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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Der wichtigste Gegenstand dieses Eigenthums besteht
hier, wie überall, in Grundstücken. Dabey aber findet
sich folgender wichtige Unterschied. Das Grundeigenthum
der Corporationen kann benutzt werden entweder zu den
Zwecken der Corporation, durch Verpachtung oder eigene
Verwaltung; oder aber zu den Zwecken der einzelnen Mit-
glieder (m); endlich kann auch eine gemischte Benutzung
eintreten, wenn die Einzelnen für ihre Benutzung eine (ge-
wöhnlich sehr mäßige) Abgabe an die Corporationskasse
entrichten. In dem zweyten dieser Fälle (bey der aus-
schließenden Benutzung durch die Einzelnen) ist freylich das
Eigenthum einer Fiction ähnlich, und mehr ein Schutzrecht
für die wahrhaft berechtigten Einzelnen; dennoch muß es
juristisch als Eigenthum angesehen und behandelt werden (n).

(m) Eich horn deutsch. Privatr.
§ 372. -- In deutschen Städten heißt
das erste häufig Kämmereyver-
mögen
, das zweyte Bürger-
vermögen
. Dahin gehört z. B.
der Bürgerwald, d. h. ein Wald
im Eigenthum der Stadt, dessen
Holz jährlich unter die einzelnen
Bürger vertheilt wird. Eben da-
hin gehören in Städten und Dör-
fern die Gemeindeweiden. End-
lich auch noch andere Rechte als
Eigenthum, z. B. die Bürgerjagd,
die von allen einzelnen Bürgern
benutzt wird, anstatt daß die
Stadtjagd zum Vortheil der Stadt-
kasse verpachtet wird. Unsrem neu-
eren Bürgervermögen ähnlich war
der altrömische ager publicus, der
auch von Einzelnen benutzt wurde.
-- Die Benutzung kann auch blos
einzelnen Klassen der Corpora-
tionsmitglieder zustehen, wie z. B.
die des Römischen ager publicus
ursprünglich den Patriciern, spä-
terhin den Optimaten ausschlie-
ßend gestattet wurde. -- Welches
dieser Rechtsverhältnisse wahrhaft
begründet ist, kann oft sehr zwei-
felhaft seyn, und besonders bey
Veränderungen in der Verfassung
zweifelhaft werden. Solche Zwei-
fel waren es, woraus hauptsächlich
vor einigen Jahren der bittere
Streit im Canton Schwyz zwischen
den Hornmännern und Klauen-
männern hervorgegangen ist.
(n) Kori a. a. O., S. 17. 18.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Der wichtigſte Gegenſtand dieſes Eigenthums beſteht
hier, wie überall, in Grundſtücken. Dabey aber findet
ſich folgender wichtige Unterſchied. Das Grundeigenthum
der Corporationen kann benutzt werden entweder zu den
Zwecken der Corporation, durch Verpachtung oder eigene
Verwaltung; oder aber zu den Zwecken der einzelnen Mit-
glieder (m); endlich kann auch eine gemiſchte Benutzung
eintreten, wenn die Einzelnen für ihre Benutzung eine (ge-
woͤhnlich ſehr mäßige) Abgabe an die Corporationskaſſe
entrichten. In dem zweyten dieſer Fälle (bey der aus-
ſchließenden Benutzung durch die Einzelnen) iſt freylich das
Eigenthum einer Fiction ähnlich, und mehr ein Schutzrecht
für die wahrhaft berechtigten Einzelnen; dennoch muß es
juriſtiſch als Eigenthum angeſehen und behandelt werden (n).

(m) Eich horn deutſch. Privatr.
§ 372. — In deutſchen Städten heißt
das erſte häufig Kämmereyver-
mögen
, das zweyte Bürger-
vermögen
. Dahin gehört z. B.
der Bürgerwald, d. h. ein Wald
im Eigenthum der Stadt, deſſen
Holz jährlich unter die einzelnen
Bürger vertheilt wird. Eben da-
hin gehören in Städten und Dör-
fern die Gemeindeweiden. End-
lich auch noch andere Rechte als
Eigenthum, z. B. die Bürgerjagd,
die von allen einzelnen Bürgern
benutzt wird, anſtatt daß die
Stadtjagd zum Vortheil der Stadt-
kaſſe verpachtet wird. Unſrem neu-
eren Bürgervermögen ähnlich war
der altrömiſche ager publicus, der
auch von Einzelnen benutzt wurde.
— Die Benutzung kann auch blos
einzelnen Klaſſen der Corpora-
tionsmitglieder zuſtehen, wie z. B.
die des Römiſchen ager publicus
urſprünglich den Patriciern, ſpä-
terhin den Optimaten ausſchlie-
ßend geſtattet wurde. — Welches
dieſer Rechtsverhältniſſe wahrhaft
begründet iſt, kann oft ſehr zwei-
felhaft ſeyn, und beſonders bey
Veränderungen in der Verfaſſung
zweifelhaft werden. Solche Zwei-
fel waren es, woraus hauptſächlich
vor einigen Jahren der bittere
Streit im Canton Schwyz zwiſchen
den Hornmännern und Klauen-
männern hervorgegangen iſt.
(n) Kori a. a. O., S. 17. 18.
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[288/0302] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Der wichtigſte Gegenſtand dieſes Eigenthums beſteht hier, wie überall, in Grundſtücken. Dabey aber findet ſich folgender wichtige Unterſchied. Das Grundeigenthum der Corporationen kann benutzt werden entweder zu den Zwecken der Corporation, durch Verpachtung oder eigene Verwaltung; oder aber zu den Zwecken der einzelnen Mit- glieder (m); endlich kann auch eine gemiſchte Benutzung eintreten, wenn die Einzelnen für ihre Benutzung eine (ge- woͤhnlich ſehr mäßige) Abgabe an die Corporationskaſſe entrichten. In dem zweyten dieſer Fälle (bey der aus- ſchließenden Benutzung durch die Einzelnen) iſt freylich das Eigenthum einer Fiction ähnlich, und mehr ein Schutzrecht für die wahrhaft berechtigten Einzelnen; dennoch muß es juriſtiſch als Eigenthum angeſehen und behandelt werden (n). (m) Eich horn deutſch. Privatr. § 372. — In deutſchen Städten heißt das erſte häufig Kämmereyver- mögen, das zweyte Bürger- vermögen. Dahin gehört z. B. der Bürgerwald, d. h. ein Wald im Eigenthum der Stadt, deſſen Holz jährlich unter die einzelnen Bürger vertheilt wird. Eben da- hin gehören in Städten und Dör- fern die Gemeindeweiden. End- lich auch noch andere Rechte als Eigenthum, z. B. die Bürgerjagd, die von allen einzelnen Bürgern benutzt wird, anſtatt daß die Stadtjagd zum Vortheil der Stadt- kaſſe verpachtet wird. Unſrem neu- eren Bürgervermögen ähnlich war der altrömiſche ager publicus, der auch von Einzelnen benutzt wurde. — Die Benutzung kann auch blos einzelnen Klaſſen der Corpora- tionsmitglieder zuſtehen, wie z. B. die des Römiſchen ager publicus urſprünglich den Patriciern, ſpä- terhin den Optimaten ausſchlie- ßend geſtattet wurde. — Welches dieſer Rechtsverhältniſſe wahrhaft begründet iſt, kann oft ſehr zwei- felhaft ſeyn, und beſonders bey Veränderungen in der Verfaſſung zweifelhaft werden. Solche Zwei- fel waren es, woraus hauptſächlich vor einigen Jahren der bittere Streit im Canton Schwyz zwiſchen den Hornmännern und Klauen- männern hervorgegangen iſt. (n) Kori a. a. O., S. 17. 18.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/302>, abgerufen am 21.11.2024.