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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 86.
Juristische Personen. -- Arten.

Betrachten wir die juristischen Personen, wie sie in
unsrem Rechtszustand wirklich vorkommen, so müssen wir
unter denselben folgende Gegensätze anerkennen, deren Ver-
schiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juristische Natur
derselben ist.

1) Einigen derselben können wir ein natürliches oder
auch nothwendiges Daseyn zuschreiben, anderen ein künst-
liches oder willkührliches. Ein natürliches Daseyn haben
die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meist älter
sind als der Staat selbst (nämlich in seiner gegenwärti-
gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe-
standtheile des Staates bilden. Das juristische Daseyn
derselben ist fast nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün-
dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus-
nahme, und nur als Nachbildung der ursprünglichen Ge-
meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö-
mischen Colonieen (im Gegensatz der Municipien), mit de-
ren Anzahl und Bedeutung in unsren neueren Staaten kein
ähnlicher Fall zu vergleichen ist. Die Einheit der Ge-
meinden ist eine geographische, da sie sich auf das örtliche
Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet.

Künstliche oder willkührliche juristische Personen sind
alle Stiftungen und Gesellschaften, welchen diese Eigen-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 86.
Juriſtiſche Perſonen. — Arten.

Betrachten wir die juriſtiſchen Perſonen, wie ſie in
unſrem Rechtszuſtand wirklich vorkommen, ſo müſſen wir
unter denſelben folgende Gegenſätze anerkennen, deren Ver-
ſchiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juriſtiſche Natur
derſelben iſt.

1) Einigen derſelben können wir ein natürliches oder
auch nothwendiges Daſeyn zuſchreiben, anderen ein künſt-
liches oder willkührliches. Ein natürliches Daſeyn haben
die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meiſt älter
ſind als der Staat ſelbſt (nämlich in ſeiner gegenwärti-
gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe-
ſtandtheile des Staates bilden. Das juriſtiſche Daſeyn
derſelben iſt faſt nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün-
dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus-
nahme, und nur als Nachbildung der urſprünglichen Ge-
meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö-
miſchen Colonieen (im Gegenſatz der Municipien), mit de-
ren Anzahl und Bedeutung in unſren neueren Staaten kein
ähnlicher Fall zu vergleichen iſt. Die Einheit der Ge-
meinden iſt eine geographiſche, da ſie ſich auf das örtliche
Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet.

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[242/0256] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 86. Juriſtiſche Perſonen. — Arten. Betrachten wir die juriſtiſchen Perſonen, wie ſie in unſrem Rechtszuſtand wirklich vorkommen, ſo müſſen wir unter denſelben folgende Gegenſätze anerkennen, deren Ver- ſchiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juriſtiſche Natur derſelben iſt. 1) Einigen derſelben können wir ein natürliches oder auch nothwendiges Daſeyn zuſchreiben, anderen ein künſt- liches oder willkührliches. Ein natürliches Daſeyn haben die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meiſt älter ſind als der Staat ſelbſt (nämlich in ſeiner gegenwärti- gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe- ſtandtheile des Staates bilden. Das juriſtiſche Daſeyn derſelben iſt faſt nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün- dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus- nahme, und nur als Nachbildung der urſprünglichen Ge- meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö- miſchen Colonieen (im Gegenſatz der Municipien), mit de- ren Anzahl und Bedeutung in unſren neueren Staaten kein ähnlicher Fall zu vergleichen iſt. Die Einheit der Ge- meinden iſt eine geographiſche, da ſie ſich auf das örtliche Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet. Künſtliche oder willkührliche juriſtiſche Perſonen ſind alle Stiftungen und Geſellſchaften, welchen dieſe Eigen-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/256>, abgerufen am 24.11.2024.