, und jede andere Seite ihres We-
ſens liegt völlig außer deſſen Gränzen.
Ich gebrauche dafür lediglich den Namen der juri-
ſtiſchen Perſon (welcher dann die natürliche Per-
ſon, das heißt der einzelne Menſch, entgegengeſetzt iſt),
um auszudrücken, daß ſie nur durch dieſen juriſtiſchen
Zweck ein Daſeyn als Perſon hat. Früher war ſehr ge-
woͤhnlich der Name der moraliſchen Perſon, den ich aus
zwey Gründen verwerfe: erſtens weil er überhaupt nicht
das Weſen des Begriffs berührt, der mit ſittlichen Ver-
hältniſſen keinen Zuſammenhang hat: zweytens weil jener
Ausdruck eher dazu geeignet iſt, unter den einzelnen Men-
ſchen den Gegenſatz gegen die unmoraliſchen zu bezeichnen,
ſo daß durch jenen Namen der Gedanke auf ein ganz
(g) So z. B. iſt bey den Städten
die Grundlage ihres Weſens po-
litiſcher und adminiſtrativer Na-
tur, und dagegen ſteht ihr privat-
rechtlicher Character, d. h. ihr Da-
ſeyn als juriſtiſche Perſonen, ſehr
an Wichtigkeit zurück. Auf die
Städte als politiſche und admi-
niſtrative Körper beziehen ſich im
R. R. Digest. Lib. 50 Tit. 1 — 12,
die ich daher im Anfang des § 85
unter den Quellen der hier abzu-
handelnden Lehre des Privat-
rechts nicht mit aufgeführt habe.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/254 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/254>, abgerufen am 16.02.2025. |