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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
-- Ausnahmsweise erlaubte den Städten ein Senatuscon-
sult, von ihren Freygelassenen zu Erben eingesetzt zu wer-
den und diese hereditas (ohne Rücksicht auf die erwähnte
Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieses nur
eine natürliche Entwicklung des für diesen Fall zugelasse-
nen Intestaterbrechts, welches ohne die Zulassung der Erb-
einsetzung ganz inconsequent geblieben wäre. -- Erst K. Leo
erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden
zu Erben einzusetzen (d).

Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich-
falls der Erbeinsetzung in der Regel unfähig, und nur
einzelne unter ihnen waren durch individuelle Privilegien
für fähig erklärt worden (e). Eine allgemeine gesetzliche
Befähigung derselben hat niemals stattgefunden. Dage-
gen muß auch bey ihnen, aus gleichem Grunde wie bey
den Städten, angenommen werden, daß sie von ihren ei-
genen Freygelassenen zu Erben eingesetzt werden durften,
sobald sie das Intestaterbrecht an deren Vermögen erlangt
hatten. -- Wenn nun in den Digesten bald von Städten,
bald von anderen Corporationen Fälle erwähnt werden, in
welchen sie zu Erben rechtsgültig eingesetzt, daneben aber
mit Legaten oder mit der fideicommissarischen Restitution der
Erbschaft belastet waren, so sind dabey stets Testamente
der Freygelassenen solcher Corporationen voraus zu setzen (f).


(c) Ulpian. XXII. § 5, L. un.
§ 1 de libertis univers.
(38. 3.).
(d) L. 12 C. de her. inst.
(6. 24.).
(e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.).
(f) Dahin gehören L. 66 § 7
de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4
L. 1 § 15 ad Sc. Treb.
(36. 1.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
— Ausnahmsweiſe erlaubte den Städten ein Senatuscon-
ſult, von ihren Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt zu wer-
den und dieſe hereditas (ohne Rückſicht auf die erwähnte
Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieſes nur
eine natürliche Entwicklung des für dieſen Fall zugelaſſe-
nen Inteſtaterbrechts, welches ohne die Zulaſſung der Erb-
einſetzung ganz inconſequent geblieben wäre. — Erſt K. Leo
erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden
zu Erben einzuſetzen (d).

Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich-
falls der Erbeinſetzung in der Regel unfähig, und nur
einzelne unter ihnen waren durch individuelle Privilegien
für fähig erklärt worden (e). Eine allgemeine geſetzliche
Befähigung derſelben hat niemals ſtattgefunden. Dage-
gen muß auch bey ihnen, aus gleichem Grunde wie bey
den Städten, angenommen werden, daß ſie von ihren ei-
genen Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt werden durften,
ſobald ſie das Inteſtaterbrecht an deren Vermögen erlangt
hatten. — Wenn nun in den Digeſten bald von Städten,
bald von anderen Corporationen Fälle erwähnt werden, in
welchen ſie zu Erben rechtsgültig eingeſetzt, daneben aber
mit Legaten oder mit der fideicommiſſariſchen Reſtitution der
Erbſchaft belaſtet waren, ſo ſind dabey ſtets Teſtamente
der Freygelaſſenen ſolcher Corporationen voraus zu ſetzen (f).


(c) Ulpian. XXII. § 5, L. un.
§ 1 de libertis univers.
(38. 3.).
(d) L. 12 C. de her. inst.
(6. 24.).
(e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.).
(f) Dahin gehören L. 66 § 7
de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4
L. 1 § 15 ad Sc. Treb.
(36. 1.).
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[302/0316] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. — Ausnahmsweiſe erlaubte den Städten ein Senatuscon- ſult, von ihren Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt zu wer- den und dieſe hereditas (ohne Rückſicht auf die erwähnte Bedenklichkeit) auch zu erwerben (c); es war dieſes nur eine natürliche Entwicklung des für dieſen Fall zugelaſſe- nen Inteſtaterbrechts, welches ohne die Zulaſſung der Erb- einſetzung ganz inconſequent geblieben wäre. — Erſt K. Leo erlaubte im J. 469 ganz allgemein, die Stadtgemeinden zu Erben einzuſetzen (d). Andere Corporationen (collegia, corpora) waren gleich- falls der Erbeinſetzung in der Regel unfähig, und nur einzelne unter ihnen waren durch individuelle Privilegien für fähig erklärt worden (e). Eine allgemeine geſetzliche Befähigung derſelben hat niemals ſtattgefunden. Dage- gen muß auch bey ihnen, aus gleichem Grunde wie bey den Städten, angenommen werden, daß ſie von ihren ei- genen Freygelaſſenen zu Erben eingeſetzt werden durften, ſobald ſie das Inteſtaterbrecht an deren Vermögen erlangt hatten. — Wenn nun in den Digeſten bald von Städten, bald von anderen Corporationen Fälle erwähnt werden, in welchen ſie zu Erben rechtsgültig eingeſetzt, daneben aber mit Legaten oder mit der fideicommiſſariſchen Reſtitution der Erbſchaft belaſtet waren, ſo ſind dabey ſtets Teſtamente der Freygelaſſenen ſolcher Corporationen voraus zu ſetzen (f). (c) Ulpian. XXII. § 5, L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.). (d) L. 12 C. de her. inst. (6. 24.). (e) L. 8 C. de her. inst. (6. 24.). (f) Dahin gehören L. 66 § 7 de leg. 2 (31. un.), L. 6 § 4 L. 1 § 15 ad Sc. Treb. (36. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/316>, abgerufen am 21.11.2024.