kirchliche Institute, zugleich aber wahre Corporationen. Die höheren Lehranstalten waren bey ihrer Entstehung wahre Corporationen, und zwar, nach Verschiedenheit der Länder, bald der Lehrer, bald der Scholaren (c); in neue- ren Zeiten aber sind sie immer mehr Unterrichtsanstalten des Staats geworden: sie erscheinen nun nicht mehr als Corporationen, obgleich noch immer als juristische Perso- nen, das heißt des Vermögens fähige Subjecte.
3) Unter den Corporationen findet sich wieder der Un- terschied, daß einige eine künstlich ausgebildete Verfassung haben, wie Stadtgemeinden und Universitäten (wo diesel- ben Corporationen waren oder noch sind), andere nur mit einer nothdürftigen Organisation für beschränkte Zwecke versehen sind, wie Dorfgemeiden und (wenigstens in den meisten Fällen) Handwerkszünfte. Neuere Schriftsteller bezeichnen diesen Gegensatz durch die Kunstausdrücke uni- versitas ordinata und inordinata.
Ganz allein, und außer diesen Gegensätzen, steht die größte und wichtigste unter allen juristischen Personen: der Fiscus, das heißt der Staat selbst, als Subject von privatrechtlichen Verhältnissen gedacht. Wollte man auch ihn als eine Corporation auffassen, als die Corpo- ration aller Staatsgenossen, so würde diese gezwungene Ansicht leicht zu einer verwirrenden Gleichstellung der un- gleichartigsten Rechtsverhältnisse führen.
(c)Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 3 § 59.
§. 86. Juriſtiſche Perſonen. Arten.
kirchliche Inſtitute, zugleich aber wahre Corporationen. Die höheren Lehranſtalten waren bey ihrer Entſtehung wahre Corporationen, und zwar, nach Verſchiedenheit der Länder, bald der Lehrer, bald der Scholaren (c); in neue- ren Zeiten aber ſind ſie immer mehr Unterrichtsanſtalten des Staats geworden: ſie erſcheinen nun nicht mehr als Corporationen, obgleich noch immer als juriſtiſche Perſo- nen, das heißt des Vermögens fähige Subjecte.
3) Unter den Corporationen findet ſich wieder der Un- terſchied, daß einige eine künſtlich ausgebildete Verfaſſung haben, wie Stadtgemeinden und Univerſitäten (wo dieſel- ben Corporationen waren oder noch ſind), andere nur mit einer nothdürftigen Organiſation für beſchränkte Zwecke verſehen ſind, wie Dorfgemeiden und (wenigſtens in den meiſten Fällen) Handwerkszünfte. Neuere Schriftſteller bezeichnen dieſen Gegenſatz durch die Kunſtausdrücke uni- versitas ordinata und inordinata.
Ganz allein, und außer dieſen Gegenſätzen, ſteht die größte und wichtigſte unter allen juriſtiſchen Perſonen: der Fiscus, das heißt der Staat ſelbſt, als Subject von privatrechtlichen Verhältniſſen gedacht. Wollte man auch ihn als eine Corporation auffaſſen, als die Corpo- ration aller Staatsgenoſſen, ſo würde dieſe gezwungene Anſicht leicht zu einer verwirrenden Gleichſtellung der un- gleichartigſten Rechtsverhältniſſe führen.
(c)Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 3 § 59.
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§. 86. Juriſtiſche Perſonen. Arten.
kirchliche Inſtitute, zugleich aber wahre Corporationen.
Die höheren Lehranſtalten waren bey ihrer Entſtehung
wahre Corporationen, und zwar, nach Verſchiedenheit der
Länder, bald der Lehrer, bald der Scholaren (c); in neue-
ren Zeiten aber ſind ſie immer mehr Unterrichtsanſtalten
des Staats geworden: ſie erſcheinen nun nicht mehr als
Corporationen, obgleich noch immer als juriſtiſche Perſo-
nen, das heißt des Vermögens fähige Subjecte.
3) Unter den Corporationen findet ſich wieder der Un-
terſchied, daß einige eine künſtlich ausgebildete Verfaſſung
haben, wie Stadtgemeinden und Univerſitäten (wo dieſel-
ben Corporationen waren oder noch ſind), andere nur mit
einer nothdürftigen Organiſation für beſchränkte Zwecke
verſehen ſind, wie Dorfgemeiden und (wenigſtens in den
meiſten Fällen) Handwerkszünfte. Neuere Schriftſteller
bezeichnen dieſen Gegenſatz durch die Kunſtausdrücke uni-
versitas ordinata und inordinata.
Ganz allein, und außer dieſen Gegenſätzen, ſteht die
größte und wichtigſte unter allen juriſtiſchen Perſonen:
der Fiscus, das heißt der Staat ſelbſt, als Subject
von privatrechtlichen Verhältniſſen gedacht. Wollte man
auch ihn als eine Corporation auffaſſen, als die Corpo-
ration aller Staatsgenoſſen, ſo würde dieſe gezwungene
Anſicht leicht zu einer verwirrenden Gleichſtellung der un-
gleichartigſten Rechtsverhältniſſe führen.
(c) Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 3 § 59.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/259>, abgerufen am 21.11.2024.
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