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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.)
Recht hat diese günstigen Bestimmungen der christlichen
Kaiser nicht blos bestätigt, sondern noch auf mancherley
Weise erweitert, indem es die Testamente dieses Inhalts
von manchen außerdem geltenden gesetzlichen Beschränkun-
gen befreyt, und dadurch sehr erleichtert hat (t). Neuere
Gesetzgebungen haben nicht selten die Erwerbungen der
todten Hand wieder beschränkt; allein diese aus politischen
und staatswirthschaftlichen Gründen entsprungenen Be-
schränkungen sind niemals Bestandtheile des gemeinen
Rechts geworden.



(t) G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht
B. 2 S. 765.

§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Recht hat dieſe günſtigen Beſtimmungen der chriſtlichen
Kaiſer nicht blos beſtätigt, ſondern noch auf mancherley
Weiſe erweitert, indem es die Teſtamente dieſes Inhalts
von manchen außerdem geltenden geſetzlichen Beſchränkun-
gen befreyt, und dadurch ſehr erleichtert hat (t). Neuere
Geſetzgebungen haben nicht ſelten die Erwerbungen der
todten Hand wieder beſchränkt; allein dieſe aus politiſchen
und ſtaatswirthſchaftlichen Gründen entſprungenen Be-
ſchränkungen ſind niemals Beſtandtheile des gemeinen
Rechts geworden.



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B. 2 S. 765.
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[309/0323] §. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Recht hat dieſe günſtigen Beſtimmungen der chriſtlichen Kaiſer nicht blos beſtätigt, ſondern noch auf mancherley Weiſe erweitert, indem es die Teſtamente dieſes Inhalts von manchen außerdem geltenden geſetzlichen Beſchränkun- gen befreyt, und dadurch ſehr erleichtert hat (t). Neuere Geſetzgebungen haben nicht ſelten die Erwerbungen der todten Hand wieder beſchränkt; allein dieſe aus politiſchen und ſtaatswirthſchaftlichen Gründen entſprungenen Be- ſchränkungen ſind niemals Beſtandtheile des gemeinen Rechts geworden. (t) G. L. Böhmer princ. j. canon. § 615. Eichhorn Kirchenrecht B. 2 S. 765.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/323>, abgerufen am 21.11.2024.