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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 62. Anfang der Rechtsfähigkeit. (Fortsetzung.)
tät verlor, so wurde darum nicht minder das Kind als
Römischer Bürger und in der Gewalt seines Vaters ge-
boren (l). Eben so hatte der von einem Senator in rech-
ter Ehe erzeugte Sohn alle Rechte, die den Kindern der
Senatoren gesetzlich angewiesen waren, selbst wenn der
Vater vor der Geburt starb oder seiner Würde entsetzt
wurde (m). -- Dagegen sollte der Stand der nicht in rech-
ter Ehe erzeugten Kinder nach der Zeit der Geburt be-
stimmt werden (n), so daß sich dabey jener Grundsatz der
Aufbewahrung von Rechten nicht wirksam zeigen konnte.
Jedoch hatte man schon frühe zur Begünstigung der Kin-
der die Regel angenommen, daß überall derjenige Zeit-
punkt zur Beurtheilung ihrer Standesverhältnisse ausge-
wählt werden sollte, der ihnen am meisten Vortheil brächte:
sey es die Zeit der Zeugung oder der Geburt, oder selbst
irgend ein mittlerer Zeitpunkt (o).

Vorzüglich wichtig zeigt sich jener Grundsatz im Erb-
recht. Wird während der Schwangerschaft eine Erbschaft
eröffnet, die dem Kinde, wenn es schon geboren wäre,
zufallen würde, so wird ihm sein Erbrecht bis zur Zeit
der Geburt aufbewahrt, und kann nun in seinem Namen
geltend gemacht werden (p). Diese wichtige Regel gilt

(l) L. 18. 26 de statu hom.
(1. 5.).
(m) L. 7 § 1 de senatoribus
(1. 9.).
(n) Gajus l. c.
(o) pr. J. de ingenuis (1. 4.).
-- So z. B. wenn die Mutter
zur Zeit der Geburt Sklavin war,
zur Zeit der Erzeugung aber, oder
auch nur in der Zwischenzeit, frey,
so war das Kind freygeboren.
(p) L. 26 de statu hom. (1.
5.). -- L. 3 si pars (5. 4.). --
L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). --
L. 36 de solut.
(46. 3.). -- Eben
so wurde das Patronatrecht des

§. 62. Anfang der Rechtsfähigkeit. (Fortſetzung.)
tät verlor, ſo wurde darum nicht minder das Kind als
Römiſcher Bürger und in der Gewalt ſeines Vaters ge-
boren (l). Eben ſo hatte der von einem Senator in rech-
ter Ehe erzeugte Sohn alle Rechte, die den Kindern der
Senatoren geſetzlich angewieſen waren, ſelbſt wenn der
Vater vor der Geburt ſtarb oder ſeiner Würde entſetzt
wurde (m). — Dagegen ſollte der Stand der nicht in rech-
ter Ehe erzeugten Kinder nach der Zeit der Geburt be-
ſtimmt werden (n), ſo daß ſich dabey jener Grundſatz der
Aufbewahrung von Rechten nicht wirkſam zeigen konnte.
Jedoch hatte man ſchon frühe zur Begünſtigung der Kin-
der die Regel angenommen, daß überall derjenige Zeit-
punkt zur Beurtheilung ihrer Standesverhältniſſe ausge-
wählt werden ſollte, der ihnen am meiſten Vortheil brächte:
ſey es die Zeit der Zeugung oder der Geburt, oder ſelbſt
irgend ein mittlerer Zeitpunkt (o).

Vorzüglich wichtig zeigt ſich jener Grundſatz im Erb-
recht. Wird während der Schwangerſchaft eine Erbſchaft
eröffnet, die dem Kinde, wenn es ſchon geboren wäre,
zufallen würde, ſo wird ihm ſein Erbrecht bis zur Zeit
der Geburt aufbewahrt, und kann nun in ſeinem Namen
geltend gemacht werden (p). Dieſe wichtige Regel gilt

(l) L. 18. 26 de statu hom.
(1. 5.).
(m) L. 7 § 1 de senatoribus
(1. 9.).
(n) Gajus l. c.
(o) pr. J. de ingenuis (1. 4.).
— So z. B. wenn die Mutter
zur Zeit der Geburt Sklavin war,
zur Zeit der Erzeugung aber, oder
auch nur in der Zwiſchenzeit, frey,
ſo war das Kind freygeboren.
(p) L. 26 de statu hom. (1.
5.). — L. 3 si pars (5. 4.). —
L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). —
L. 36 de solut.
(46. 3.). — Eben
ſo wurde das Patronatrecht des
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[15/0029] §. 62. Anfang der Rechtsfähigkeit. (Fortſetzung.) tät verlor, ſo wurde darum nicht minder das Kind als Römiſcher Bürger und in der Gewalt ſeines Vaters ge- boren (l). Eben ſo hatte der von einem Senator in rech- ter Ehe erzeugte Sohn alle Rechte, die den Kindern der Senatoren geſetzlich angewieſen waren, ſelbſt wenn der Vater vor der Geburt ſtarb oder ſeiner Würde entſetzt wurde (m). — Dagegen ſollte der Stand der nicht in rech- ter Ehe erzeugten Kinder nach der Zeit der Geburt be- ſtimmt werden (n), ſo daß ſich dabey jener Grundſatz der Aufbewahrung von Rechten nicht wirkſam zeigen konnte. Jedoch hatte man ſchon frühe zur Begünſtigung der Kin- der die Regel angenommen, daß überall derjenige Zeit- punkt zur Beurtheilung ihrer Standesverhältniſſe ausge- wählt werden ſollte, der ihnen am meiſten Vortheil brächte: ſey es die Zeit der Zeugung oder der Geburt, oder ſelbſt irgend ein mittlerer Zeitpunkt (o). Vorzüglich wichtig zeigt ſich jener Grundſatz im Erb- recht. Wird während der Schwangerſchaft eine Erbſchaft eröffnet, die dem Kinde, wenn es ſchon geboren wäre, zufallen würde, ſo wird ihm ſein Erbrecht bis zur Zeit der Geburt aufbewahrt, und kann nun in ſeinem Namen geltend gemacht werden (p). Dieſe wichtige Regel gilt (l) L. 18. 26 de statu hom. (1. 5.). (m) L. 7 § 1 de senatoribus (1. 9.). (n) Gajus l. c. (o) pr. J. de ingenuis (1. 4.). — So z. B. wenn die Mutter zur Zeit der Geburt Sklavin war, zur Zeit der Erzeugung aber, oder auch nur in der Zwiſchenzeit, frey, ſo war das Kind freygeboren. (p) L. 26 de statu hom. (1. 5.). — L. 3 si pars (5. 4.). — L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). — L. 36 de solut. (46. 3.). — Eben ſo wurde das Patronatrecht des

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/29>, abgerufen am 23.11.2024.