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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Beklagte im Prozeß aufzutreten. Diese Fähigkeit ist da-
her auch als allgemeiner Grundsatz ausgesprochen (f). Die
Ausführung kann dadurch vermittelt werden, daß die ju-
ristische Person für den einzelnen Fall einen actor bestellt,
der dann die gewöhnlichen Rechte eines Procurators hat.
Es ist jedoch auch dadurch möglich, daß ein solcher blei-
bender Vertreter für alle ihre Rechtsstreitigkeiten bestellt
wird, der dann den Namen Syndicus führt; diese Form
war im neueren Römischen Recht bey Stadtgemeinden die
gewöhnliche (g). -- Nicht blos zu eigentlichen Klagen ist
eine solche Vertretung zulässig, sondern auch zu anderen
auf die Rechtsverfolgung abzweckenden Handlungen, wie
Cautionen, operis novi nuntiatio u. s. w. (h). Ein sol-
cher Vertreter ist dann nicht als ein von den Einzelnen,
folglich von mehreren Personen, bestellter Procurator zu
betrachten, sondern wie der Procurator eines Einzelnen,
der juristischen Person als Einheit (i). -- Sind angen-
blicklich die Mitglieder einer Corporation bis auf Einen
weggestorben, so kann dieser die Prozeßführung unmittel-
bar übernehmen, wobey er jedoch immer nicht in eigenem
Namen, sondern nur als Vertreter der Corporation auf-
tritt (k). Außerdem kann auch Jeder, der es gut findet,
die Vertretung einer juristischen Person (eben so wie die
einer natürlichen) als defensor übernehmen (l).


(f) L. 7 pr. quod cuj. un. (3. 4.).
(g) L. 1 § 1 L. 6 § 1. 3 L. 3
quod cuj. un. (3. 4.).
(h) L. 10 quod cuj. un. (3. 4.).
(i) L. 2 quod cuj. un. (3. 4.).
(k) L. 7 § 2 quod cuj. un.
(3. 4.), s. o. § 89. b.
(l) L. 1 § 3 quod cuj. un. (3. 4.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Beklagte im Prozeß aufzutreten. Dieſe Fähigkeit iſt da-
her auch als allgemeiner Grundſatz ausgeſprochen (f). Die
Ausführung kann dadurch vermittelt werden, daß die ju-
riſtiſche Perſon für den einzelnen Fall einen actor beſtellt,
der dann die gewöhnlichen Rechte eines Procurators hat.
Es iſt jedoch auch dadurch möglich, daß ein ſolcher blei-
bender Vertreter für alle ihre Rechtsſtreitigkeiten beſtellt
wird, der dann den Namen Syndicus führt; dieſe Form
war im neueren Roͤmiſchen Recht bey Stadtgemeinden die
gewöhnliche (g). — Nicht blos zu eigentlichen Klagen iſt
eine ſolche Vertretung zuläſſig, ſondern auch zu anderen
auf die Rechtsverfolgung abzweckenden Handlungen, wie
Cautionen, operis novi nuntiatio u. ſ. w. (h). Ein ſol-
cher Vertreter iſt dann nicht als ein von den Einzelnen,
folglich von mehreren Perſonen, beſtellter Procurator zu
betrachten, ſondern wie der Procurator eines Einzelnen,
der juriſtiſchen Perſon als Einheit (i). — Sind angen-
blicklich die Mitglieder einer Corporation bis auf Einen
weggeſtorben, ſo kann dieſer die Prozeßführung unmittel-
bar übernehmen, wobey er jedoch immer nicht in eigenem
Namen, ſondern nur als Vertreter der Corporation auf-
tritt (k). Außerdem kann auch Jeder, der es gut findet,
die Vertretung einer juriſtiſchen Perſon (eben ſo wie die
einer natürlichen) als defensor übernehmen (l).


(f) L. 7 pr. quod cuj. un. (3. 4.).
(g) L. 1 § 1 L. 6 § 1. 3 L. 3
quod cuj. un. (3. 4.).
(h) L. 10 quod cuj. un. (3. 4.).
(i) L. 2 quod cuj. un. (3. 4.).
(k) L. 7 § 2 quod cuj. un.
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[296/0310] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Beklagte im Prozeß aufzutreten. Dieſe Fähigkeit iſt da- her auch als allgemeiner Grundſatz ausgeſprochen (f). Die Ausführung kann dadurch vermittelt werden, daß die ju- riſtiſche Perſon für den einzelnen Fall einen actor beſtellt, der dann die gewöhnlichen Rechte eines Procurators hat. Es iſt jedoch auch dadurch möglich, daß ein ſolcher blei- bender Vertreter für alle ihre Rechtsſtreitigkeiten beſtellt wird, der dann den Namen Syndicus führt; dieſe Form war im neueren Roͤmiſchen Recht bey Stadtgemeinden die gewöhnliche (g). — Nicht blos zu eigentlichen Klagen iſt eine ſolche Vertretung zuläſſig, ſondern auch zu anderen auf die Rechtsverfolgung abzweckenden Handlungen, wie Cautionen, operis novi nuntiatio u. ſ. w. (h). Ein ſol- cher Vertreter iſt dann nicht als ein von den Einzelnen, folglich von mehreren Perſonen, beſtellter Procurator zu betrachten, ſondern wie der Procurator eines Einzelnen, der juriſtiſchen Perſon als Einheit (i). — Sind angen- blicklich die Mitglieder einer Corporation bis auf Einen weggeſtorben, ſo kann dieſer die Prozeßführung unmittel- bar übernehmen, wobey er jedoch immer nicht in eigenem Namen, ſondern nur als Vertreter der Corporation auf- tritt (k). Außerdem kann auch Jeder, der es gut findet, die Vertretung einer juriſtiſchen Perſon (eben ſo wie die einer natürlichen) als defensor übernehmen (l). (f) L. 7 pr. quod cuj. un. (3. 4.). (g) L. 1 § 1 L. 6 § 1. 3 L. 3 quod cuj. un. (3. 4.). (h) L. 10 quod cuj. un. (3. 4.). (i) L. 2 quod cuj. un. (3. 4.). (k) L. 7 § 2 quod cuj. un. (3. 4.), ſ. o. § 89. b. (l) L. 1 § 3 quod cuj. un. (3. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/310>, abgerufen am 21.11.2024.