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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.)
§. 95.
Juristische Personen. -- Rechte. (Fortsetzung.)

Bisher war von Verbrechen und deren criminalrecht-
lichen Folgen die Rede. Ganz dasselbe gilt aber auch von
den Obligationen aus Delicten, die wegen dieser inneren
Verwandtschaft oben, bey der allgemeinen Betrachtung der
Obligationen (§ 92), einstweilen übergangen worden sind.
Denn jedes wahre Delict setzt dolus oder culpa voraus,
mithin Gesinnung und Zurechnung, kann also bey juristi-
schen Personen eben so wenig angenommen werden, als
bey Unmündigen und Wahnsinnigen. -- Anders verhält
es sich, wenn in Contractsverhältnissen der juristischen
Person, ihres Stellvertreters Dolus oder Culpa in Be-
tracht kommt. Denn dieses ist eine von der Hauptobliga-
tion unzertrennliche Modification, wobey die Gesinnung
der juristischen Person eben so gleichgültig ist, wie die ei-
ner physischen Person, deren Bevollmächtigter des Dolus
oder der Culpa in einem Contract sich schuldig macht.

Nachdem nun für Verbrechen und Delicte mit ihren
Folgen die Unanwendbarkeit auf juristische Personen dar-
gethan worden ist, muß noch bemerkt werden, daß aller-
dings bey Verbrechen und Delicten ihrer Vorsteher oder
Mitglieder eine zwiefache Rückwirkung auf sie selbst ein-
treten kann, welche leicht den Schein annimmt, als wür-
den ihnen die Verbrechen oder Delicte selbst zugerechnet.

§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
§. 95.
Juriſtiſche Perſonen. — Rechte. (Fortſetzung.)

Bisher war von Verbrechen und deren criminalrecht-
lichen Folgen die Rede. Ganz daſſelbe gilt aber auch von
den Obligationen aus Delicten, die wegen dieſer inneren
Verwandtſchaft oben, bey der allgemeinen Betrachtung der
Obligationen (§ 92), einſtweilen übergangen worden ſind.
Denn jedes wahre Delict ſetzt dolus oder culpa voraus,
mithin Geſinnung und Zurechnung, kann alſo bey juriſti-
ſchen Perſonen eben ſo wenig angenommen werden, als
bey Unmündigen und Wahnſinnigen. — Anders verhält
es ſich, wenn in Contractsverhältniſſen der juriſtiſchen
Perſon, ihres Stellvertreters Dolus oder Culpa in Be-
tracht kommt. Denn dieſes iſt eine von der Hauptobliga-
tion unzertrennliche Modification, wobey die Geſinnung
der juriſtiſchen Perſon eben ſo gleichgültig iſt, wie die ei-
ner phyſiſchen Perſon, deren Bevollmächtigter des Dolus
oder der Culpa in einem Contract ſich ſchuldig macht.

Nachdem nun für Verbrechen und Delicte mit ihren
Folgen die Unanwendbarkeit auf juriſtiſche Perſonen dar-
gethan worden iſt, muß noch bemerkt werden, daß aller-
dings bey Verbrechen und Delicten ihrer Vorſteher oder
Mitglieder eine zwiefache Rückwirkung auf ſie ſelbſt ein-
treten kann, welche leicht den Schein annimmt, als wür-
den ihnen die Verbrechen oder Delicte ſelbſt zugerechnet.

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[317/0331] §. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) §. 95. Juriſtiſche Perſonen. — Rechte. (Fortſetzung.) Bisher war von Verbrechen und deren criminalrecht- lichen Folgen die Rede. Ganz daſſelbe gilt aber auch von den Obligationen aus Delicten, die wegen dieſer inneren Verwandtſchaft oben, bey der allgemeinen Betrachtung der Obligationen (§ 92), einſtweilen übergangen worden ſind. Denn jedes wahre Delict ſetzt dolus oder culpa voraus, mithin Geſinnung und Zurechnung, kann alſo bey juriſti- ſchen Perſonen eben ſo wenig angenommen werden, als bey Unmündigen und Wahnſinnigen. — Anders verhält es ſich, wenn in Contractsverhältniſſen der juriſtiſchen Perſon, ihres Stellvertreters Dolus oder Culpa in Be- tracht kommt. Denn dieſes iſt eine von der Hauptobliga- tion unzertrennliche Modification, wobey die Geſinnung der juriſtiſchen Perſon eben ſo gleichgültig iſt, wie die ei- ner phyſiſchen Perſon, deren Bevollmächtigter des Dolus oder der Culpa in einem Contract ſich ſchuldig macht. Nachdem nun für Verbrechen und Delicte mit ihren Folgen die Unanwendbarkeit auf juriſtiſche Perſonen dar- gethan worden iſt, muß noch bemerkt werden, daß aller- dings bey Verbrechen und Delicten ihrer Vorſteher oder Mitglieder eine zwiefache Rückwirkung auf ſie ſelbſt ein- treten kann, welche leicht den Schein annimmt, als wür- den ihnen die Verbrechen oder Delicte ſelbſt zugerechnet.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/331>, abgerufen am 21.11.2024.