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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 90. Juristische Personen. Rechte.
§. 90.
Juristische Personen. -- Rechte.

Die Rechte der juristischen Personen sind von zweyer-
ley Art. Einige betreffen das Wesen derselben, so daß
sie überhaupt nur juristische Personen sind, dadurch daß
sie die Fähigkeit zu diesen Rechten haben. Andere, von
mehr zufälliger und positiver Art, bestehen in besonderen
Begünstigungen (jura singularia), welche manchen juristi-
schen Personen verliehen sind: und zwar theils den juri-
stischen Personen selbst, für die ihnen zugehörenden Rech-
te (a), theils den einzelnen Mitgliedern derselben (b). Diese
Begünstigungen hier zusammen zu stellen, würde wenig be-
lehrend seyn, da sie nur in Verbindung mit den Rechts-
instituten, worauf sie sich als einzelne Ausnahmen bezie-

(a) Dahin gehören die zahlrei-
chen Vorrechte des Fiscus, z. B.
dessen stillschweigende und selbst
privilegirte Generalhypothek, fer-
ner die Stellung der Stadtge-
meinden mit ihren Forderungen
in der vierten Klasse der Con-
curscreditoren, eben so der An-
spruch auf allgemeine Restitution,
den das R. R. den Stadtgemein-
den giebt, das neuere Recht aber
viel weiter ausdehnt.
(b) So haben nach R. R. die
einzelnen Mitglieder mehrerer
gemeinnützlicher Corporationen
manche Immunitäten, besonders
die excusatio von Vormundschaf-
ten. L. 17 § 2 L. 41 § 3 de ex-
cus.
(27. 1.). Fragm. Vaticana
§ 124. § 233--237. -- L. 5 § 12
de j. immun. (50. 8.). -- Ulpian.
III.
§ 1. 6. -- Wie sich aber im
späteren Reich so Vieles kasten-
mäßig ausbildete, so auch diese
Corporationen. Die Theilnahme
an denselben wurde zu einem erb-
lichen Recht, zugleich aber auch
zu einer erblichen Verpflichtung,
auf ähnliche Weise wie die Theil-
nahme an der städtischen Curie.
L. 4 C. Th. de privil. corpor.
(14. 2.), tit. C. Th. de pistor.

(14. 3.).
§. 90. Juriſtiſche Perſonen. Rechte.
§. 90.
Juriſtiſche Perſonen. — Rechte.

Die Rechte der juriſtiſchen Perſonen ſind von zweyer-
ley Art. Einige betreffen das Weſen derſelben, ſo daß
ſie überhaupt nur juriſtiſche Perſonen ſind, dadurch daß
ſie die Fähigkeit zu dieſen Rechten haben. Andere, von
mehr zufälliger und poſitiver Art, beſtehen in beſonderen
Begünſtigungen (jura singularia), welche manchen juriſti-
ſchen Perſonen verliehen ſind: und zwar theils den juri-
ſtiſchen Perſonen ſelbſt, für die ihnen zugehörenden Rech-
te (a), theils den einzelnen Mitgliedern derſelben (b). Dieſe
Begünſtigungen hier zuſammen zu ſtellen, würde wenig be-
lehrend ſeyn, da ſie nur in Verbindung mit den Rechts-
inſtituten, worauf ſie ſich als einzelne Ausnahmen bezie-

(a) Dahin gehören die zahlrei-
chen Vorrechte des Fiscus, z. B.
deſſen ſtillſchweigende und ſelbſt
privilegirte Generalhypothek, fer-
ner die Stellung der Stadtge-
meinden mit ihren Forderungen
in der vierten Klaſſe der Con-
curscreditoren, eben ſo der An-
ſpruch auf allgemeine Reſtitution,
den das R. R. den Stadtgemein-
den giebt, das neuere Recht aber
viel weiter ausdehnt.
(b) So haben nach R. R. die
einzelnen Mitglieder mehrerer
gemeinnützlicher Corporationen
manche Immunitäten, beſonders
die excusatio von Vormundſchaf-
ten. L. 17 § 2 L. 41 § 3 de ex-
cus.
(27. 1.). Fragm. Vaticana
§ 124. § 233—237. — L. 5 § 12
de j. immun. (50. 8.). — Ulpian.
III.
§ 1. 6. — Wie ſich aber im
ſpäteren Reich ſo Vieles kaſten-
mäßig ausbildete, ſo auch dieſe
Corporationen. Die Theilnahme
an denſelben wurde zu einem erb-
lichen Recht, zugleich aber auch
zu einer erblichen Verpflichtung,
auf ähnliche Weiſe wie die Theil-
nahme an der ſtädtiſchen Curie.
L. 4 C. Th. de privil. corpor.
(14. 2.), tit. C. Th. de pistor.

(14. 3.).
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[281/0295] §. 90. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. §. 90. Juriſtiſche Perſonen. — Rechte. Die Rechte der juriſtiſchen Perſonen ſind von zweyer- ley Art. Einige betreffen das Weſen derſelben, ſo daß ſie überhaupt nur juriſtiſche Perſonen ſind, dadurch daß ſie die Fähigkeit zu dieſen Rechten haben. Andere, von mehr zufälliger und poſitiver Art, beſtehen in beſonderen Begünſtigungen (jura singularia), welche manchen juriſti- ſchen Perſonen verliehen ſind: und zwar theils den juri- ſtiſchen Perſonen ſelbſt, für die ihnen zugehörenden Rech- te (a), theils den einzelnen Mitgliedern derſelben (b). Dieſe Begünſtigungen hier zuſammen zu ſtellen, würde wenig be- lehrend ſeyn, da ſie nur in Verbindung mit den Rechts- inſtituten, worauf ſie ſich als einzelne Ausnahmen bezie- (a) Dahin gehören die zahlrei- chen Vorrechte des Fiscus, z. B. deſſen ſtillſchweigende und ſelbſt privilegirte Generalhypothek, fer- ner die Stellung der Stadtge- meinden mit ihren Forderungen in der vierten Klaſſe der Con- curscreditoren, eben ſo der An- ſpruch auf allgemeine Reſtitution, den das R. R. den Stadtgemein- den giebt, das neuere Recht aber viel weiter ausdehnt. (b) So haben nach R. R. die einzelnen Mitglieder mehrerer gemeinnützlicher Corporationen manche Immunitäten, beſonders die excusatio von Vormundſchaf- ten. L. 17 § 2 L. 41 § 3 de ex- cus. (27. 1.). Fragm. Vaticana § 124. § 233—237. — L. 5 § 12 de j. immun. (50. 8.). — Ulpian. III. § 1. 6. — Wie ſich aber im ſpäteren Reich ſo Vieles kaſten- mäßig ausbildete, ſo auch dieſe Corporationen. Die Theilnahme an denſelben wurde zu einem erb- lichen Recht, zugleich aber auch zu einer erblichen Verpflichtung, auf ähnliche Weiſe wie die Theil- nahme an der ſtädtiſchen Curie. L. 4 C. Th. de privil. corpor. (14. 2.), tit. C. Th. de pistor. (14. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/295>, abgerufen am 21.11.2024.