Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Recht hat diese günstigen Bestimmungen der christlichenKaiser nicht blos bestätigt, sondern noch auf mancherley Weise erweitert, indem es die Testamente dieses Inhalts von manchen außerdem geltenden gesetzlichen Beschränkun- gen befreyt, und dadurch sehr erleichtert hat (t). Neuere Gesetzgebungen haben nicht selten die Erwerbungen der todten Hand wieder beschränkt; allein diese aus politischen und staatswirthschaftlichen Gründen entsprungenen Be- schränkungen sind niemals Bestandtheile des gemeinen Rechts geworden. (t) G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht
B. 2 S. 765. §. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Recht hat dieſe günſtigen Beſtimmungen der chriſtlichenKaiſer nicht blos beſtätigt, ſondern noch auf mancherley Weiſe erweitert, indem es die Teſtamente dieſes Inhalts von manchen außerdem geltenden geſetzlichen Beſchränkun- gen befreyt, und dadurch ſehr erleichtert hat (t). Neuere Geſetzgebungen haben nicht ſelten die Erwerbungen der todten Hand wieder beſchränkt; allein dieſe aus politiſchen und ſtaatswirthſchaftlichen Gründen entſprungenen Be- ſchränkungen ſind niemals Beſtandtheile des gemeinen Rechts geworden. (t) G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht
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§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Recht hat dieſe günſtigen Beſtimmungen der chriſtlichen
Kaiſer nicht blos beſtätigt, ſondern noch auf mancherley
Weiſe erweitert, indem es die Teſtamente dieſes Inhalts
von manchen außerdem geltenden geſetzlichen Beſchränkun-
gen befreyt, und dadurch ſehr erleichtert hat (t). Neuere
Geſetzgebungen haben nicht ſelten die Erwerbungen der
todten Hand wieder beſchränkt; allein dieſe aus politiſchen
und ſtaatswirthſchaftlichen Gründen entſprungenen Be-
ſchränkungen ſind niemals Beſtandtheile des gemeinen
Rechts geworden.
(t) G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht
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