Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. sonderes Rescript gestattete diesen Erwerb auch den Dör-fern (n). Man kann daher wohl diese Fähigkeit nun all- gemein allen juristischen Personen zuschreiben. -- Die Aus- drücke der angeführten Stellen, und namentlich die des Ulpian (Note l), sind so allgemein, daß die frühere Un- fähigkeit auf alle Arten von Legaten bezogen werden muß, und nicht etwa auf das vindicationis legatum beschränkt werden darf. Allerdings kommen schon frühe gültige Le- gate an das Römische Volk vor, allein deren Gültigkeit ist nicht aus der dabey gewählten Form per damnationem zu erklären (die dann auch bey anderen Legataren gültig gewesen wäre), sondern daraus, daß überhaupt das Ära- rium in seinen Erwerbungen mehr administrativ verfuhr, ohne durch beschränkende Regeln des strengen Civilrechts gebunden zu seyn. Eben so, und aus demselben Grunde, wurde es auch für gültig gehalten, wenn mehrmals das Römische Volk von Königen zum Erben eingesetzt wurde (o). E. Fideicommisse. Den Städten wurde durch ein (n) L. 73 § 1 de leg. 1 (30. un.). Rescript von Marcus. (o) Dirksen S. 135 nimmt an, per damnationem seyen alle Legate an Städte von jeher gül- tig gewesen, und erklärt daraus die Gültigkeit vieler Legate an den Römischen Staat. Jedoch bey den Erbeinsetzungen des Römi- schen Staats durch verschiedene Könige nimmt auch er an, diese seyen unabhängig von den Re- geln des jus civile gewesen, und nach jus gentium beurtheilt wor- den. Ich erkläre die Gültigkeit dieser Erbeinsetzungen wie jener Legate, ohne Rücksicht auf die Ci- vität oder Peregrinität der Te- statoren, lediglich aus der ganz eigenthümlichen Stellung des po- pulus (§ 101). (p) Ulpian. XXII. § 5, L. un.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſonderes Reſcript geſtattete dieſen Erwerb auch den Dör-fern (n). Man kann daher wohl dieſe Fähigkeit nun all- gemein allen juriſtiſchen Perſonen zuſchreiben. — Die Aus- drücke der angeführten Stellen, und namentlich die des Ulpian (Note l), ſind ſo allgemein, daß die frühere Un- fähigkeit auf alle Arten von Legaten bezogen werden muß, und nicht etwa auf das vindicationis legatum beſchränkt werden darf. Allerdings kommen ſchon frühe gültige Le- gate an das Römiſche Volk vor, allein deren Gültigkeit iſt nicht aus der dabey gewählten Form per damnationem zu erklären (die dann auch bey anderen Legataren gültig geweſen wäre), ſondern daraus, daß überhaupt das Ära- rium in ſeinen Erwerbungen mehr adminiſtrativ verfuhr, ohne durch beſchränkende Regeln des ſtrengen Civilrechts gebunden zu ſeyn. Eben ſo, und aus demſelben Grunde, wurde es auch für gültig gehalten, wenn mehrmals das Römiſche Volk von Königen zum Erben eingeſetzt wurde (o). E. Fideicommiſſe. Den Städten wurde durch ein (n) L. 73 § 1 de leg. 1 (30. un.). Reſcript von Marcus. (o) Dirkſen S. 135 nimmt an, per damnationem ſeyen alle Legate an Städte von jeher gül- tig geweſen, und erklärt daraus die Gültigkeit vieler Legate an den Römiſchen Staat. Jedoch bey den Erbeinſetzungen des Römi- ſchen Staats durch verſchiedene Könige nimmt auch er an, dieſe ſeyen unabhängig von den Re- geln des jus civile geweſen, und nach jus gentium beurtheilt wor- den. Ich erkläre die Gültigkeit dieſer Erbeinſetzungen wie jener Legate, ohne Rückſicht auf die Ci- vität oder Peregrinität der Te- ſtatoren, lediglich aus der ganz eigenthümlichen Stellung des po- pulus (§ 101). (p) Ulpian. XXII. § 5, L. un.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſonderes Reſcript geſtattete dieſen Erwerb auch den Dör-
fern (n). Man kann daher wohl dieſe Fähigkeit nun all-
gemein allen juriſtiſchen Perſonen zuſchreiben. — Die Aus-
drücke der angeführten Stellen, und namentlich die des
Ulpian (Note l), ſind ſo allgemein, daß die frühere Un-
fähigkeit auf alle Arten von Legaten bezogen werden muß,
und nicht etwa auf das vindicationis legatum beſchränkt
werden darf. Allerdings kommen ſchon frühe gültige Le-
gate an das Römiſche Volk vor, allein deren Gültigkeit
iſt nicht aus der dabey gewählten Form per damnationem
zu erklären (die dann auch bey anderen Legataren gültig
geweſen wäre), ſondern daraus, daß überhaupt das Ära-
rium in ſeinen Erwerbungen mehr adminiſtrativ verfuhr,
ohne durch beſchränkende Regeln des ſtrengen Civilrechts
gebunden zu ſeyn. Eben ſo, und aus demſelben Grunde,
wurde es auch für gültig gehalten, wenn mehrmals das
Römiſche Volk von Königen zum Erben eingeſetzt wurde (o).
E. Fideicommiſſe. Den Städten wurde durch ein
beſonderes Senatusconſult geſtattet, Erbſchaften durch fidei-
commiſſariſche Reſtitution zu erwerben (p). Gültige Fidei-
(n) L. 73 § 1 de leg. 1 (30. un.).
Reſcript von Marcus.
(o) Dirkſen S. 135 nimmt
an, per damnationem ſeyen alle
Legate an Städte von jeher gül-
tig geweſen, und erklärt daraus
die Gültigkeit vieler Legate an
den Römiſchen Staat. Jedoch bey
den Erbeinſetzungen des Römi-
ſchen Staats durch verſchiedene
Könige nimmt auch er an, dieſe
ſeyen unabhängig von den Re-
geln des jus civile geweſen, und
nach jus gentium beurtheilt wor-
den. Ich erkläre die Gültigkeit
dieſer Erbeinſetzungen wie jener
Legate, ohne Rückſicht auf die Ci-
vität oder Peregrinität der Te-
ſtatoren, lediglich aus der ganz
eigenthümlichen Stellung des po-
pulus (§ 101).
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