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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang.
richtung solcher Institute durch den Privatwillen zulasse,
zweytens weil Anstalten dieser Art durchaus löblich und
ungefährlich seyen; und zwar nimmt man diese freye Will-
kühr nicht blos für Armenanstalten in Anspruch, sondern
auch für alle auf geistige Entwicklung abzweckende Stif-
tungen (c). Das Römische Gesetz kann hier nicht entschei-
den, theils weil es unglossirt ist (d), theils weil es blos
von Stiftungen für die Kirche oder die Armen redet, und
die Aufsicht und Genehmigung der Kirche voraussetzt, deren
Verhältniß zu den Stiftungen aber im heutigen Recht ein
ganz anderes geworden ist (§ 88). Der zweyte Grund für
jene freye Privatwillkühr wird in folgender Betrachtung
seine Erledigung finden. Die Nothwendigkeit der Staats-
genehmigung zur Entstehung jeder juristischen Person hat,
unabhängig von politischen Rücksichten, einen durchgreifen-
den juristischen Grund. Der einzelne Mensch trägt seinen
Anspruch auf Rechtsfähigkeit schon in seiner leiblichen Er-
scheinung mit sich: weit allgemeiner als bei den Römern,
deren zahlreiche Sklaven eine so wichtige Ausnahme bil-
deten. Durch diese Erscheinung weiß jeder Andere, daß

(c) Diese Meynung ist beson-
ders, bey Gelegenheit des Rechts-
streits über das Städelsche Kunst-
institut in Frankfurt a. M., von
den Vertheidigern dieses Instituts
aufgestellt worden. Gegen dieselbe
hat damals Mühlenbruch (Be-
urth. des Städelschen Beerbungs-
falles, Halle 1828) die richtige
Lehre von der Entstehung juri-
stischer Personen in Schutz ge-
nommen. Übrigens war dieses
nur Ein Moment in der Beur-
theilung jenes Rechtsfalles; die
übrigen Momente gehören eben
so wenig hierher, als das Resultat
derselben.
(d) Es ist die unglossirte L. 46
C. de episc.
(1. 3.).

§. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang.
richtung ſolcher Inſtitute durch den Privatwillen zulaſſe,
zweytens weil Anſtalten dieſer Art durchaus löblich und
ungefährlich ſeyen; und zwar nimmt man dieſe freye Will-
kühr nicht blos für Armenanſtalten in Anſpruch, ſondern
auch für alle auf geiſtige Entwicklung abzweckende Stif-
tungen (c). Das Römiſche Geſetz kann hier nicht entſchei-
den, theils weil es ungloſſirt iſt (d), theils weil es blos
von Stiftungen für die Kirche oder die Armen redet, und
die Aufſicht und Genehmigung der Kirche vorausſetzt, deren
Verhältniß zu den Stiftungen aber im heutigen Recht ein
ganz anderes geworden iſt (§ 88). Der zweyte Grund für
jene freye Privatwillkühr wird in folgender Betrachtung
ſeine Erledigung finden. Die Nothwendigkeit der Staats-
genehmigung zur Entſtehung jeder juriſtiſchen Perſon hat,
unabhängig von politiſchen Rückſichten, einen durchgreifen-
den juriſtiſchen Grund. Der einzelne Menſch trägt ſeinen
Anſpruch auf Rechtsfähigkeit ſchon in ſeiner leiblichen Er-
ſcheinung mit ſich: weit allgemeiner als bei den Römern,
deren zahlreiche Sklaven eine ſo wichtige Ausnahme bil-
deten. Durch dieſe Erſcheinung weiß jeder Andere, daß

(c) Dieſe Meynung iſt beſon-
ders, bey Gelegenheit des Rechts-
ſtreits über das Städelſche Kunſt-
inſtitut in Frankfurt a. M., von
den Vertheidigern dieſes Inſtituts
aufgeſtellt worden. Gegen dieſelbe
hat damals Mühlenbruch (Be-
urth. des Städelſchen Beerbungs-
falles, Halle 1828) die richtige
Lehre von der Entſtehung juri-
ſtiſcher Perſonen in Schutz ge-
nommen. Übrigens war dieſes
nur Ein Moment in der Beur-
theilung jenes Rechtsfalles; die
übrigen Momente gehören eben
ſo wenig hierher, als das Reſultat
derſelben.
(d) Es iſt die ungloſſirte L. 46
C. de episc.
(1. 3.).
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[277/0291] §. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang. richtung ſolcher Inſtitute durch den Privatwillen zulaſſe, zweytens weil Anſtalten dieſer Art durchaus löblich und ungefährlich ſeyen; und zwar nimmt man dieſe freye Will- kühr nicht blos für Armenanſtalten in Anſpruch, ſondern auch für alle auf geiſtige Entwicklung abzweckende Stif- tungen (c). Das Römiſche Geſetz kann hier nicht entſchei- den, theils weil es ungloſſirt iſt (d), theils weil es blos von Stiftungen für die Kirche oder die Armen redet, und die Aufſicht und Genehmigung der Kirche vorausſetzt, deren Verhältniß zu den Stiftungen aber im heutigen Recht ein ganz anderes geworden iſt (§ 88). Der zweyte Grund für jene freye Privatwillkühr wird in folgender Betrachtung ſeine Erledigung finden. Die Nothwendigkeit der Staats- genehmigung zur Entſtehung jeder juriſtiſchen Perſon hat, unabhängig von politiſchen Rückſichten, einen durchgreifen- den juriſtiſchen Grund. Der einzelne Menſch trägt ſeinen Anſpruch auf Rechtsfähigkeit ſchon in ſeiner leiblichen Er- ſcheinung mit ſich: weit allgemeiner als bei den Römern, deren zahlreiche Sklaven eine ſo wichtige Ausnahme bil- deten. Durch dieſe Erſcheinung weiß jeder Andere, daß (c) Dieſe Meynung iſt beſon- ders, bey Gelegenheit des Rechts- ſtreits über das Städelſche Kunſt- inſtitut in Frankfurt a. M., von den Vertheidigern dieſes Inſtituts aufgeſtellt worden. Gegen dieſelbe hat damals Mühlenbruch (Be- urth. des Städelſchen Beerbungs- falles, Halle 1828) die richtige Lehre von der Entſtehung juri- ſtiſcher Perſonen in Schutz ge- nommen. Übrigens war dieſes nur Ein Moment in der Beur- theilung jenes Rechtsfalles; die übrigen Momente gehören eben ſo wenig hierher, als das Reſultat derſelben. (d) Es iſt die ungloſſirte L. 46 C. de episc. (1. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/291>, abgerufen am 21.11.2024.