Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. -- Ausnahmsweise erlaubte den Städten ein Senatuscon-sult, von ihren Freygelassenen zu Erben eingesetzt zu wer- den und diese hereditas (ohne Rücksicht auf die erwähnte Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieses nur eine natürliche Entwicklung des für diesen Fall zugelasse- nen Intestaterbrechts, welches ohne die Zulassung der Erb- einsetzung ganz inconsequent geblieben wäre. -- Erst K. Leo erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden zu Erben einzusetzen (d). Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich- (c) Ulpian. XXII. § 5, L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.). (d) L. 12 C. de her. inst. (6. 24.). (e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.). (f) Dahin gehören L. 66 § 7
de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4 L. 1 § 15 ad Sc. Treb. (36. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. — Ausnahmsweiſe erlaubte den Städten ein Senatuscon-ſult, von ihren Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt zu wer- den und dieſe hereditas (ohne Rückſicht auf die erwähnte Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieſes nur eine natürliche Entwicklung des für dieſen Fall zugelaſſe- nen Inteſtaterbrechts, welches ohne die Zulaſſung der Erb- einſetzung ganz inconſequent geblieben wäre. — Erſt K. Leo erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden zu Erben einzuſetzen (d). Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich- (c) Ulpian. XXII. § 5, L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.). (d) L. 12 C. de her. inst. (6. 24.). (e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.). (f) Dahin gehören L. 66 § 7
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
— Ausnahmsweiſe erlaubte den Städten ein Senatuscon-
ſult, von ihren Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt zu wer-
den und dieſe hereditas (ohne Rückſicht auf die erwähnte
Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieſes nur
eine natürliche Entwicklung des für dieſen Fall zugelaſſe-
nen Inteſtaterbrechts, welches ohne die Zulaſſung der Erb-
einſetzung ganz inconſequent geblieben wäre. — Erſt K. Leo
erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden
zu Erben einzuſetzen (d).
Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich-
falls der Erbeinſetzung in der Regel unfähig, und nur
einzelne unter ihnen waren durch individuelle Privilegien
für fähig erklärt worden (e). Eine allgemeine geſetzliche
Befähigung derſelben hat niemals ſtattgefunden. Dage-
gen muß auch bey ihnen, aus gleichem Grunde wie bey
den Städten, angenommen werden, daß ſie von ihren ei-
genen Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt werden durften,
ſobald ſie das Inteſtaterbrecht an deren Vermögen erlangt
hatten. — Wenn nun in den Digeſten bald von Städten,
bald von anderen Corporationen Fälle erwähnt werden, in
welchen ſie zu Erben rechtsgültig eingeſetzt, daneben aber
mit Legaten oder mit der fideicommiſſariſchen Reſtitution der
Erbſchaft belaſtet waren, ſo ſind dabey ſtets Teſtamente
der Freygelaſſenen ſolcher Corporationen voraus zu ſetzen (f).
(c) Ulpian. XXII. § 5, L. un.
§ 1 de libertis univers. (38. 3.).
(d) L. 12 C. de her. inst.
(6. 24.).
(e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.).
(f) Dahin gehören L. 66 § 7
de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4
L. 1 § 15 ad Sc. Treb. (36. 1.).
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