Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 91. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Person als solche) besitzen kann, ohne eigenes Bewußt-seyn des Besitzes. Die Schwierigkeit, so wie die Art ih- rer Beseitigung, ist also völlig dieselbe, wie wenn das Kind durch seinen Tutor, der Wahnsinnige durch seinen Curator, Besitz erwerben soll (v). (v) Gegen diese, im Wesentli-
chen schon in meinem Buch über den Besitz aufgestellte, Lehre hat Widerspruch erhoben Warnkö- nig, Archiv XX. S. 412 -- 420, indem er behauptet, juristische Personen könnten, eben so wie physische, nur mit ihrem Bewußt- seyn Besitz erwerben. Er hat sich offenbar das Wesen der juristi- schen Personen nicht klar gemacht, und daß er gerade hierin das Misverständniß so vieler anderen Schriftsteller theilt, erhellt aus der Stelle S. 420: "der Grundsatz, daß die Beschlüsse der Majorität der Mitglieder den Willen der Corporation selbst bilden, ist ein ausgemachter Satz." Von diesem Standpunkt aus bleibt es ja unerklärlich, wie die Römer bey dem Besitzerwerb der juristi- schen Personen mehr Schwierig- keit finden konnten, als bey dem der physischen, oder als bey dem Erwerb anderer Rechte. §. 91. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Perſon als ſolche) beſitzen kann, ohne eigenes Bewußt-ſeyn des Beſitzes. Die Schwierigkeit, ſo wie die Art ih- rer Beſeitigung, iſt alſo völlig dieſelbe, wie wenn das Kind durch ſeinen Tutor, der Wahnſinnige durch ſeinen Curator, Beſitz erwerben ſoll (v). (v) Gegen dieſe, im Weſentli-
chen ſchon in meinem Buch über den Beſitz aufgeſtellte, Lehre hat Widerſpruch erhoben Warnkö- nig, Archiv XX. S. 412 — 420, indem er behauptet, juriſtiſche Perſonen könnten, eben ſo wie phyſiſche, nur mit ihrem Bewußt- ſeyn Beſitz erwerben. Er hat ſich offenbar das Weſen der juriſti- ſchen Perſonen nicht klar gemacht, und daß er gerade hierin das Misverſtändniß ſo vieler anderen Schriftſteller theilt, erhellt aus der Stelle S. 420: „der Grundſatz, daß die Beſchlüſſe der Majorität der Mitglieder den Willen der Corporation ſelbſt bilden, iſt ein ausgemachter Satz.“ Von dieſem Standpunkt aus bleibt es ja unerklärlich, wie die Römer bey dem Beſitzerwerb der juriſti- ſchen Perſonen mehr Schwierig- keit finden konnten, als bey dem der phyſiſchen, oder als bey dem Erwerb anderer Rechte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0307" n="293"/><fw place="top" type="header">§. 91. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)</fw><lb/> Perſon als ſolche) beſitzen kann, ohne eigenes Bewußt-<lb/> ſeyn des Beſitzes. Die Schwierigkeit, ſo wie die Art ih-<lb/> rer Beſeitigung, iſt alſo völlig dieſelbe, wie wenn das<lb/> Kind durch ſeinen Tutor, der Wahnſinnige durch ſeinen<lb/> Curator, Beſitz erwerben ſoll <note place="foot" n="(v)">Gegen dieſe, im Weſentli-<lb/> chen ſchon in meinem Buch über<lb/> den Beſitz aufgeſtellte, Lehre hat<lb/> Widerſpruch erhoben <hi rendition="#g">Warnkö-<lb/> nig</hi>, Archiv <hi rendition="#aq">XX.</hi> S. 412 — 420,<lb/> indem er behauptet, juriſtiſche<lb/> Perſonen könnten, eben ſo wie<lb/> phyſiſche, nur mit ihrem Bewußt-<lb/> ſeyn Beſitz erwerben. Er hat ſich<lb/> offenbar das Weſen der juriſti-<lb/> ſchen Perſonen nicht klar gemacht,<lb/> und daß er gerade hierin das<lb/> Misverſtändniß ſo vieler anderen<lb/> Schriftſteller theilt, erhellt aus der<lb/> Stelle S. 420: „der Grundſatz,<lb/> daß die Beſchlüſſe der Majorität<lb/> der Mitglieder den <hi rendition="#g">Willen der<lb/> Corporation ſelbſt</hi> bilden, iſt<lb/> ein ausgemachter Satz.“ Von<lb/> dieſem Standpunkt aus bleibt es<lb/> ja unerklärlich, wie die Römer<lb/> bey dem Beſitzerwerb der juriſti-<lb/> ſchen Perſonen mehr Schwierig-<lb/> keit finden konnten, als bey dem<lb/> der phyſiſchen, oder als bey dem<lb/> Erwerb anderer Rechte.</note>.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [293/0307]
§. 91. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Perſon als ſolche) beſitzen kann, ohne eigenes Bewußt-
ſeyn des Beſitzes. Die Schwierigkeit, ſo wie die Art ih-
rer Beſeitigung, iſt alſo völlig dieſelbe, wie wenn das
Kind durch ſeinen Tutor, der Wahnſinnige durch ſeinen
Curator, Beſitz erwerben ſoll (v).
(v) Gegen dieſe, im Weſentli-
chen ſchon in meinem Buch über
den Beſitz aufgeſtellte, Lehre hat
Widerſpruch erhoben Warnkö-
nig, Archiv XX. S. 412 — 420,
indem er behauptet, juriſtiſche
Perſonen könnten, eben ſo wie
phyſiſche, nur mit ihrem Bewußt-
ſeyn Beſitz erwerben. Er hat ſich
offenbar das Weſen der juriſti-
ſchen Perſonen nicht klar gemacht,
und daß er gerade hierin das
Misverſtändniß ſo vieler anderen
Schriftſteller theilt, erhellt aus der
Stelle S. 420: „der Grundſatz,
daß die Beſchlüſſe der Majorität
der Mitglieder den Willen der
Corporation ſelbſt bilden, iſt
ein ausgemachter Satz.“ Von
dieſem Standpunkt aus bleibt es
ja unerklärlich, wie die Römer
bey dem Beſitzerwerb der juriſti-
ſchen Perſonen mehr Schwierig-
keit finden konnten, als bey dem
der phyſiſchen, oder als bey dem
Erwerb anderer Rechte.
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