Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. daneben aber die natürliche Handlungsfähigkeit entbehren,weshalb ihnen in der Person von Vertretern ein künstli- cher Wille verschafft wird. Bey diesen wie bey jenen ist völlig gleicher Grund vorhanden, einem solchen fingirten Willen unbegränzte Ausdehnung zu geben, und also das Verbrechen des Vormundes an dem Pupillen zu bestrafen, wenn er es in seiner Eigenschaft als Vormund begeht, in- dem er etwa zum Vortheil des Pupillen stiehlt oder be- trügt. In diesem Fall hat meines Wissens noch Niemand die Möglichkeit eines Verbrechens durch Vertretung be- hauptet; allein die Inconsequenz dieser verschiedenen Be- handlung der juristischen Personen und der Unmündigen ist einleuchtend. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. daneben aber die natürliche Handlungsfähigkeit entbehren,weshalb ihnen in der Perſon von Vertretern ein künſtli- cher Wille verſchafft wird. Bey dieſen wie bey jenen iſt völlig gleicher Grund vorhanden, einem ſolchen fingirten Willen unbegränzte Ausdehnung zu geben, und alſo das Verbrechen des Vormundes an dem Pupillen zu beſtrafen, wenn er es in ſeiner Eigenſchaft als Vormund begeht, in- dem er etwa zum Vortheil des Pupillen ſtiehlt oder be- trügt. In dieſem Fall hat meines Wiſſens noch Niemand die Möglichkeit eines Verbrechens durch Vertretung be- hauptet; allein die Inconſequenz dieſer verſchiedenen Be- handlung der juriſtiſchen Perſonen und der Unmündigen iſt einleuchtend. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0330" n="316"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> daneben aber die natürliche Handlungsfähigkeit entbehren,<lb/> weshalb ihnen in der Perſon von Vertretern ein künſtli-<lb/> cher Wille verſchafft wird. Bey dieſen wie bey jenen iſt<lb/> völlig gleicher Grund vorhanden, einem ſolchen fingirten<lb/> Willen unbegränzte Ausdehnung zu geben, und alſo das<lb/> Verbrechen des Vormundes an dem Pupillen zu beſtrafen,<lb/> wenn er es in ſeiner Eigenſchaft als Vormund begeht, in-<lb/> dem er etwa zum Vortheil des Pupillen ſtiehlt oder be-<lb/> trügt. In dieſem Fall hat meines Wiſſens noch Niemand<lb/> die Möglichkeit eines Verbrechens durch Vertretung be-<lb/> hauptet; allein die Inconſequenz dieſer verſchiedenen Be-<lb/> handlung der juriſtiſchen Perſonen und der Unmündigen<lb/> iſt einleuchtend.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [316/0330]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
daneben aber die natürliche Handlungsfähigkeit entbehren,
weshalb ihnen in der Perſon von Vertretern ein künſtli-
cher Wille verſchafft wird. Bey dieſen wie bey jenen iſt
völlig gleicher Grund vorhanden, einem ſolchen fingirten
Willen unbegränzte Ausdehnung zu geben, und alſo das
Verbrechen des Vormundes an dem Pupillen zu beſtrafen,
wenn er es in ſeiner Eigenſchaft als Vormund begeht, in-
dem er etwa zum Vortheil des Pupillen ſtiehlt oder be-
trügt. In dieſem Fall hat meines Wiſſens noch Niemand
die Möglichkeit eines Verbrechens durch Vertretung be-
hauptet; allein die Inconſequenz dieſer verſchiedenen Be-
handlung der juriſtiſchen Perſonen und der Unmündigen
iſt einleuchtend.
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