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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
tungen zu betrachten sind, gar nicht geändert; nur sind
sie mannichfaltiger geworden, und haben eben dadurch
eine andere Stellung zum Staate eingenommen. Anstatt
daß sie im Justinianischen Recht lediglich als Mittel er-
scheinen, die Armuth in ihren verschiedenen Gestalten zu
mildern, sind sie seit dem Mittelalter großentheils auf die
Befriedigung geistiger Bedürfnisse der verschiedensten Art
gerichtet. Schon dadurch mußte das ausschließende Ver-
hältniß der Stiftungen zur Kirche, wie wir es im Justi-
nianischen Recht wahrnehmen, sehr beschränkt werden.
Allein auch das Armenwesen ist zu einer wichtigen und
ausgebildeten Thätigkeit des Staats geworden, so daß
selbst der darauf gerichtete Theil der Stiftungen eine an-
dere Stellung gegen Staat und Kirche eingenommen hat,
als die welche in der Justinianischen Gesetzgebung erscheint.

Aus diesem Allen geht hervor, daß auch im heutigen
Recht die milden Stiftungen eben so individuelle juristi-
sche Personen bilden, wie die Corporationen; daß es aber
irrig wäre, sie selbst als Corporationen auzusehen, oder
auch die den Corporationen angemessenen Einrichtungen
schlechthin auf sie anwenden zu wollen.

IV. Fiscus. -- Zur Zeit der Republik wurde der
Staat, als Inhaber von Vermögensrechten, durch den
Namen aerarium bezeichnet, indem sich alle jene Rechte,
insoweit sie in den lebendigen Verkehr fielen, zuletzt in
Einnahmen oder Ausgaben der Staatskasse auflösten.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
tungen zu betrachten ſind, gar nicht geändert; nur ſind
ſie mannichfaltiger geworden, und haben eben dadurch
eine andere Stellung zum Staate eingenommen. Anſtatt
daß ſie im Juſtinianiſchen Recht lediglich als Mittel er-
ſcheinen, die Armuth in ihren verſchiedenen Geſtalten zu
mildern, ſind ſie ſeit dem Mittelalter großentheils auf die
Befriedigung geiſtiger Bedürfniſſe der verſchiedenſten Art
gerichtet. Schon dadurch mußte das ausſchließende Ver-
hältniß der Stiftungen zur Kirche, wie wir es im Juſti-
nianiſchen Recht wahrnehmen, ſehr beſchränkt werden.
Allein auch das Armenweſen iſt zu einer wichtigen und
ausgebildeten Thätigkeit des Staats geworden, ſo daß
ſelbſt der darauf gerichtete Theil der Stiftungen eine an-
dere Stellung gegen Staat und Kirche eingenommen hat,
als die welche in der Juſtinianiſchen Geſetzgebung erſcheint.

Aus dieſem Allen geht hervor, daß auch im heutigen
Recht die milden Stiftungen eben ſo individuelle juriſti-
ſche Perſonen bilden, wie die Corporationen; daß es aber
irrig wäre, ſie ſelbſt als Corporationen auzuſehen, oder
auch die den Corporationen angemeſſenen Einrichtungen
ſchlechthin auf ſie anwenden zu wollen.

IV. Fiscus. — Zur Zeit der Republik wurde der
Staat, als Inhaber von Vermögensrechten, durch den
Namen aerarium bezeichnet, indem ſich alle jene Rechte,
inſoweit ſie in den lebendigen Verkehr fielen, zuletzt in
Einnahmen oder Ausgaben der Staatskaſſe aufloͤſten.

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[272/0286] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. tungen zu betrachten ſind, gar nicht geändert; nur ſind ſie mannichfaltiger geworden, und haben eben dadurch eine andere Stellung zum Staate eingenommen. Anſtatt daß ſie im Juſtinianiſchen Recht lediglich als Mittel er- ſcheinen, die Armuth in ihren verſchiedenen Geſtalten zu mildern, ſind ſie ſeit dem Mittelalter großentheils auf die Befriedigung geiſtiger Bedürfniſſe der verſchiedenſten Art gerichtet. Schon dadurch mußte das ausſchließende Ver- hältniß der Stiftungen zur Kirche, wie wir es im Juſti- nianiſchen Recht wahrnehmen, ſehr beſchränkt werden. Allein auch das Armenweſen iſt zu einer wichtigen und ausgebildeten Thätigkeit des Staats geworden, ſo daß ſelbſt der darauf gerichtete Theil der Stiftungen eine an- dere Stellung gegen Staat und Kirche eingenommen hat, als die welche in der Juſtinianiſchen Geſetzgebung erſcheint. Aus dieſem Allen geht hervor, daß auch im heutigen Recht die milden Stiftungen eben ſo individuelle juriſti- ſche Perſonen bilden, wie die Corporationen; daß es aber irrig wäre, ſie ſelbſt als Corporationen auzuſehen, oder auch die den Corporationen angemeſſenen Einrichtungen ſchlechthin auf ſie anwenden zu wollen. IV. Fiscus. — Zur Zeit der Republik wurde der Staat, als Inhaber von Vermögensrechten, durch den Namen aerarium bezeichnet, indem ſich alle jene Rechte, inſoweit ſie in den lebendigen Verkehr fielen, zuletzt in Einnahmen oder Ausgaben der Staatskaſſe aufloͤſten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/286>, abgerufen am 21.11.2024.