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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 92.
Juristische Personen. -- Rechte. (Fortsetzung.)
IV. Obligationen.

Durch Verträge ihrer verfassungsmäßigen Vertreter kön-
nen sie Forderungen erwerben und mit Schulden belastet
werden. Der Form nach trat im älteren R. R. der Un-
terschied ein, daß einer juristischen Person durch die Sti-
pulationen ihres Sklaven Forderungen ipso jure, also durch
directe Klagen, erworben werden konnten (a): durch die
Verträge freyer Stellvertreter nur vermittelst einer utilis
actio
(b). Dieser beschränkende Unterschied ist im neuesten
Recht verschwunden. -- Dagegen hat sich die nicht in der
bloßen Form gegründete Beschränkung erhalten, daß ver-
tragsmäßige Schulden, die auf einem Geben beruhen, wie
bey dem Darlehen, nur insofern die juristische Person ver-
pflichten, als das Gegebene auch wirklich in ihren Vor-
theil verwendet wurde (c). -- Die minder häufigen und
wichtigen Obligationen, welche auch ohne Wollen und
Handeln entstehen, kommen bey juristischen Personen, wie
bey natürlichen, ganz auf gleiche Weise vor (d).


(a) L. 11 § 1 de usuris. (22. 1.).
(b) L. 5 § 7. 9 de pecunia con-
stit
. (13. 5.).
(c) L. 27 de reb. cred. (12. 1.).
(d) So z. B. familiae hercis-
cundae, finium regundorum,
aquae pluviae actio. L. 9 quod
cuj. un
.
(3. 4.). -- Eben so aber
auch, nach Römischem Recht, die
Noxalklagen, wenn der Sklave
einer juristischen Person ein Ver-
brechen begieng.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 92.
Juriſtiſche Perſonen. — Rechte. (Fortſetzung.)
IV. Obligationen.

Durch Verträge ihrer verfaſſungsmäßigen Vertreter kön-
nen ſie Forderungen erwerben und mit Schulden belaſtet
werden. Der Form nach trat im älteren R. R. der Un-
terſchied ein, daß einer juriſtiſchen Perſon durch die Sti-
pulationen ihres Sklaven Forderungen ipso jure, alſo durch
directe Klagen, erworben werden konnten (a): durch die
Verträge freyer Stellvertreter nur vermittelſt einer utilis
actio
(b). Dieſer beſchränkende Unterſchied iſt im neueſten
Recht verſchwunden. — Dagegen hat ſich die nicht in der
bloßen Form gegründete Beſchränkung erhalten, daß ver-
tragsmäßige Schulden, die auf einem Geben beruhen, wie
bey dem Darlehen, nur inſofern die juriſtiſche Perſon ver-
pflichten, als das Gegebene auch wirklich in ihren Vor-
theil verwendet wurde (c). — Die minder häufigen und
wichtigen Obligationen, welche auch ohne Wollen und
Handeln entſtehen, kommen bey juriſtiſchen Perſonen, wie
bey natürlichen, ganz auf gleiche Weiſe vor (d).


(a) L. 11 § 1 de usuris. (22. 1.).
(b) L. 5 § 7. 9 de pecunia con-
stit
. (13. 5.).
(c) L. 27 de reb. cred. (12. 1.).
(d) So z. B. familiae hercis-
cundae, finium regundorum,
aquae pluviae actio. L. 9 quod
cuj. un
.
(3. 4.). — Eben ſo aber
auch, nach Römiſchem Recht, die
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einer juriſtiſchen Perſon ein Ver-
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[294/0308] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 92. Juriſtiſche Perſonen. — Rechte. (Fortſetzung.) IV. Obligationen. Durch Verträge ihrer verfaſſungsmäßigen Vertreter kön- nen ſie Forderungen erwerben und mit Schulden belaſtet werden. Der Form nach trat im älteren R. R. der Un- terſchied ein, daß einer juriſtiſchen Perſon durch die Sti- pulationen ihres Sklaven Forderungen ipso jure, alſo durch directe Klagen, erworben werden konnten (a): durch die Verträge freyer Stellvertreter nur vermittelſt einer utilis actio (b). Dieſer beſchränkende Unterſchied iſt im neueſten Recht verſchwunden. — Dagegen hat ſich die nicht in der bloßen Form gegründete Beſchränkung erhalten, daß ver- tragsmäßige Schulden, die auf einem Geben beruhen, wie bey dem Darlehen, nur inſofern die juriſtiſche Perſon ver- pflichten, als das Gegebene auch wirklich in ihren Vor- theil verwendet wurde (c). — Die minder häufigen und wichtigen Obligationen, welche auch ohne Wollen und Handeln entſtehen, kommen bey juriſtiſchen Perſonen, wie bey natürlichen, ganz auf gleiche Weiſe vor (d). (a) L. 11 § 1 de usuris. (22. 1.). (b) L. 5 § 7. 9 de pecunia con- stit. (13. 5.). (c) L. 27 de reb. cred. (12. 1.). (d) So z. B. familiae hercis- cundae, finium regundorum, aquae pluviae actio. L. 9 quod cuj. un. (3. 4.). — Eben ſo aber auch, nach Römiſchem Recht, die Noxalklagen, wenn der Sklave einer juriſtiſchen Perſon ein Ver- brechen begieng.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/308>, abgerufen am 24.11.2024.